Von: Personalverlag [personalverlag-agr@vnr-ag.de]
Gesendet: Montag, 10. April 2006 10:50
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Betreff: Newsletter - Arbeitgeber-Rechte Betriebsrat: Versetzung: Betriebsrat darf Zustimmung nicht einfach verweigern
Personalverlag

Newsletter - Arbeitgeber-Rechte Betriebsrat:

Aktuelle Ausgabe vom 10.04.2006

Liebe Leserin, lieber Leser,

Sie erhalten heute Ihre neue Ausgabe von "Arbeitgeber-Rechte Betriebsrat".

Viel Spaß beim Lesen!

Die Themen dieser Ausgabe:

Zwangsmitgliedschaft im Arbeitgeberverband ist verfassungswidrig

Ein Arbeitgeber übernahm eine Klinik und mehrere Pflegezentren, die vorher vom Landkreis betrieben wurden. In Vorbereitung des Betriebsübergangs schloss er mit dem Landkreis und dem zuständigen Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, in der er sich dazu verpflichtete, Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband zu werden und auch dauerhaft zu bleiben.

Nach Vollzug des Betriebsübergangs entschloss sich der Arbeitgeber, seine Vollmitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband in eine so genannte Gastmitgliedschaft umzuwandeln. Auf die Arbeitsverhältnisse hätte das keine Auswirkungen gehabt, insbesondere sollte der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes auch weiterhin Anwendung finden. Dennoch protestierte der Betriebsrat und berief sich auf die vor dem Betriebsübergang geschlossene Betriebsvereinbarung, in der sich der Arbeitgeber zur Vollmitgliedschaft im Arbeitgeberverband verpflichtet habe. Der Betriebsrat beantragte deshalb im Beschlussverfahren, die Vollmitgliedschaft wiederherzustellen. Voll- oder Gastmitgliedschaft, das war hier nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein nicht die Frage. Das LAG wies den Antrag des Betriebsrats schon deshalb zurück, weil die Verpflichtung des Arbeitgebers zur dauerhaften Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband nichtig sei. Sie verstoße gegen seine grundgesetzlich durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) garantierte Freiheit, sich einem Arbeitgeberverband anzuschließen oder wieder auszutreten (sog. Koalitionsfreiheit).

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.12.2005, Az.: 3 TaBV 20/05 (nicht rechtskräftig)

Koalitionsfreiheit auch für Arbeitgeber

Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 GG schützt neben dem Recht, eine sog. Koalition zu gründen oder einer bestehenden Koalition beizutreten, auch das Recht, sich keiner Koalition anzuschließen oder aus ihr wieder auszutreten (sog. negative Koalitionsfreiheit). Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig und hierauf gerichtete Maßnahmen rechtswidrig. Aus diesem Grunde sind Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, durch die Sie als Arbeitgeber dazu verpflichtet werden sollen, die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in einem bestimmten Arbeitgeberverband zu garantieren, unwirksam. Die grundrechtlich garantierte Freiheit, aus einem Arbeitgeberverband auszutreten, kann Ihnen nicht genommen werden. Das gilt auch für freiwillige Abreden. Eine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung Ihrerseits, einem bestimmten Arbeitgeberverband beizutreten und diesem auf Dauer anzugehören, ist aber ebenfalls unwirksam.

Hinweis: In vorliegender Angelegenheit hat der Betriebsrat Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt. Bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung sind Sie aber auf der sicheren Seite, wenn Sie auf Abreden über Ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband verzichten.

Vermeiden Sie diese Grundrechtsverstöße

Folgende Regelungen und Maßnahmen sind auf Grund der in Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsfreiheit unwirksam:
  • Verträge, durch die ein Arbeitnehmer verpflichtet werden soll, keiner Gewerkschaft oder nur einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft beizutreten
  • Verträge, durch die Sie als Arbeitgeber sich verpflichten, keine gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer einzustellen
  • die Kündigung oder die Versetzung eines Arbeitnehmers wegen seiner Gewerkschaftszugehörigkeit oder zur Durchsetzung eines nicht einschlägigen Tarifvertrags
  • die Einstellung eines Bewerbers unter der Voraussetzung, dass er aus der Gewerkschaft austritt
  • der Ausschluss von Gewerkschaftsmitgliedern bei betrieblichen Vergünstigungen.

aus: Arbeitsrecht kompakt - Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber

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Versetzung: Betriebsrat darf Zustimmung nicht einfach verweigern

Ein als Flugkapitän beschäftigter Arbeitnehmer wurde fluguntauglich und sollte deshalb vom Flug- zum Bodenpersonal versetzt werden. Während der Betriebsrat des Bodenpersonals mit der Maßnahme einverstanden war, verweigerte die Personalvertretung des Flugbetriebs ihre Zustimmung.

Der Arbeitgeber leitete daraufhin das Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) gaben seinem Antrag statt und ersetzten die Zustimmung der Personalvertretung des Flugbetriebs. Diese habe keinen Grund gehabt, ihre Zustimmung zu der Versetzung zu verweigern.

