Von: cinc-gk1@vnr-ag.de im Auftrag von Verlag fuer die Deutsche Wirtschaft AG [wochenendausgabe@vnr-ag.de]
Gesendet: Samstag, 3. September 2005 08:01
An: stc45@web.de
Betreff: Magazin zum Wochenende: So bereiten Sie Benefizaktionen richtig vor



Ausgabe vom
03.09.2005

Magazin zum Wochenende in Kooperation mit



Exklusiv für Newsletter-Abonnenten der
Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Chronik - Heute vor 214 Jahren: Verfassung für Frankreich
Am 3. September 1791 verkündete die französische Nationalversammlung eine neue Verfassung, Frankreich wurde mit dieser in eine konstitutionelle Monarchie umgewandelt. Die französische Verfassung markierte den Übergang vom Absolutismus zur bürgerlichen Demokratie. Bereits zwei Jahre zuvor hatte die Nationalversammlung alle Adelsprivilegien aufgehoben und die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte beschlossen. Nach dem Sturm auf die Tuilerien am 10. August 1792 wurde ein Nationalkonvent gewählt, der am 21. September 1792 die Französische Republik ausrief. Die französische Verfassung gilt als Vorbild für alle bürgerlichen Verfassungen Europas im 19. Jahrhundert und beeinflusste unmittelbar die amerikanische "Bill of Rights" desselben Jahres.

Mehr: "Die besten Reden von A bis Z"

   
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Themen in dieser
Ausgabe:
Extras:
Lieber Herr apitz,

ganz bestimmt hatten Sie auch schon mal ein Produkt in der Hand, von dem ein bestimmter Anteil einer "guten Sache" zugeführt wurde. Immer mehr große Organisationen schließen mit Konzernen eine Kooperation und vertreiben gemeinsam ein Produkt, bei dem ein Teilerlös einem Projekt oder einem Projektbereich als Spende zugeführt wird.

Mineralwasser (Volvic und Unicef), Zahnpasta (Blend-a-med und SOS-Kinderdorf) oder Verbandskästen (Volkswagen und Johanniter) - es gibt kaum ein Produkt, das für eine solche Benefizaktion nicht geeignet wäre.

Was im Großen funktioniert, kann auch im Kleinen ein Erfolg werden. Vielleicht möchten Sie als Vereinsmitglied oder als Vereinsvorstand auch eine solche Sponsoring-Aktion organisieren, um zusätzliche Spenden einzunehmen? In unserem ersten Artikel lesen Sie, wie Sie Benefizaktionen richtig vorbereiten und erfolgreich umsetzen!

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen und eine schönen Woche!

Ihre


Sabine Olthof
Redaktion vnr.de

   
Sponsoring: Benefizaktionen richtig vorbereiten und erfolgreich umsetzen

 

 

 

 

"Die erste Gunst ist Gunst, die zweite schon Verpflichtung."

Aus China

Mehr in: "Praxishandbuch Sozialmanagement"

Wählen Sie ein passendes Produkt
Für Ihre Benefizaktion kommen also viele Produkte infrage, z.B. bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Benefiz-CD anlässlich eines Rockkonzerts (z.B. 2 Euro pro CD zu Gunsten der örtlichen Jugendhilfe)
  • Katalog einer Kunstausstellung (z.B. 5 Euro pro Katalog zu Gunsten der Künstlerinitiative)
  • Pflanzenverkauf ( z.B. 0,50 Euro pro Pflanze zu Gunsten der örtlichen Umweltinitiative)
  • Spielzeug (z.B. 2 Euro pro verkauftem Gesellschaftsspiel zu Gunsten des Kindergartens)
  • Bekleidung (z.B. 5 Euro pro verkauftes Hemd zugunsten des Seniorenheims am Ort)

Finden Sie einen Partner, der zu Ihnen passt
Ein Benefizprodukt sollten Sie gemeinsam mit einem Firmenpartner vertreiben. Zu warnen ist vor dem erfahrungsgemäß immer wiederkehrenden Angebot z.B. eines Bekleidungsgeschäftes, dass der örtliche Kindergarten 300 T-Shirts preiswert ankauft und danach zu einem höheren Preis weiterverkauft.

