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Gesendet: Dienstag, 25. Oktober 2005 02:31
An: Computerwissen Daily Abonnenten
Betreff: In die Haftungsfalle getappt

Der E-Mail-Dienst rund um Ihren PC, Ausgabe vom 25. Oktober 2005

Hallo, liebe Leser,
Buchwelt vs. Google
Praxis-Tipp: E-Mails farblich kennzeichnen
AntiPhishing: Sicherheits-Tool als kostenlose Vollversion
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Hallo, liebe Leser,

eBay ist ja wirklich mehr als eine Modeerscheinung. Fast jeder, der einen PC besitzt, hat schon einmal etwas über eBay gekauft oder verkauft. Es ist ja auch alles so einfach: rasch das Angebot erstellen, ein Foto von der Ware machen und – zack! – schon ist der Verkauf abgewickelt.

Was viele eBay-Verkäufer dabei vergessen, ist, dass Sie sich auch bei eBay auf formale Verkaufsgeschäfte einlassen und mit ihren Käufern einen Vertrag eingehen, der der aktuellen Rechtslage unterliegt.

Eine Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW bei 300 eBay-Auktionen zeigte, dass rund zwei Drittel aller Privatverkäufer ihre Gewährleistungspflicht – was gesetzlich erlaubt ist – ausdrücklich ausschließen wollten. Allerdings misslang das formal bei fast jedem zweiten Anbieter. So eine formale Panne kann weit reichende Folgen haben, denn seit 2002 muss auch der private Auktionator eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren geben – für neue wie für gebrauchte Ware.

Gewährleistung bedeutet: Verkäufer stehen dafür ein, dass ihr Produkt fehlerfrei ist. Für Mängel an der verkauften Ware können sie zwei Jahre lang in die Pflicht genommen werden. Private Händler können allerdings – im Unterschied zu gewerblichen – die Gewährleistung vertraglich ausschließen. Dafür reichen vier Worte: "Unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung."

Doch kennen private Anbieter die korrekte Formulierung? Die Verbraucherzentrale NRW hat sich durch je 100 Auktionen von Discman, Fernseher und Laptop geklickt. Berücksichtigt wurden nur eBay-Novizen – Verkäufer, die maximal 100 Transaktionen auf ihrem eBay-Konto verbucht hatten.

Das Ergebnis: Je teurer das Gerät, desto häufiger versuchten die Anbieter, die Haftung für eventuelle zukünftige Mängel auszuschließen: 77 Laptop-, 66 Fernseh- und 60 Discman-Versteigerer wollten sich von der Gewährleistungspflicht entbinden. Aber das klappte nur bei 33 Fernseh-Auktionen sowie je 44 Discman- und Laptop-Versteigerungen. Dort stand die korrekte Formulierung unter dem Produkt.

Bei den anderen missglückte der Versuch: 16 Discman-Anbieter und jeweils 33 Laptop- und Fernseh-Verkäufer fanden nicht die richtigen Worte. Sätze wie "eBay ich, Versand du", "kein Umtausch" oder "keine Garantie, keine Rücknahme" reichen nicht.

Jürgen Schröder, Jurist der Verbraucherzentrale, erklärt: "Eine Garantie gibt man freiwillig. Die Gewährleistung hingegen ist eine gesetzliche Pflicht." Wenn der Verkäufer sie nicht korrekt ausschließt, dann muss er im Fall des Falles haften. Davon wussten 40 Discman-, 34 Fernseh- und 23 Laptop-Auktionatoren anscheinend nichts; sie machten gar keine Angaben zum Ausschluss der Gewährleistung.

Anders läuft es bei gebrauchten Geräten. Bei offenkundigen Mängeln kann sich der Verkäufer nicht aus der Verantwortung stehlen. Verschweigt er Fehler, gilt dies als arglistige Täuschung. Wer also seinen Fernseher als "gebraucht, aber voll funktionsfähig" anpreist, steht dafür ein, dass vom Scart-Eingang über die Lautsprecher bis zur Bildröhre kein Defekt vorliegt.

Jurist Schröder rät, die Ware mit all ihren Macken "so genau wie möglich" zu beschreiben. Ist der Scart-Anschluss also wacklig, sollte der Auktionator dies sagen und gleichzeitig eine Gewährleistung ausschließen. Dann kann er nicht belangt werden, wenn nach einiger Zeit keine ordentliche Verbindung vom Videorekorder zum Fernseher zustande kommt.

