Liebe Leserin, lieber Leser ,
mehr
Übersicht im neuen Jahr, das werden auch Sie sich wünschen. Deshalb ist es
wichtig, dass Sie sich schon jetzt auf die zahlreichen Änderungen
einstellen, die 2005 auf Sie und Ihren Betrieb zukommen. Um Ihnen dies zu
erleichtern haben wir in dieser Sonderausgabe die wichtigsten Änderungen
für Sie zusammengefasst.
Der
Bundesrat muss den neuen Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung
zwar noch zustimmen, damit Sie diese frühzeitig für Ihre Abrechnung im
Lohnbüro einplanen können, haben wir die voraussichtlichen Grenzen für
2005 für Sie zusammengestellt.
Auch bei
der Lohnsteueranmeldung gibt es Neues zu berichten. Ab 2005 müssen Sie
diese elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Wie Sie dabei vorgehen,
lesen Sie in unserem Artikel: „Lohnsteueranmeldung und -bescheinigung ab
2005 auf elektronischem Weg“.
Die
Sachbezugswerte für 2005 sind ebenfalls da. Erfahren Sie schon jetzt, mit
welchen Werten Sie ab 01.01.2005 rechnen müssen.
Jetzt
habe ich noch eine Bitte in eigener Sache: Dies ist die erste
Sonderausgabe, die wir zu einem Themenschwerpunkt an unsere Leser
geschickt haben. Für mich und meine Kollegen, wäre es sehr wichtig zu
wissen, ob solche Sonderausgaben für Sie interessant sind und zu welchen
Themen Sie sich ein weiteres Spezial wünschen würden. Über Ihr Feedback an
redaktion@vnr.de
würde ich mich sehr freuen.
Ich
wünsche Ihnen eine schöne und erfolgreiche Woche!
Ihre
Sabine
Olthof Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
PS:
Bitte beachten Sie unsere Sonderaktion: Bei allen Produkten, die wir Ihnen
in in diesem Newsletter vorstellen, erhalten Sie jetzt 1. Ausgabe gratis +
20% Rabatt auf die nächsten 3 Ausgaben. Außerdem schicken wir Ihnen
zusammen mit Ihrer Bestellbestätigung den topaktuellen "Steuerkalender
2005" als PDF. |
|
|
Die Sozialversicherungs-Rechengrößen werden jährlich zum 1.1.
an die Lohn- und Gehaltsentwicklung des vorletzten Kalenderjahres
angepasst. Für 2005 hat das Bundeskabinett aufgrund der Werte aus
2003 im Oktober die neue Verordnung über die
Sozialversicherungs-Rechengrößen beschlossen. Die einzelnen
Beitragsbemessungsgrenzen, mit denen Sie ab 1.1.2005 im Lohnbüro
rechnen müssen, sowie die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der
Krankenversicherung wurde dabei leicht angehoben. Der Bundesrat muss
den Werten zwar noch zustimmen – Änderungen sind aber nicht mehr zu
erwarten.
Die neue Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für Renten-,
Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung
Die
Beitragsbemessungsgrenzen legen als Einkommensobergrenzen fest, bis
zu welchem Betrag Sie das Arbeitsentgelt der Mitarbeiter in den
einzelnen Versicherungszweigen zur Berechnung der Beiträge
heranziehen können. Der Teil des Entgelts, der die Obergrenze
übersteigt, ist nicht mehr beitragspflichtig.
Sowohl in der allgemeinen als auch in der knappschaftlichen
Rentenversicherung und in der Krankenversicherung sollen die
Beitragsbemessungsgrenzen ansteigen. Da die Grenze für die
Arbeitslosenversicherung nach § 341 Abs. 4 SGB III an die der
allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt ist, müssen Sie für die
Beiträge die entsprechenden Rentenversicherungs-Werte ansetzen. Die
Grenze der Krankenversicherung ist auch in der Pflegeversicherung
maßgebend.