Zum einen geraten Sie in rechtliche Schwierigkeiten, das Sie als Wiederverkäufer agieren und umsatzsteuerpflichtig sind. Zum anderen erlangen Sie damit erfahrungsgemäß kaum einen Erlös, dass Sie als gemeinnützige Organisation kaum über entsprechende Vermarktungswege verfügen. Doch Sie sollten Ihr Licht nicht "unter den Scheffel" stellen. Denn nur durch Sie hat Ihr Firmenpartner eine Menge Vorteile. Bei der Ansprache sollten Sie die Vorteile für Ihren Partner hervorheben. Mögliche Vorteile sind z.B.:

  • Steigerung des Produktverkaufs durch gemeinsame Verkaufsaktionen.
  • Werbung von neuen Kunden, die ansonsten nicht auf den Firmenpartner aufmerksam geworden wären.
  • Möglichkeit, bestehenden Kunden ein besonderes Angebot zu machen und sie damit stärker zu binden.
  • Das soziale Image des Firmenpartners kann verbessert werden, was ein Vorteil gegenüber Konkurrenten ist.

Tipp: Stellen Sie vor allem die möglichen Verkaufserfolge in den Vordergrund. Dies ist der größte Nutzen, den Sie einem Unternehmen bieten können.

Kalkulieren Sie das Produkt gemeinsam
Gemeinsam mit Ihrem Partner sollten Sie das Produkt kalkulieren. Grundlegend setzt sich die Produktkalkulation bei einem Einzelhändler zusammen aus:

Einkaufspreis
+ Mehrwertsteuer
+ Händlermarge
= Verkaufspreis

Gemeinsam mit der Apotheke vor Ort möchten Sie z.B. als Seniorenheim eine Benefizaktion starten. Bei jedem verkauften Vitamin-Aufbau-Präparat sollen 3 Monate lang 2 Euro dem Seniorenheim gespendet werden. Eine möglichen Kalkulation wäre:

Beispiel: Kalkulation eines Benefizprodukts

Vitamin-Präparat
Einkaufspreis: 8,10 €
Marge: 6,10 €
Mehrwertsteuer (16 %): 2, 72 €
Spende pro Verkauf: 2, 00 €    
Verkaufspreis: 18,92 €

Selbstverständlich erhält der Apotheker über die gesamte Spende eine entsprechende Zuwendungsbestätigung.

Ein Benefizprodukt wird sich nur dann erfolgreich verkaufen, wenn es nicht teurer angeboten wird als ein vergleichbares Produkt. Der Benefizanteil allein reicht nicht aus, um ausreichend Kunden zu motivieren, dieses Produkt zu kaufen.

Schließen Sie einen Vertrag
Grundlage für eine Benefizaktion ist eine schriftliche Vereinbarung. Bei einem Benefizprodukt ist dies sehr wichtig, allein schon um die steuerrechtliche Situation klären können. Sie vermeiden damit spätere unangenehme Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt. Auf folgende Aspekte sollten Sie bei der Abfassung besonders achten:

  • Beschreiben Sie das Benefizprodukt möglichst genau. Angaben über Größe, Version oder Abgabemengen sollten in jedem Fall aufgeführt werden.
  • Legen Sie fest, in welchem Zeitraum die Aktion stattfinden soll. Verbunden ist dies mit einem Zeitplan, der genau festlegt, was bis wann von wem erledigt werden soll.
  • Fügen Sie eine Passage ein, die festlegt, in welcher Form eine Spende an Ihren Verein ergehen soll.

Oftmals halten Firmenpartner eine solche Vereinbarung nicht für notwendig. Betonen Sie, dass eine Vereinbarung für beide Partner wichtig ist, damit beide auf der "sicheren Seite" sind. Lassen Sie sich in jedem Fall rechtlich beraten, bevor es zur Unterzeichnung des Vertrags kommt.