BAG, Beschluss vom 22.11.2005,
Az.: 1 ABR 49/04

Zustimmung beider Betriebsräte einholen

Beschäftigen Sie mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer und besteht in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat, müssen Sie diesen nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung eines Mitarbeiters über die geplante Maßnahme unterrichten. Darüber hinaus haben Sie seine Zustimmung einzuholen. Diese darf der Betriebsrat aber nur verweigern, wenn einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründe tatsächlich vorliegt. Ihre geplante Versetzung also beispielsweise gegen
  • ein Gesetz oder eine Verordnung,
  • eine Unfallverhütungsvorschrift,
  • einen anwendbaren Tarifvertrag,
  • eine Betriebsvereinbarung,
  • eine gerichtliche Entscheidung oder
  • behördliche Anordnung verstößt.

Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung grundlos oder aus anderen als den in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen, können Sie die Zustimmung beim Arbeitsgericht ersetzen lassen. Planen Sie, den betreffenden Mitarbeiter in einen anderen Betrieb Ihres Unternehmens zu versetzen, sind – soweit in beiden Betrieben ein Betriebsrat besteht – sogar 2 Betriebsräte zu beteiligen:
  • Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs muss seine Zustimmung zur Versetzung erteilen.
  • Im aufnehmenden Betrieb stellt sich die Versetzung als Einstellung des Arbeitnehmers dar, zu welcher der Betriebsrat ebenfalls zustimmen muss.

Ihre Pflichten bei Versetzungen

Vor der beabsichtigten Versetzung müssen Sie gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG
  • Ihren Betriebsrat über die Versetzung unterrichten,
  • ihm Auskunft über den betreffenden Mitarbeiter geben,
  • ihm unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme geben,
  • die Zustimmung des Betriebsrats einholen,
  • den vorgesehenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitteilen.

aus: Arbeitsrecht kompakt - Urteilsblitzdienst für Arbeitgeber

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Wann müssen Sie Massenentlassungen anzeigen?

In diesem Urteil geht es zwar um das Thema Massenentlassungen. Primär geht es aber um die Frage, ab wann Sie als Arbeitgeber an arbeitsrechtlich relevante Urteile des Europäischen Gerichtshofs gebunden sind.

Zum Hintergrund:

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG müssen Sie als Arbeitgeber eine Massenentlassung der Bundesagentur für Arbeit anzeigen. Dabei galt bislang, dass diese Anzeige auch noch dann erfolgen konnte, wenn sie nach Ausspruch der Kündigungen erfolgt ist. Am 27. Januar 2005 hat aber (wie berichtet) der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine solche Anzeige stets VOR dem Ausspruch der Kündigungen erfolgen muss (EuGH zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG –MERL -).

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun die Frage zu klären, ob damit Kündigungen, die vor dem Bekannt werden dieses Urteils ausgesprochen wurden, unwirksam sind, oder nicht. Die klare Antwort: Sie bleiben wirksam. Denn als Arbeitgeber genießen Sie nach Meinung der Richter Vertrauensschutz. Im Juristendeutsch: „Einem kündigenden Arbeitgeber können nicht rückwirkend Handlungspflichten auferlegt werden, mit denen er nicht zu rechnen brauchte und die er nachträglich nicht mehr erfüllen kann.“ Sprich: Alle Massenentlassungen, die VOR dem Bekannt werden des Urteils des Europäischen Gerichtshofes erfolgt sind, sind selbst dann wirksam, wenn Sie als Arbeitgeber die Massenentlassung erst nach Ausspruch der Kündigungen bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt haben (BAG, Urteil vom 23. März 2006 , Az. 2 AZR 343/05). Umgekehrt gilt aber auch: Wenn Sie jetzt Massenentlassungen planen, dürfen Sie keine einzige Kündigung aussprechen, bevor Sie der Agentur für Arbeit Meldung erstattet haben.

Dieses Urteil ist deshalb von so großer Bedeutung, weil es Ihre Rechte als Arbeitgeber stärkt. Sie müssen nicht rückwirkend mit bösen Überraschungen rechnen, falls der Europäische Gerichtshof eine Regelung im deutschen Arbeitsrecht verwirkt. Das ist zum Beispiel auch für das Urteil, dass ältere Arbeitnehmer nicht wiederholt sachgrundlos befristet beschäftigt werden dürfen, von Bedeutung.

So arbeiten Sie bei Massenentlassungen mit Betriebsrat und Agentur für Arbeit zusammen

Beschäftigen Sie in der Regel mehr als 20 volljährige Mitarbeiter und planen Sie eine Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für einen erheblichen Teil der Belegschaft zur Folge haben kann (z.B. die Stilllegung oder Verlegung von wesentlichen Betriebsteilen oder einen Zusammenschluss mit anderen Betrieben), müssen Sie den Betriebsrat unterrichten und die geplanten Änderungen mit ihm beraten (§ 111 BetrVG). Ziel der Beratung ist ein Interessenausgleich darüber, ob, wann und wie die Betriebsänderung praktisch durchgeführt wird und wie die Interessen der Mitarbeiter dabei angemessen berücksichtigt werden.