BBG
Allgemeine Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung |
Jahr |
West |
2004 |
monatlich: 5.150 €, jährlich: 61.800 € |
2005 |
monatlich: 5.200 €, jährlich: 62.400 € |
Jahr |
Ost |
2004 |
monatlich: 4.350 €, jährlich: 52.200 € |
2005 |
monatlich: 4.400 €, jährlich: 52.800
€ |
BBG
Knappschaftliche Rentenversicherung |
Jahr |
West |
2004 |
monatlich: 6.350 €, jährlich: 76.200 € |
2005 |
2monatlich: 6.400 €, jährlich: 76.800 € |
Jahr |
Ost |
2004 |
2monatlich: 5.350 €, jährlich: 64.200 € |
2005 |
2monatlich: 5.400 €, jährlich: 64.800
€ |
BBG
Kranken- und Pflegeversicherung |
Jahr |
West
& Ost einheitlich |
2004 |
2monatlich €: 3.487, jährlich: 41.850 € |
2005 |
2monatlich €: 3.525, jährlich: 42.300
€ |

|
|
|
|
|
Die
neuen Sachbezugswerte 2005 sind da! |
| |
Gewähren Sie Mitarbeitern Ihres Unternehmens freie
Verpflegung und freie Unterkunft, sind diese vorteile für den
Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die amtlichen
Sachbezugswerte, die hierfür festgesetzt werden, sind für Ihre
Abrechnung verbindlich. Diese sollten Sie immer genau kennen, um zu
wissen, wie viel an freier Verpflegung und Unterkunft Sie Ihren
geringfügig Beschäftigten zukommen lassen können, ohne die
400-€-Grenze zu überschreiten. Das Bundesministerium für Gesundheit
und Soziale Sicherung (BMGS) hat die Sachbezugswerte für das
Kalenderjahr 2005 bereits erarbeitet und in einer
Regierungsverordnung festgesetzt. Der Bundesrat muss dieser
Sachbezugsverordnung zwar noch zustimmen, es sind jedoch kaum mehr
Änderungen zu erwarten.
1)
Für freie Verpflegung müssen Sie folgende Sachbezugswerte in ganz
Deutschland einheitlich ansetzen:
Mitarbeiter |
Monatlicher Wert für Frühstück |
Monatlicher Wert für Mittagessen |
Monatlicher Wert für Abendessen |
Verpflegung insgesamt |
volljähriger Arbeitnehmer |
43,80 € |
78,25 € |
78,25 € |
200,30 € |
Jugendliche/Auszubildende |
43,80 € |
78,25 € |
78,25 € |
200,30 € |
Familienangehörige des Arbeitnehmers (FA) ab 18 Jahre
|
35,04 € |
62,60 € |
62,60 € |
160,24 € |
FA zwischen 14 und 18 Jahren |
26,28 € |
46,95 € |
46,95 € |
120,18 € |
FA zwischen 7 und 14 Jahren |
17,52 € |
31,30 € |
31,30 € |
80,12 € |
FA unter 7 Jahren |
13,14 € |
23,48 € |
23,48 € |
60,09 € |
2) Für freie Unterkunft gelten unterschiedliche Werte in Ost- und
Westdeutschland:
Mitarbeiter |
Unterkunft belegt mit |
Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein/alte
Bundesländer |
Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein/neue
Bundesländer |
Volljähriger Arbeitnehmer |
1 Mitarbeiter 2 Mitarbeiter 3 Mitarbeiter mehr
als 3 Mitarbeiter |
194,20 € 116,52 € 97,10 € 77,68 € |
178 € 106 € 89 € 71,20 € |
Jugendliche und Auszubildende |
1 Mitarbeiter 2 Mitarbeiter 3 Mitarbeiter mehr
als 3 Mitarbeiter |
165,07 € 87,39 € 67,97 € 48,55 € |
151,30 € 80,10 € 62,30 € 44,50
€ |

|
|
Anzeige |
Betriebsprüfungssicher in 15 Minuten: Mit
Teilzeitkräfte & Aushilfen aktuell
Der Gesetzgeber ändert die für Ihre
Teilzeitkräfte und Aushilfen relevanten Gesetze immer
kurzfristiger. Sie als Verantwortlicher für die Lohn-
und Gehaltsabrechnung müssen aber trotz aller Änderung
weiterhin betriebsprüfungssicher handeln, um nicht hohe
Nachforderungen oder sogar Geldbußen zu
riskieren.
Rechtssicheres Handeln ermöglicht
Ihnen jetzt unser neuer Informationsdienst
Teilzeitkräfte & Aushilfen aktuell.
Monat für Monat lesen Sie auf 8
Seiten schnell, übersichtlich und leicht verständlich:
alle Gesetzesänderungen rund um Teilzeitkräfte und
Aushilfe und was diese in der Praxis für Sie bedeuten,
die neuen Verfügungen der Sozialversicherungsträger,
alle wichtigen Entscheidungen aus dem
Arbeitsrecht.