Betreiben Sie gemeinsam Verkaufsförderung
Verkaufsförderung sollten beide Partner gemeinsam betreiben. Jeder sollte seine "Vertriebskanäle" nutzen, um möglichst viel zu verkaufen. Die folgenden Vertriebskanäle geben Ihnen erste Anregungen:

  • Weisen Sie in einem Brief an Ihre Spender auf das Benefizprodukt hin und darauf, wo es zu kaufen ist.
  • Schalten Sie in Ihrem Mitgliederbrief eine kleine Anzeige, die auf das Produkt hinweist. Selbstverständlich wird auf Ihren Firmenpartner hingewiesen.
  • Reservieren Sie einen Verkaufsständer oder eine kleine Verkaufsfläche, die in der Aktionszeit bei Ihrem Firmenpartner auf das Produkt hinweist.
  • Bestücken Sie jedes Produkt mit einem kleinen Aufkleber, der auf Ihre gemeinsame Aktion hinweist. Auf einer Benefiz-CD könnte stehen: "2 € dieser CD gehen an die Kinderhilfe Mühlheim e.V."
  • Sprechen Sie mit Ihrem Firmenpartner ab, dass bei einem Verkaufsgespräch auf das Benefiz-Produkt besonders hingewiesen wird, wenn es dem Verkaufsgespräch angemessen ist.

Werten Sie die Benefizaktion aus
Nach Ablauf der Aktion sollten Sie alles gemeinsam auswerten. Ob Sie erfolgreich waren, erkennen Sie daran, wie hoch die Spendeneinnahmen sind. Doch bedenken Sie, dass eine Steigerung der Neukundengewinnung oder die Erhöhung des Bekanntheitsgrades ebenso wichtige Erfolgsindikatoren sind.

Überlegen Sie, welche Produkte für Ihren Verein generell infrage kommen. Nicht alle Produkte passen zu den Zielen Ihrer Organisation. Von den folgenden Produkten sollten Sie generell Abstand nehmen, dass Sie eher imageschädlich sind:

  • Gewalt verherrlichende Produkte (z.B. Videos mit Gewaltszenen)
  • diskriminierende Produkte (z.B. Publikationen, die fremdenfeindliche Äußerungen beinhalten).

Keine Regel ohne Ausnahmen! Selbstverständlich macht es Sinn, wenn die örtliche AIDS-Hilfe mit dem größten Sex-Shop der Region eine Kooperation schließt, um Aufklärungsarbeit zu betreiben. Ein eher unkonventionelles Benefiz-Produkt erlangt stets mehr Aufmerksamkeit bei den potenziellen Käufern. Doch es gilt in jedem Fall: Jede Benefizaktion muss durch Ihren Verein auch unter ethischen Gesichtspunkten vertreten werden können.

Bedenken Sie, dass eine Benefizaktion der Anfang einer langen Partnerschaft sein kann. Es geht nicht darum, möglichst schnell viele Spenden zu akquirieren, sondern vielmehr einen Firmenpartner zu gewinnen, mit dem Sie mehrere Jahre zusammenarbeiten können. Erweisen Sie sich als zuverlässiger und seriöser Partner.

Spenden beschaffen in der Praxis - einfach und kompetent. Hier lesen Sie mehr: "PRO Fundraising".

 
Hausratversicherung: Wann Sie bei Diebstahl zahlen müssen
 

 

"Denn, was man schwarz auf weiß besitzt,/ Kann man getrost nach Hause tragen."

Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832), deutscher Dichter

Mehr in: "Der neue Reden-Berater"

 

Haben auch Sie eine Hausratversicherung abgeschlossen? Sicherlich - denn 77 % aller Haushalte ist ein derartiger Schutz von Hab und Gut wichtig und macht die Hausratversicherung damit zur Nummer 2 unter den Versicherungen. Aber die Hausratversicherung schützt nicht nur vor Elementarschäden wie Feuer und Wasser, auch kriminelle Angriffe auf Ihr Eigentum sind gegebenenfalls abgesichert.
 
Wichtiger Hinweis
Als Faustregel gilt: Wer seinen Hausrat nicht ohne sehr große finanzielle Einbußen ersetzen kann, sollte ihn versichern.
 
