Von: bounce+N26-ID1019503-C2@vnr-ag.de im Auftrag von Verlag fuer die Deutsche Wirtschaft AG [beratungsletter@vnr-ag.de]
Gesendet: Mittwoch, 2. November 2005 16:55
An: stc45@web.de
Betreff: Nebenberuflich selbstständig - so geht's , Herr apitz



Nebenberuflich selbstständig - so geht's , lieber Herr apitz

Lieber Herr apitz,

letztes Wochenende hatten wir Besuch von einem befreundeten Paar mit 2 Kindern. Er, 37 Jahre, ist fest angestellt, sie, 35 Jahre, ist zur Zeit im Mutterschutz und mit den beiden Kindern voll ausgelastet. Er träumt von seinem eigenen Unternehmen und möchte sich gerne selbstständig machen, sie legt viel Wert auf die finanzielle Sicherheit einer Festanstellung. Einig sind sich beide, dass es sehr riskant wäre einfach zu kündigen und einen selbstständigen Neuanfang zu wagen.

Nach stundenlangen Diskussionen waren wir uns einig, dass ein nebenberuflicher Start vielleicht das Richtige für die Beiden wäre. Der Hauptvorteil: Er muss nicht sofort alles hinter sich abbrechen und hat durch die hauptberufliche Einnahmequelle genügend Freiraum, um seine Geschäftsidee zu testen und ggf. zu verfeinern, ohne den Unterhalt für die Familie zu gefährden.

Ich konnte dann auch gleich die Vorteile meiner Verlagstätigkeit ausspielen und habe aus
"PC Jobs“ die Voraussetzungen für eine nebenberufliche Tätigkeit herausgesucht. (In "PC Jobs“ finden Sie übrigens auch zahlreiche Ideen für eine nebenberufliche Tätigkeit mit PC und Internet.) Für alle, die ebenfalls mit dem Gedanken spielen sich nebenberuflich selbstständig zu machen, habe ich hier die wichtigsten Voraussetzungen zusammengefasst:

Eine selbstständige Nebentätigkeit zeichnet sich für die Finanzämter durch folgende Merkmale aus:
- Einsatz eigenen Kapitals
- Eigenes Unternehmer- und Haftungsrisiko
- Weisungsungebundenes Arbeiten
- Keinerlei Urlaubs- oder Lohnfortzahlungsansprüche
- Keine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers

Aufgrund des Rechts der freien Berufswahl ist der nebenberuflich Selbstständige nicht verpflichtet, seinen Chef über die Selbstständigkeit zu informieren. Ebenso wenig darf der Vorgesetzte die Selbstständigkeit verbieten. Nur die sogenannte Nebentätigkeitsklausel im Arbeitsvertrag schränkt diesen Grundsatz ein. Beispiel: "Nebenbeschäftigungen – auch unentgeltliche – dürfen nur nach Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübt werden, es sei denn, die Interessen des Arbeitgebers werden durch diese Nebenbeschäftigung nicht berührt."

Im Klartext: Jeder kann sich ohne Erlaubnis des Chefs nebenberuflich selbstständig machen, es sei denn, der Arbeitnehmer...
... macht seinem Arbeitgeber Konkurrenz.
... vernachlässigt aufgrund der Selbstständigkeit seine Pflichten als Angestellter.
... verwendet den vertraglich zugesicherten Erholungsurlaub auf die Nebenbeschäftigung und ist deshalb unausgeruht.
... hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt und arbeitet nebenberuflich, anstatt zu genesen.

Schaffen Sie Klarheit
Um nicht leichtfertig den Arbeitsplatz zu gefährden, ist es in den meisten Fällen ratsam, mit dem Vorgesetzten über die selbstständige Nebentätigkeit zu sprechen. Hilfreich sind auch schriftliche Vereinbarungen, in denen zum Beispiel die nebenberufliche Tätigkeit während der Urlaubszeit geregelt ist. Beamte und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes benötigen bis auf wenige Ausnahmen ohnehin die Genehmigung des Dienstherren für die nebenberufliche Selbstständigkeit. Ausnahmen sind in der jeweils gültigen Nebentätigkeitsverordnung geregelt.

Genehmigungsfrei sind Nebentätigkeiten auf künstlerischem, wissenschaftlichem oder schriftstellerischem Gebiet. Gleiches gilt für Vortrags- und Dozententätigkeiten. Auch bei geringfügigen Nebentätigkeiten gilt die Genehmigung als automatisch erteilt. Ein selbstständiger Nebenjob gilt in der Praxis allerdings nicht mehr als geringfügig, wenn mehr als acht Stunden pro Woche aufgewendet werden und der Verdienst im Verhältnis zum Gehalt lukrativer ist. Ist diese Grenze einmal überschritten, sollte sich der Arbeitnehmer ohnehin fragen, ob der Wechsel in die hauptberufliche Selbstständigkeit nicht vorzuziehen ist.

Rentner und Arbeitslose
Auch Rentner und Arbeitslose können sich nebenberuflich selbstständig machen, ohne ihre Leistungsansprüche zu verlieren. Dazu müssen sie allerdings bestimmte Vorschriften beachten. Landesversicherungsanstalten sowie die Arbeitsämter geben Auskunft.

Beiträge zur Sozialversicherung
Beiträge zur Sozialversicherung müssen nebenberuflich Selbstständige nur dann zahlen, wenn sie Mitarbeiter beschäftigten (Arbeitgeberanteil). Der Existenzgründer selbst bleibt über seinen Hauptberuf in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung und ist somit rundum geschützt.

Vorsicht, Finanzamt!
Vorsicht ist allerdings gegenüber dem Finanzamt geboten. Weist die selbstständige Nebentätigkeit fortlaufend Verluste aus, stuft die Behörde die Selbstständigkeit als Liebhaberei ein. Konsequenz: Die Kosten, die durch die Selbstständigkeit anfallen, lassen sich nicht als betriebliche Ausgaben deklarieren.

Folgende Merkmale sprechen aus Sicht der Finanzämter für die ernsthafte Absicht, Umsatz und Gewinne zu erzielen:
- Es bestehen nachweislich Geschäftsbeziehungen zu Kunden.
- Es liegen Kundenumsätze vor, oder die Verluste sinken von Jahr zu Jahr.
- Die selbstständige Nebentätigkeit wird dauernd und auf kaufmännisch professionelle Art und Weise betrieben.

Erkennt das Finanzamt die nebenberufliche Selbstständigkeit an, behandelt es die Einkünfte aus dieser Tätigkeit grundsätzlich getrennt vom Arbeitseinkommen. Mit der Einkommensteuererklärung teilt der Teilzeit-Unternehmer seine Umsätze bzw. seine Einnahmen und Verluste mit. Die meisten selbstständigen Nebenberufler haben den Status eines Kleingewerbetreibenden und müssen wie jeder andere Unternehmer Gewerbesteuer zahlen. Ausnahme sind wie immer die freien Berufe.

Ich wünsche allen Gründern viel Erfolg und Ihnen allen eine schöne Woche!

Ihre

Sabine Olthof
Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

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