Heute 20% Rabatt exklusiv für
Newsletter-Abonnenten! Testen Sie jetzt 30
Tage gratis: "Teilzeitkräfte und Aushilfen
Aktuell" | | |
|
|
Lohnsteueranmeldung und -bescheinigung ab 2005
auf elektronischem Weg |
| |
Die Lohnsteueranmeldung für Januar 2005 (fällig am 10.2.2005)
sowie alle folgenden Lohnsteueranmeldungen müssen Sie elektronisch
per Internet ans Finanzamt übermitteln. Außerdem ist nun der
Startschuss für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung gefallen.
(Startschreiben des BMF vom 22.10.2004, IV C 5 – S 2378 – 55/04)
Damit müssen Sie als Arbeitgeber mit maschineller
Lohnabrechnung die Lohnsteuerbescheinigungen für Ihre Mitarbeiter
auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung senden. Das gilt
erstmals für die Lohnsteuer-Jahresbescheinigung 2004 (fällig am
28.2.2005).
Die Lohnsteuerbescheinigung für das Finanzamt wird mit Ihrer
Steuernummer und der so genannten eTIN (electronic Taxpayer
Identification Number) des Mitarbeiters versehen. Ihrem Mitarbeiter
händigen Sie dann einen Ausdruck davon ohne Ihre Steuernummer aus.
Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung können Sie nach Ablauf
des Kalenderjahres weiter aufheben oder vernichten.

|
|
Anzeige |
In nur 15 Minuten pro Monat zur sicheren und
erfolgreichen Personalarbeit
Im 12-seitigen, monatlich erscheinenden
Informationsdienst "Personal aktuell" lesen Sie schnell,
übersichtlich und leicht verständlich
aufbereitet
- alle für Sie relevanten
Gesetzesänderungen
- die aktuelle Rechtsprechung
- wertvolle Tipps zur erfolgreichen
Mitarbeiter-Führung und Motivation
Sie werden sehen: Mit einem Aufwand von nur 15
Minuten pro Monat sind Sie umfassend über die neuesten
Entwicklungen im Personalbereich informiert. Sie müssen
nicht mehr unzählige Quellen durchforsten, um auf dem
aktuellen Stand zu sein: Das erledigt "Personal aktuell"
für Sie!
Heute 20% Rabatt
exklusiv für Newsletter-Abonnenten! Fordern
Sie Ihre kostenlose Test-Ausgabe von "Personal aktuell"
am besten noch heute an.
| | |
|
|
Diese Unterlagen dürfen Sie ab dem 1.1.2005
vernichten |
| |
Nehmen Sie den Jahreswechsel zum Anlass, sich von nicht mehr
benötigten Unterlagen zu trennen. Doch Vorsicht. Nicht alle
Unterlagen, die Sie nicht mehr benötigen, dürfen Sie vernichten.
Handels- und steuerrechtliche Vorschriften schränken Ihren Spielraum
ein.
Die steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften zur
Aufbewahrung stimmen zum Teil überein:
- Das HGB verpflichtet Kaufleute zur Aufbewahrung von
Geschäftsunterlagen (§§ 238, 257, 261 HGB).
- Die AO sieht vor, dass alle Unternehmen sämtliche
Geschäftsunterlagen aufbewahren müssen, die für die Besteuerung
von Bedeutung sind (§ 147 AO).
Die steuerlichen Vorschriften sind umfassender und haben in
der Praxis die größere Bedeutung.
Unterlagen |
Aufbewahrungsfrist |
Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Eröffnungsbilanz |
10 Jahre |
die zu Ihrem Verständins erforderlichen
Arbeitsanweisungen und sonstigen
Organisationsunterlagen |
10 Jahre |
Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Eigenbelege)
|
10 Jahre |
empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe |
6 Jahre |
Kopien der abgesandten Handels oder
Geschäftsbriefe |
6 Jahre |
sonstige Unterlagen soweit sie für die Besteuerung von
Bedeutung sind (z. B. Mietvertrag) |
6 Jahre |
Zweifelsfragen
Trotz aller gesetzlichen Regelungen treten immer wieder
Zweifelsfragen auf.
