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Gesendet: Montag, 9. Januar 2006 02:31
An: Computerwissen Daily Abonnenten
Betreff: Et is, wie et is un et kütt, wie et kütt

Der E-Mail-Dienst rund um Ihren PC, Ausgabe vom 9. Januar 2006

Hallo, liebe Leser,
Billigdrucker verursachen hohe Zusatzkosten
Bildausschnitt drucken mit Photoshop Elements 3.0
Desktop-Suchmaschinen entgeht nichts
Über den Fachverlag für Computerwissen
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Hallo, liebe Leser,

kennen Sie eigentlich das rheinische Grundgesetz? Nein? Die wichtigsten "Paragraphen" lauten: "Et is, wie et ist", et kütt wie et kütt" und "et hätt noch immer jot jejange". So etwas in der Art muss sich auch ein großer Elektronikmarkt gedacht haben – vielleicht, weil sein Besitzer, eine noch größere Handelsgruppe, in Düsseldorf ansässig ist. Nun wird Düsseldorf aber von vielen nicht mehr so ganz richtig als Rheinland angesehen (fragen Sie mal einen Kölner) und so hatte die Handelskette anscheinend auch nicht das ganze rheinische Grundgesetzt im Sinn, sondern nur einen für sein Geschäft recht förderlichen Satz.

"Et hätt noch immer jot jejange" scheint der Händler im Hinterkopf gehabt zu haben, als er einen DVD-Rekorder für 19,- Euro anbot. "Et is, wie et ist" hieß es stattdessen für die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, bei der anlässlich des 'Besten Jahresstarts aller Zeiten' die Telefone heißliefen. Allerdings, so beschreibt es die Verbraucherzentrale, war nicht Freude über einen gelungenen Jahresbeginn, sondern großer Ärger der Grund dieser Anrufe.

Einem großen Technikmarkt mit Ambitionen auf den Weltmeistertitel ging schon nach einer Stunde die Puste aus. Der in großen Werbelettern ausgelobte DVD-Rekorder für sagenhafte 19 Euro war nach gut einer Stunde ausverkauft. Viele Kunden mussten unverrichteter Dinge wieder abziehen – oder haben vielleicht einen DVD-Rekorder gekauft, der teurer war. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.

Wie aber sieht die Rechtslage da aus? Die Verbraucherzentrale sagt, dass Verbraucher keinen Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die beworbenen Sonderangebotsartikel haben. Gleichwohl kann die mangelhafte Bevorratung seitens des Handels einen Rechtsverstoß gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) darstellen.

In offizieller Lesart geht es da um § 5 Abs. 5 UWG:

(5) Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware, sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für 2 Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen.

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. empfiehlt Verbrauchern, die von irreführender Werbung betroffenen sind, Beweise zu sammeln, die den Wettbewerbsverstoß dokumentieren, wie etwa:

  • Werbeanzeige des vergriffenen Artikels
  • Vermerke, an welchem Tag, zu welcher Urzeit in welchem Geschäft (vollständige Adresse) der Artikel vergriffen war
  • Namen und Anschriften von anderen Betroffenen als Zeugen Notizen von Namen und Stellungnahmen des Geschäftspersonals/Geschäftsführers zu dem Vorwurf

Mit solchen Nachweisen kann man zur Verbraucherzentrale gehen, die dann die Nachweise prüft und an den Dachverband der Verbraucherzentralen in Berlin zwecks Abmahnung weiterleitet.

Ob man mit solchen Tricks zum selbsternannten Weltmeister wird? Zumindest nicht im Rheinland, denn – das hätte unser Handelsriese vielleicht bedenken sollen – es gibt auch noch die Artikel 6 und 9 des rheinischen Grundgesetzes: "Kenne mer nit, bruche mer nit, fott domet" und "Wat soll dä Quatsch?".

Wenn Sie sich für das ganze rheinische Grundgesetz interessieren, empfehle ich Ihnen:

Rheinisches Grundgesetz (mit "Kommentar")

Wenn Sie eher etwas Gedrucktes zu sich nehmen wollen, gibt es hier den fantastischen

Konrad Beikircher

Mit rheinischem Gruß

Torsten Kieslich

Billigdrucker verursachen hohe Zusatzkosten

Wer einen günstigen Tintenstrahldrucker kauft, gibt im Laufe eines Jahres meist mehr Geld für Druckertinte und Fotopapier aus als für den Kauf des Druckers. Das errechnete die Zeitschrift Computerbild jetzt bei einem Test günstiger Tintenstrahldrucker.