Hausratsversicherung
Neben den Elementarschäden ersetzt die Versicherung (bei nahezu allen Versicherungsgesellschaften) auch Schäden in folgenden Fällen:
 
Einbruchsdiebstahl, wenn
  • jemand in den Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt
  • jemand mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug in den Raum eines Gebäudes eindringt
  • jemand im Raum eines Gebäudes ein Behältnis ausbricht oder mit falschem Schlüssel oder anderem Werkzeug öffnet
  • jemand aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen und verborgen gehalten hatte
  • jemand im Raum eines Gebäudes ein Behältnis mit richtigem Schlüssel öffnet, den er sich (auch außerhalb der Wohnung) durch Raub oder Diebstahl angeeignet hat
  • jemand in den Raum eines Gebäudes mit richtigem Schlüssel eindringt, den er sich (auch außerhalb der Wohnung) durch Raub und Diebstahl angeeignet hat.
Raub, wenn
  • gegen Sie Gewalt angewendet wird, damit Sie sich nicht gegen Diebstahl versicherter Sachen wehren können
  • Sie sich versicherte Sachen wegnehmen lassen oder herausgeben, weil Ihnen eine Gewalttat angedroht wird
  • Ihnen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Sie zum Beispiel verletzt sind und sich damit nicht wehren können.
Vandalismus, wenn
  • der Täter nach einem Einbruch verschiedene Sachen beschädigt oder zerstört, beispielsweise Polster zerschneidet, Porzellan herunterwirft oder Schränke beschmiert.
Das ist versichert
Hausrat umfasst sämtliche Gegenstände, die im Haushalt gebraucht werden oder der Einrichtung dienen. Dazu gehören Möbel, Teppiche, Bekleidung, Haushalts- oder Arbeitsgeräte. Es spielt keine Rolle, ob die Gegenstände dem Versicherungsnehmer gehören oder nicht (Ausnahme: Eigentum von Untermietern). Auch Bargeld und Wertpapiere sind in der Hausratversicherung mit eingeschlossen.
 
Achtung: Hier gelten Höchstgrenzen! Grundsätzlich ist die Entschädigung für Wertsachen je Versicherungsfall auf 20 % begrenzt, sofern nicht höhere Grenzen vereinbart wurden. Wird beispielsweise Geld nicht im Tresor aufbewahrt, ist eine Entschädigung auf 1.000 € beschränkt. Die Grenze für Sparbücher, Urkunden oder sonstige Wertpapiere liegt in diesem Fall bei 2.500 €.
 
Höhe des Schadensersatzes
Erstattet werden die Kosten für Reparatur oder Wiederbeschaffung der entwendeten beziehungsweise zerstörten Gegenstände. Zusätzlich werden auch gegebenenfalls Kosten zur Schadensabwendung und Schadensminderung (Ersetzen einer Nottür, Bewachung des Gebäudes usw.) ersetzt.
 
Wichtiger Hinweis!
Ersetzt werden die Schäden allerdings nur in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Als Faustregel dient bei den meisten Versicherern ein Wert von 600 bis 700 € pro qm Wohnfläche. Aufgepasst: Stellt die Versicherung im Schadensfall eine Unterversicherung (Wert der versicherten Gegenstände übersteigt die Versicherungssumme) fest, erhalten Sie nur einen dementsprechend prozentual gekürzten Schadensersatz!
 
Bei "grober Fahrlässigkeit" zahlt die Versicherung nicht
Hauptgrund, warum Versicherungen im Schadensfall die Leistung verweigern, besteht im Vorwurf der "groben Fahrlässigkeit". Juristen bezeichnen dies als "Außerachtlassung der im Verkehr üblichen Sorgfalt in besonders hohem Maße". Dies bedeutet, dass dem Versicherungsnehmer ein Verhaltensverstoß angelastet wird, der jedem sofort einleuchten würde. Entscheidend dabei sind immer die Umstände des Einzelfalls.
 
Das sagen die Gerichte:
Kein Geld von der Hausratversicherung bei Leichtsinn
Eine Versicherte hatte die Terrassentür zu ihrer ebenerdig gelegenen Wohnung offen gelassen, so dass ein Dieb ohne Probleme hineinspazieren und Gegenstände im Wert von rund 15.000 € erbeuten konnte. Dies geschah, obwohl sich die Bewohner zu dieser Zeit in einem anderen Raum aufhielten. In den Versicherungsbedingungen war vereinbart worden, dass nur bei Raub und "schwerem Diebstahl" die Versicherung einspringen muss. Eine Schadensregulierung wurde deshalb abgelehnt. (Oberlandesgericht Frankfurt a.M., AZ.: 7 U 15/01)
 
Keine Wertsachen in den Keller
Wenn wertvolle Sachen nur mit einem einfachen Vorhängeschloss im Kellerverschlag eines Mehrfamilienhauses aufbewahrt werden, gilt dies als grob fahrlässig. (Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az.: 3 U 183/00)
 