Was mache ich mit ... |
Lösung |
Auftragsbestätigungen |
- Handels- bzw. Geschäftsbrief: Aufbewahrungspflicht 6
Jahre
|
Bewerbungsunterlagen |
- bei Einstellung: zur Personalakte nehmen
- bei Absage: Namen in einer Bewerberliste notieren,
Schreiben unter Beachtung des Datenschutzes vernichten
|
E-Mails |
Es kommt auf den Inhalt an: Sie bewahren sie so lange
auf wie ein entsprechendes Dokument in Papierform, also z.
B.:
- unverbindliche Anfragen per E-Mail gar nicht
- Auftragsbestätigungen per E-Mail 6 Jahre
- Rechnungen per E-Mail 10 Jahre
- E-Mails mit steuerlichem Inhalt müssen auch
elektronisch archiviert werden
|
erhaltenen Rechnungen |
- Buchungsbeleg: Aufbewahrungspflicht 10 Jahre
|
inhaltich-fachlicher Korrespondenz |
- nach Projektabschluss nur aufheben, wenn als Beweis
für Ihre Leistung nötig
- ansonsten: wegwerfen
|
Kopien von Anfragen, denen keine Aufträge folgten
|
- nach Erledigung wegwerfen
|
Kopien von Rechnungen an Kunden |
- Buchungsbeleg: Aufbewahrungspflicht 10 Jahre
|
Kundenanfragen, die zu keinen Aufträgen führten
|
- ggf. aus Marketing-Gründen sammeln;
- ansonsten: nach Erledigung wegwerfen
|
Reklamationsschreiben |
- aufheben, da rechtlich relevant
|

|
|
Anzeige |
Ab sofort in nur 15 Minuten pro Monat steuerlich
up-to-date
Mit dem neuen Informationsdienst
Unternehmens-Steuern aktuell sind Sie ab sofort
up-to-date in allen steuerlichen Entwicklungen die Ihr
Unternehmen betreffen.
Dieser 12-seitige monatlich
erscheinende Informationsdienst ist speziell für
Geschäftsführer, Controlling- und
Finanzbuchhaltungsleiter, die für die korrekte
Besteuerung ihres Unternehmens verantwortlich sind. In
nur 15 Minuten im Monat verpassen Sie keine
Gesetzesänderung und für Sie relevanten Urteile mehr.
Kompakt dargestellt mit konkreter Handlungsempfehlung
für Ihr Unternehmen.
| | |
|
|
Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei
Kleinunternehmen |
| |
Vom Wechsel der Schuldnerschaft sind Unternehmer betroffen,
die Bauleistungen an Unternehmer erbringen, die wiederum selbst
Bauleistungen ausführen (zu mindestens 10 % ihres
Gesamtumsatzes). Die Umsatzsteuer schuldet dann der
Leistungsempfänger und nicht derjenige, der die Leistung ausführt.
Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer nach §
13b UStG auch dann, wenn der Unternehmer, der die Leistung
ausführt, Kleinunternehmer ist und für seine Leistungen überhaupt
keine Umsatzsteuer schuldet.
Das soll sich nach dem Entwurf eines
Richtlinien-Umsetzungsgesetzes ab dem 1.1.2005 ändern. Bei
Kleinunternehmern, deren Umsätze nach § 19 UStG
steuerfrei bleiben, schuldet dann der Leistungsempfänger nicht die
Umsatzsteuer. Voraussetzung ist, dass der Kleinunternehmer seine
Umsätze nicht freiwillig der Umsatzsteuer unterwirft. Wichtig ist
dies vor allem für den Leistungsempfänger. Ab dem 1.1.2005 wird er
vorweg abklären müssen, ob er es mit einem Kleinunternehmer zu tun
hat, dessen Umsätze steuerfrei sind.

|
|
Anzeige |
"Praxishandbuch Buchführung
und Steuern für Freiberufler und Kleinunternehmer"
Für alle Freiberufler und
Kleinunternehmer:
- Antworten auf jede wichtige Buchführungs- und
Steuerfrage.
- Immer alles richtig
machen, nichts vergessen und weniger Steuern zahlen.