Wer als Privater bei eBay etwas versteigern will, muss sich allerdings selbst über seine Rechte und Pflichten informieren. eBay selbst beschränkt sich auf wenige Sätze zum Thema "Gewährleistung bei Privatverkäufen":

Wie lange die Gewährleistung gilt, dass und wie der private Verkäufer sie ausschließen kann – darüber informiert das virtuelle Auktionshaus nicht, da es ihnen aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes verboten ist, im Einzelfall Rechtsberatung zu leisten. Aber zum Glück gibt es ja auch noch Google ... [HEAD] Gewährleistung

Ein privater Verkäufer kann die Gewährleistung ausschließen, ein gewerblicher Händler dagegen nicht. Ist sein Produkt zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht fehlerfrei, muss er für die Mängel zwei Jahre einstehen. Der Kunde hat dann zum Beispiel das Recht auf Nachbesserung, auf Minderung des Kaufpreises oder auf Rücktritt vom Kaufvertrag.

Tritt in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ein Mangel auf, muss der Händler nachweisen, dass er das Produkt fehlerfrei verkauft hat. Danach liegt die Beweislast allerdings beim Kunden. Für den ist es meist schwierig, zu beweisen, dass er das Produkt inklusive Mangel gekauft hat. Ein Recht auf Gewährleistung hat auch, wer einen gebrauchten Gegenstand kauft – in diesem Fall allerdings nur ein Jahr.

Mit haftendem Gruß

Torsten Kieslich

Buchwelt vs. Google

Gegen die beliebige Verfügbarkeit von Literatur im Web und für den Schutz des Copyrights setzt sich der Börsenverein des Deutschen Buchhandels jetzt verstärkt ein. Nachdem Google mit einem Online-Service die Verleger verärgert hat, will die Interessensvertretung des deutschen Buchhandels ab dem nächsten Jahr mit einem eigenen Tool dafür sorgen, dass auch kleinere Anbieter zum Zug kommen.

"Die Bemühungen von Google und Amazon sehen wir grundsätzlich positiv und als Werbung für das Medium Buch. Die Verlage und Buchhändler müssen jedoch mitbestimmen können", so Ulmer. Auch sei eine Stand-Alone-Situation von Google & Co kein wirklich zufrieden stellender Zustand. Das deutsche Modell sieht vor, dass die Verlage ihre Bücher auf deren eigenen Servern einscannen. Der Börsenverein erlaubt dann Google und anderen Unternehmen, diese Server via Volltextsuche zu durchforsten, ohne jedoch das Gesamtwerk zu erhalten. Längerfristig soll eine eigene Suchmaschine angeboten werden, die Ulmer als Zusatz zu den gängigen sieht. Hier können die Leser dann sogar Bücher online ausborgen.

Copyright-Streit geht in die nächste Runde

Und nicht nur hierzulande stößt Google mit seiner Onlinebibliothek den Verlegern übel auf. Der US-Verlegerverband Association of American Publishers (AAP) hat eine Klage gegen die Google-Onlinebibliothek eingebracht. Der Suchmaschinenbetreiber überschreite mit der Digitalisierung von Copyright-geschützten Büchern das Gesetz und schade Autoren und Verlegern. Die AAP will nun einen Gerichtsbeschluss erreichen, der Google daran hindern soll, ein Buch ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers zu scannen, berichtet das Wall Street Journal. Der Klage waren bereits monatelange Copyright-Streitigkeiten zwischen Google und den Verlegern vorausgegangen, die dazu geführt hatten, dass die Digitalisierung von Bibliotheken vorerst bis 1. November auf Eis gelegt wurde.

Der Rechtsstreit könnte nun dazu beitragen, die Auswirkungen des Copyright-Gesetzes sowohl für das Internet, als auch für Verleger Nachrichtenorganisationen und andere Content-Eigentümer klarer zu definieren. Google rechtfertigt das Scannen der Bücher mit der Gesetzesdoktrin des "Fair Use".

Der Gerichtsprozess soll klären, ob Google um die explizite Erlaubnis von Verlegern und Autoren fragen muss, bevor ein Buch gescannt werden darf. Laut AAP habe Google die Verhandlungen mit den Verlegern abgebrochen, obwohl der Verband auf eine Einigung abzielte, da viele Mitglieder direkt an dem Google Print Programm teilnehmen würden.

Google muss sich auch an anderen Fronten mit Copyright-Klagen auseinandersetzen. Der Bildersuchdienst sowie die News-Rubrik, die teilweise ganze Auszüge aus Artikeln anzeigt, stehen derzeit unter Beschuss. Bleibt abzuwarten, ob Google am 1. November trotz Gerichtsverfahren die Digitalisierung von Copyright-geschützten Büchern wieder aufnehmen wird.