Vandalismus auch ohne Diebstahl versichert
Wird eine Wohnung von Einbrechern "nur" verwüstet, so darf die Hausratversicherung den Schadensersatz nicht mit der Begründung verweigern, nach den Versicherungsbedingungen habe sie nur zu leisten, wenn auch etwas gestohlen worden ist oder der Nachweis gelingt, dass ein Diebstahl zumindest geplant gewesen sei. Entsprechendes gilt für Betriebsvereinbarungen. (Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 106/01)
 
Was Sie im Schadensfall tun beziehungsweise wissen sollten:
Meldung: Ein Schadensfall muss dem Versicherer sofort schriftlich gemeldet werden. Auf keinen Fall sollten beschädigte Dachen vernichtet werden, bevor der Schadensersatz beglichen ist. Anzeige: Bei Einbruch oder Vandalismus muss zusätzlich eine Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle gemacht werden.
 
Sparbücher und Wertpapiere: Sparbücher und Wertpapiere sofort sperren lassen! Für gestohlene Wertpapiere müssen Sie bei der Bank ein Aufgebotsverfahren einleiten.
 
Stehlgutliste: Stellen Sie der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der gestohlenen Gegenstände zur Verfügung. Wenn Sie diese Liste erst Wochen später einreichen, können Sie einen Teil Ihres Versicherungsschutzes verlieren.
 
Streitfall: Wenn es um Ansprüche geht, kann es natürlich auch mit dem Versicherer zum Streit kommen. Scheitern die Verhandlungen, können beide Parteien jeweils einen Sachverständigen einsetzen, der die Höhe des Schadens prüft. Bei strittigen Ergebnissen der Gutachten entscheidet ein Obmann der Versicherungswirtschaft. Eine gerichtliche Klärung ist Ihnen natürlich immer möglich.
 
So können Sie selbst vorbeugen
Diese Punkte sollten Sie beherzigen, um Diebstahlsschäden gar nicht erst entstehen zu lassen:
  • Fenster und Türen sorgfältig verschließen
  • Bei Abwesenheit Nachbarn informieren
  • Anrufbeantworter nicht mit Abwesenheitsdaten besprechen
  • Wertsachen im Bankschließfach aufbewahren
 
Wie Sie Ihr gutes Recht im Alltag sichern und durchsetzen, lesen Sie in "Mein Rechtsschutzbrief".

   
 

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Privates Surfen während der Arbeitszeit kann den Job kosten

 

"Auf eine letzte Wahrheit gebracht: die Arbeit ist weniger langweilig als das Vergnügen."

Charles Baudelaire (1821-67), französischer Dichter

Mehr in: "Führungskraft aktuell"

... und das auch noch fristlos.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich zu einem in der Praxis immer wichtigeren Thema klar Stellung genommen: Im Betrieb eines Arbeitgebers war der Zugang zum Internet frei geschaltet. Der Arbeitgeber musste in der Folgezeit feststellen, dass einer seiner Mitarbeiter während der Arbeitszeit wiederholt und sehr lange - insgesamt 18 Stunden - privat im Internet unterwegs war. Dabei hatte der Arbeitnehmer allein 5 Stunden auf Seiten mit pornografischen Inhalt verbracht. Der Arbeitgeber entließ ihn daraufhin fristlos.

Das Gericht hielt die außerordentliche Kündigung dabei grundsätzlich für möglich - wenn gravierende Umstände vorliegen, die noch von der Vorinstanz geklärt werden müssen:

  • wie lange der Mitarbeiter letztlich gesurft ist (der Arbeitnehmer hatte den Umfang bestritten),
  • welche Kosten dadurch entstanden sind und
  • ob der Arbeitgeber durch den unbestrittenen Aufruf der Pornoseiten einen Imageverlust erlitten hat.

Sodann sei zu klären, ob nicht doch eine Abmahnung erforderlich gewesen sei. Fazit: Auch wenn Arbeitnehmern das private Surfen nicht ausdrücklich verbietet wird, dürfen sich diese nicht alles herausnehmen. Eine fristlose Kündigung wird aber nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein:

  • etwa, wenn der Mitarbeiter mehr privat surft, als er arbeitet oder
  • wenn er eben massivst auf Internet-Seiten mit pornografischem, Gewalt verherrlichendem oder zu kriminellen Handlungen anstiftenden Inhalten surft.