- Für jeden
Buchführungsvorfall ein konkreter Kontierungsvorschlag
mit allen steuerlichen Konsequenzen!
| | |
|
|
Telefonanlage: Mit dieser Checkliste schützen
Sie sich ab 2005 vor Missbrauch |
| |
Telefonanlagen bieten immer mehr technische Möglichkeiten,
werden per PC gesteuert und eingerichtet und sind oft sogar direkt
ans Firmennetz angebunden. Das bringt neue Sichereitslücken und
Missbrauchsgefahren mit sich. Beteiligen Sie sich als
Datenschutzbeauftragter mit dieser Checkliste an der Überprüfung
Ihrer Telefonanlage (TK-Anlage):

|
|
Anzeige |
Aktuelle Praxistipps und Informationen
für den Datenschutzbeauftragten im Unternehmen
Endlich ein
Infodienst speziell für den Datenschutzbeauftragten im
Betrieb, der das Unternehmen mit minimalem
Aufwand absichert!
Der neue Informationsdienst
„Datenschutz aktuell“ bietet Ihnen speziell als
Datenschutzbeauftragter bewährtes Know-How,
erfolgserprobte Arbeitshilfen sowie die neuesten
Entwicklungen und Trends im Bereich Datenschutz. Er
unterstützt Sie dabei, Ihre Aufgabe effektiv auszuüben
und das Unternehmen abzusichern.
Heute 20% Rabatt
exklusiv für Newsletter-Abonnenten! Jetzt die
erste Ausgabe GRATIS
testen! | | |
|
|
Ab 1. Januar 2005 erlaubt Mastercard einen
Kreditkarten-Aufpreis |
| |
Jedes Mal, wenn ein Kunde mit der Kreditkarte zahlt, kostet
Sie das eine Stange Geld. Die aktuelle Entscheidung des
Kreditkartenunternehmens Mastercard klingt daher erfreulich: Ab
Anfang nächsten Jahres erlaubt Mastercard dem Handel, von den
Kartenzahlern einen höheren Preis zu verlangen, mit der die
Provision in Höhe von 1,5 bis 4 % aufgefangen werden soll.
Die Fakten: Kreditkartenzahler sind eine
attraktive Zielgruppe für den Handel. Es sind in der Regel Kunden
mit überdurchschnittlichem Einkommen. Kartenzahler kaufen mehr
Artikel und zudem Waren mit höheren Durchschnittspreisen. Im
gesamten deutschen Einzelhandel liegt der Kartenanteil heute bei
30,5 %. Bei den besonders wichtigen Kunden, die 50 € und mehr
ausgeben, liegt der Anteil bereits bei knapp 55 % des Umsatzes. Für
diese Kunden ist die Kartenakzeptanz ein wichtiges Merkmal bei der
Wahl der Einkaufsstätte. Jeder fünfte Kartenzahler würde laut einer
Erhebung des EHI sogar das Geschäft wechseln, könnte er nicht mit
Karte zahlen.
Das heißt für Sie:
Wenn Sie den möglichen Aufpreis verlangen, besteht die
Gefahr, gute Kunden zu verlieren. Vornehmlich Bons zwischen 50 und
100 € entgingen Ihnen. Daher ist es ratsam, von dem Aufpreis
abzusehen.

|
|
Anzeige |
Als
mittelständischer Händler in nur 15 Minuten pro Monat
zur erfolgreicheren Geschäftsführung
Im 12-seitigen,
monatlich erscheinenden Informationsdienst "Erfolgreich
im Handel" lesen Sie schnell, übersichtlich und leicht
verständlich aufbereitet
- jede Menge
Best-Practice-Berichte von anderen Händlern zur
direkten Übernahme in Ihr Unternehmen (falls Sie
möchten),
- die aktuelle
Rechtsprechung und Gesetzgebung,
- wertvolle Tipps zu
Themen wie Steuern, Finanzen, Werbung,
Mitarbeiterführung u. v. m.
Endlich ein
Informationsdienst, der tatsächlich speziell auf Ihre
Bedürfnisse als mittelständischer Händler eingeht und
nicht nur die großen Handelsunternehmen und -konzerne
berücksichtigt.
Heute 20% Rabatt
exklusiv für Newsletter-Abonnenten! Jetzt die
erste Ausgabe GRATIS testen!
| | |
|
|
Neue Gefahrenstoffverordnung jetzt in
Kraft |
| |
Am
24. September hat der Bundesrat grünes Licht gegeben, seit 1.
November ist sie in Kraft: die neue Gefahrstoffverordnung
(GefStoffV). Die Änderungen wirken sich besonders auf Ihre
Beratungstätigkeit als Sicherheitsfachkraft oder
Sicherheitsbeauftragter aus.