Im Test wurden acht Tintenstrahler für 50 bis 100 Euro getestet. Wer mit diesen Geräten jeden Monat drei Fotos und jeweils zehn Seiten in Farbe und Schwarz-Weiß ausdruckt, zahlt für Tinte und Papier im Laufe eines Jahres mindestens noch einmal den Druckerpreis. Richtig teuer wird es für Vielnutzer: Wer oft druckt (etwa 20 Fotos, 30 Farb- und 50 Schwarz-Weiß-Seiten pro Monat) zahlt im Laufe eines Jahres das vier- bis sechsfache des Druckerpreises zusätzlich.

Bildausschnitt drucken mit Photoshop Elements 3.0

Hin und wieder kommt es vor, dass Sie nur einen Ausschnitt aus einem Digitalfoto drucken möchten. Das können Sie mit Photoshop Elements erledigen, denn hier können Sie einen Druckausschnitt festlegen, ohne dass Sie Ihre Bilddatei dauerhaft verändern müssen:

  • Legen Sie zunächst mit dem Werkzeug "Auswahlrechteck" den zu druckenden Ausschnitt fest. Sie können unter "Modus" ein festes Seitenverhältnis (etwa 4:3) oder eine bestimmte Bildgröße (z. B. 13 cm x 9 cm) für das Auswahlwerkzeug einstellen.
  • Falls Sie den gewünschten Ausschnitt nicht auf Anhieb exakt getroffen haben, verschieben Sie die Auswahl einfach mit gedrückter Maustaste an die endgültige Position.
  • Stimmt der Ausschnitt? Dann klicken Sie jetzt auf "Datei, Drucken". Im Dialog "Seitenansicht" aktivieren Sie die Option "Auswahlbereich drucken". Damit wird nur der zuvor ausgewählte Bereich gedruckt.

Starten Sie den Druckauftrag nun wie gewohnt.

Dieser Tipp stammt aus der Redaktion von "PC klipp & klar!". Weitere Tipps finden Sie hier:

PC klipp & klar!

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Desktop-Suchmaschinen entgeht nichts

Ob Texte, Bilder oder Musik – auf fast jedem PC wächst die Datenmenge laufend an. Wer dabei nicht den Überblick verlieren will, dem hilft eine so genannte Desktop-Suchmaschine. Das berichtet das Computer-Monatsmagazin PC-Welt, in seiner aktuellen Ausgabe. Die PC-Experten erklären, was die Programme leisten und haben vier kostenlose Tools auf den Prüfstand gestellt.

Im Gegensatz zur Suche über den Windows-Explorer durchforsten Desktop-Suchmaschinen die Festplatte nicht nur nach Dateinamen, sondern scannen zugleich auch den gesamten Text, der in den Dateien selbst enthalten ist. Das bedeutet: Die Programme finden zu einem Stichwort alle passenden Informationen, die auf einem Rechner gespeichert sind. Desktop-Suchmaschinen funktionieren damit vom Prinzip her genauso wie eine Suchmaschine im Internet.

Die meisten Desktop-Suchprogramme zeigen alle gängigen Dateitypen an. Wer auch mit seltenen Formaten arbeitet, findet auf den Websites der Anbieter oft entsprechende Erweiterungspakete. In jedem Fall ist aber Vorsicht vor Datendiebstahl geboten. Wer den Rechner mit mehreren Nutzern teilt und nicht möchte, dass jeder über die Desktop-Suche problemlos alle E-Mails, Briefe und andere Daten einsehen kann, sollte mehrere Benutzerprofile einrichten.

Die beste Figur im Test macht das Programm "Copernic Desktop Search 1.61", das durch seine gute Handhabung und übersichtliche Ergebnislisten überzeugt. Weiterer Pluspunkt: Durch die Integration entsprechender Abspielprogramme lassen sich gefundene Musik- und Videodateien direkt wiedergeben.

Anwender, die sich vor allem eine Vorschau-Funktion für viele Formate wünschen, sollten einen Blick auf die Software "Yahoo Desktop Suche 1.2" werfen.

Wer hauptsächlich Microsoft Programme nutzt, kommt mit "MSN Desktop Search 2.5" auf seine Kosten. Nachteile sind allerdings, dass die Software in der Grundversion keine PDF-Dateien findet und auf älteren Rechnern oft nicht flüssig arbeitet.

Nicht überzeugen kann hingegen "Google-Desktop-Search 2", das sich lediglich für Anwender eignet, die überwiegend Texte durchsuchen möchten. Der Hauptkritikpunkt an dem Google-Programm ist die fehlende Sortierfunktion für die Ergebnisse. Dafür stehen im Internet rund 100 Erweiterungen zum Download bereit, mit denen sich einige Schwächen des Tools ausgleichen lassen.

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