Tipp: Vereinbaren Sie im Interessenausgleich eine Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter, kann die soziale Auswahl insgesamt seit dem 1.1.2004 nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüft werden (§ 1 Abs. 5 KSchG).

Sozialplan: Abfindungen für die Mitarbeiter

Wann immer ein Interessenausgleich versucht werden muss, sind Sie auch verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat auf einen Sozialplan zu einigen (§ 112 BetrVG). Dabei geht es im Grunde darum, welcher Mitarbeiter welche Abfindung bekommt. Die Kriterien entsprechen in der Regel ungefähr denjenigen, die für die Sozialauswahl maßgeblich sind.

Tipp: Unter Umständen können Sie sich Abfindungszahlungen ersparen, indem Sie gekündigten Mitarbeitern einen neuen Arbeitsplatz vermitteln. Der Sozialplan sollte dann vorsehen, dass bei Vermittlung zunächst keine Abfindung gezahlt wird. Für den Fall, dass auch das neue Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt wird, sollte der Abfindungsanspruch jedoch teilweise wieder aufleben (z.B. pro Jahr des neuen Arbeitsverhältnisses um 1/5 reduziert).

Wenn keine Einigung möglich ist

Können Sie sich mit dem Betriebsrat nicht auf einen Interessenausgleich oder einen Sozialplan einigen, können Sie oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen oder die Einigungsstelle anrufen. Führt auch dies nicht zu einer Einigung, entscheidet die Einigungsstelle über den Sozialplan (Ausnahmen gemäß § 112a BetrVG für Existenzgründer sowie bei Betriebsänderungen, die ausschließlich Personalabbau bedeuten). Ein Interessenausgleich hingegen ist nicht erzwingbar. Hier wird ggf. das Scheitern der Verhandlungen festgestellt.

Die Anzeige an die Agentur für Arbeit

Planen Sie die Entlassung eines erheblichen Teils der Belegschaft müssen Sie das der Agentur für Arbeit gemäß § 17 KSchG anzeigen, bevor Sie die Kündigung aussprechen. Das gilt auch für von Ihnen veranlasste Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen Ihrer Mitarbeiter sowie Änderungskündigungen, soweit Ihre Mitarbeiter das Änderungsangebot abgelehnt haben.

Zusätzlich erforderlich: Stellungnahme des Betriebsrats

Wenn Sie einen Betriebsrat haben, müssen Sie diesen über die geplante Massenentlassung schriftlich unterrichten und seine Stellungnahme einholen (§ 17 Abs. 2, 3 KSchG). Der Anzeige an die Agentur für Arbeit müssen Sie diese Stellungnahme beifügen. Liegt die Stellungnahme nicht vor, ist Ihre Anzeige nur dann wirksam, wenn Sie der Arbeitsagentur glaubhaft machen, dass Sie den Betriebsrat mindestens 2 Wochen vorher unterrichtet haben. Außerdem müssen Sie dann über den Stand der Beratungen berichten.

Wichtig: Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß nach und berufen sich Ihre Mitarbeiter darauf, sind die von Ihnen herbeigeführten Entlassungen unwirksam BAG, 13.4.2000, 2 AZR 215/99). Auch einen bereits unterzeichneten Aufhebungsvertrag kann Ihr Mitarbeiter erfolgreich als unwirksam anfechten (BAG, 11.3.1999, 2 AZR 461/98).

Anzeige erfolgt – wann endet das Arbeitsverhältnis?

Massenentlassungen werden frühestens nach einer Sperrfrist von einem Monat nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit wirksam, auch wenn die Kündigungsfrist früher endet (§ 18 Abs. 1 KSchG). Ausnahme: Die Agentur für Arbeit stimmt der früheren Beendigung der Arbeitsverhältnisse zu. Die Zustimmung ist rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung möglich. Ist die Kündigungsfrist bei Antragstellung bereits abgelaufen, endet das Arbeitsverhältnis also nicht. Sie müssen erneut kündigen. Wird die Zustimmung verweigert, sind bereits erfolgte Entlassungen ebenfalls unwirksam. Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall sogar bestimmen, dass die Entlassungen erst nach 2 Monaten wirksam werden.

Beachten Sie: Spätestens 90 Tage nach Ablauf der Sperrfrist müssen die Arbeitsverhältnisse tatsächlich enden (z.B. durch Ablauf der Kündigungsfrist oder Aufhebungsvertrag). Andernfalls ist unter den oben genannten Voraussetzungen eine erneute Anzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich.

aus: Arbeitsrecht Premium



Mit freundlichen Grüßen

Anke Carnevale
Redaktion "Arbeitgeber-Rechte Betriebsrat"

 

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