Für Arbeitgeber: Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, dann mahnen Sie erst ab und schreiten erst im Wiederholungsfall zur Kündigung. Und: Sorgen Sie unabhängig davon durch Regelungen zur privaten Internet-Nutzung für klare Verhältnisse.

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Tipps und Termine: "Mitwohnzentrale" zur Fußball-WM

"Im Fußballspiel steckt auch Zärtlichkeit. Man muss den Ball so mit den Füßen streicheln, dass er im Netz des Gegners landet."

Pelé (*1940), eigentlich Edson Arantes do Nascimento, brasilianischer Fußballspieler (3x Weltmeister)

Mehr: "Selbstständig heute"

Für Quartergate wird die Fußball-WM 2006 bereits in diesen Wochen angepfiffen: Das junge Unternehmen aus Hamburg vermittelt private Unterkünfte an WM-Touristen. Die Idee der beiden Gründer Andre Ludwig und Torben Radig ist ganz einfach: Ob in Hamburg oder München - jeder, der an einem WM-Spieltort über eine Schlafcouch oder nur genügend Raum verfügt, kann diesen sofort online zur Verfügung stellen.

"Den erwarteten drei Millionen WM-Touristen stehen nur etwa 400.000 Hotelbetten zur Verfügung", so Ludwig. Für die Anbieter ist die Registrierung ihres Angebots kostenlos. Mehr noch: Sie erhalten pro Gast und Nacht eine Übernachtungspauschale zwischen 30 und 55 €. Quartergate erhebt die Pauschale direkt von den Touristen, zuzüglich einer Gebühr für die Vermittlung einer Unterkunft.

Aus: "Die Geschäftsidee".

   
 

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Denk-Rätsel: Die Zugvögel

"Die buntesten Vögel singen am schlechtesten. Das gilt auch bei den Menschen."

Georg Christoph Lichtenberg (1742-99), deutscher Aphoristiker und Physiker

Mehr in: "simplify your work" 

Auf einer Telegrafenleitung haben sich Zugvögel niedergelassen. Sie sind kaum zu zählen. Aber wenn es doppelt so viele wären, und noch die Hälfte dazu, noch ein Viertel dazu und schließlich noch ein Vogel, dann wären es genau 100.

Wie viele Vögel sitzen auf der Telegrafenleitung?

PS: Die Lösung finden Sie nächste Woche an dieser Stelle!

Lösung des Denkrätsels vom 27.08.2005:
Ein Apfelhändler hat an einem Tag auf dem Markt seine Äpfel an insgesamt drei Kunden verkauft. Jeder Kunde hat die Hälfte seiner jeweils noch vorhandenen Äpfel gekauft und noch einen halben dazu. Nach dem dritten Kunden waren die Äpfel ausverkauft und der Apfelhändler hatte keinen einzigen Apfel zerschneiden müssen. Wie viele Äpfel hat er insgesamt verkauft?

Lösung:
Er hat sieben Äpfel verkauft! Der erste Kunde hat vier Äpfel gekauft, der zweite zwei und der dritte einen.

Futter für Ihre grauen Zellen finden Sie hier:
"simplify your life".
   
Gewinnspiel der Woche: 1 kultiger Mini

"Wen Bier hindert, der trinkt es falsch."

Gottfried Benn (1886-1956), deutscher Dichter, 1951 Georg-Büchner-Preis

Mehr: "Vera's Glücksratgeber"

Machen Sie bei diesem Gewinnspiel mit und sichern Sie sich Ihre Gewinnchance auf das Kultauto "Mini". Schreiben Sie Ihren Namen, Ihre vollständige Anschrift, Ihr Geburtsdatum, Ihren Beruf, Ihr derzeitiges Fahrzeug und die Lösung auf eine Postkarte und schicken Sie diese an die angegebene Adresse. Mindestteilnahmealter: 18 Jahre.

Gewinn-Frage: Wie heißt der Slogan von Stuttgarter Hofbräu?
r welch ein Bier, r was für ein Bier, r Sooo ein Bier

Lösungsvorschlag: Sooo ein Bier

Einsendeschluss: 15.09.2005

Postkarte an:
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Lesen Sie in der nächsten Ausgabe
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