Praxis-Tipp: E-Mails farblich kennzeichnen

Sicher geht es Ihnen auch oft so, dass sich Ihr Outlook-Posteingang schneller mit neuen Nachrichten füllt, als Ihnen lieb ist. Ideal wäre es doch, wenn Sie Ihre E-Mails im Posteingang, wie gewohnt nach Eingangsdatum sortieren könnten und diejenigen E-Mails, die von wichtigen Absendern stammen, kennzeichnen könnten.

So können E-Mails im Posteingang farblich hervorgehoben werden:

  1. In der Outlook-Menüleiste wählen Sie "Extras" und "Organisieren" aus.
  2. Im linken Bereich des Fensters "Farben verwenden" auswählen.
  3. Wählen Sie nun eine beliebige E-Mail des Absenders aus, dessen E-Mails Sie farblich markieren möchten.
  4. Jetzt nur noch bei "Einfärben" die Farbe auswählen und "Farbe übernehmen" anklicken.

Nun sind alle E-Mails des entsprechenden Absenders in Ihrem Posteingang farblich markiert.

Dieser Tipp stammt aus der Redaktion des Windows-Beraters. Weitere Tipps finden Sie hier:

Der Windows-Berater

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AntiPhishing: Sicherheits-Tool als kostenlose Vollversion

Haben Sie Angst vor Phishing-Attacken aus dem Internet? Das ist gut so, denn die Attacken der Online-Banditen häufen sich. Geschickte Trickbetrüger verschicken gefälschte E-Mails, die so aussehen, als stammen sie vom eigenen Geldinstitut, von eBay oder von PayPal. Das erklärte Ziel der Phishing-Attacken ist es, unwissende Anwender auf gut gefälschte Homepages im Internet zu locken. Hier sollen die Benutzer ihre geheimsten Daten eingeben – etwa die Zugangs-PIN zum Online-Banking, eine TAN oder ihre Kreditkartendaten. Die Phisher schwindeln dabei äußerst professionell. Oft genug geben sie an, dass die Neueingabe der sensiblen Daten aus "Sicherheitsgründen" erfolgen muss, weil ansonsten der Account des Benutzers gekündigt wird.

Bislang gab es keine Gelegenheit, um den eigenen Computer vor Phishing-Attacken zu schützen. Es ist kein Problem, Viren, Trojanern, Hackern, Spyware-Tools und Dialern die virtuelle Tür vor der Nase zuzuwerfen. Gegen das Phishing helfen aber bislang nur Warnungen in der Fachpresse.

Die Mediaphor AG schließt nun endlich die Sicherheitslücke am eigenen Computer. Ihr Tool AntiPhishing steht allen Anwendern als kostenlose Vollversion zur Verfügung. Das Windows-Programm startet nach seiner Installation zusammen mit dem System und steht anschließend immer im Vorder- oder Hintergrund zur Verfügung. Das Tool macht sich dabei ganz klein, hat aber immer ein offenes Auge für den Internet-Explorer und für alle anderen Web-Browser, die auf dem Internet Explorer aufsetzen.

AntiPhishing nutzt eine interne Datenbank, um gefährliche Phishing-Seiten zu erkennen. Ruft der Anwender eine Homepage auf, deren Adresse bereits in der Positivliste der Software verzeichnet ist, zeigt das Programm ein grünes Häkchen an und nennt die Seite beim Namen: alles in Ordnung, hier kann ganz ohne Bedenken gesurft werden. In der aktuellen Positivliste sind bereits die aktuellen richtigen Adressen der Banken und Finanzinstitute verzeichnet.

Kennt das Programm eine Seite noch nicht, so meldet es auch diesen Status ganz ehrlich. Das muss nicht heißen, dass die gerade besuchte Seite gefährlich ist. Es lohnt sich aber, die Augen offen zu halten und misstrauisch zu bleiben.

Klickt der Anwender in einer betrügerischen Phishing-E-Mail aus Versehen auf den hier angebotenen Link, so erkennt AntiPhishing das sofort – wenn die entsprechende Seite in der eigenen Datenbank verzeichnet ist. In diesem Fall schlägt das Programm sofort Alarm und blockiert die Seite.

AntiPhishing bezieht täglich vollautomatisch neue Updates der Datenbank aus dem Internet. Und nicht nur das: Jeder Anwender kann einzelne Web-Seiten per Mausklick für die Positiv- oder Negativliste des Programms melden.

Das Programm AntiPhishing 1.4 lässt sich bis auf weiteres als kostenlose Vollversion (1,8 MB) aus dem Internet herunterladen.

AntiPhishing -Homepage

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