Durch die Neugestaltung der Gefährdungsbeurteilung enthält
die Gefahrstoffverordnung neue Verpflichtungen für den Arbeitgeber,
was die Gefährdungsbeurteilung betrifft. Mit unmittelbaren
Auswirkungen für Sie als Sicherheitsfachkraft – aber auch auf die
Überwachungstätigkeit der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und der
Berufsgenossenschaften sowie alle weiteren in Ihrem Unternehmen für
den Arbeits- und Umweltschutz verantwortlichen Personen.
Notwendig war die Änderung aufgrund einer neuen
EU-Richtlinie, die von der alten Gefahrstoffverordnung in weiten
Teilen nicht berücksichtigt wurde. Die neue GefStoffV entspricht –
nicht zuletzt aufgrund von Druck aus Brüssel – inhaltlich weitgehend
der EU-Vorlage und wurde nur sprachlich angepasst. Im Rahmen der
neuen Verordnung wurde auch die so genannte „Krebs- Richtlinie“ um
erbgutverändernde Stoffe erweitert (alte EG-Richtlinie 99/38/EG,
erweitert um EU-Richtlinie 90/394/EG). Auch wird der Schutz vor
Asbest mit den Änderungen der EG-Richtlinie 83/477/EWG in nationales
Recht umgesetzt.
Wichtig für Sie: Die Änderungen bei der
Gefährdungsbeurteilung
Die neue Gefahrstoffverordnung orientiert sich nun an den
Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes, welches insbesondere für die
Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber Anforderungen festlegt.
Das Arbeitsschutzgesetz beeinflusst Ihre Vorgehensweise, wenn Sie
Gefahrstoffe und die davon ausgehenden Gefährdungen der
Beschäftigten beurteilen.
Konkret: Basis für alle
Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine gewissenhafte Beurteilung der
Arbeitsbedingungen. Schließlich müssen und sollen Sie mögliche
Gefährdungen sicher ermitteln und die richtigen Schritte zur
Vermeidung von Gefahren einleiten beziehungsweise der
Geschäftsleitung vorschlagen können.
Wichtig: Anders als
in der bisherigen Gefahrstoffverordnung werden betriebliche
Entscheidungen und Regelungen unmittelbar an die
Gefährdungsbeurteilung angebunden. Damit kommt der von Ihnen
vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung eine ganz besondere Bedeutung
zu.
Gefährdungsbeurteilungen sind mehr als ein
Formblatt Die vorzunehmende Gefährdungsbeurteilung
bildet schließlich die Grundlage des Arbeitsschutzes und liefert
wichtige Informationen für Betriebsanweisungen und Unterweisungen.
Daher sollten Sie zukünftig Ihre Gefährdungsbeurteilungen stets wie
folgt unterteilen:
- Erkennen: Welche Gefährdungen liegen
vor?
- Bewerten: Wie hoch ist der
Gefährdungsgrad?
- Maßnahmen treffen: Welche Maßnahmen (von
„ausreichender Belüftung“ bis „Schutzanzug“) müssen Sie
treffen?
- Wirksamkeit kontrollieren: Überprüfen Sie
regelmäßig, ob die Maßnahmen umgesetzt und eingehalten werden –
und halten Sie fest, ob die Gefährdung dadurch beseitigt
wurde!
Beispiel: Unterziehen Sie einen
Maschinenarbeitsplatz einer Gefährdungsbeurteilung, dann
berücksichtigen Sie dabei die folgenden Punkte:
- Mechanische Gefährdung
- Elektrische Gefährdung
- Gefahrstoffe
- Brand- und/oder Explosionsgefährdung
- Thermische Gefährdung
- Biologische Gefährdung
- Physikalische Einwirkungen
- Belastung durch Arbeitsumgebung
- Physische Belastung/Arbeitsschwere
- Weitere Gefährdungen

|
|
Anzeige |
100% Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz – 0% Stress für Sie als
Sicherheitskraft
Mit "Arbeitssicherheit und
Gesundheitsschutz im Betrieb aktuell" – dem neuen
Informationsdienst zu allen wichtigen Urteilen,
Erlassen, Vorschriften und Pflichten der
Sicherheitsfachkraft. Mit zahlreichen Praxisbeispielen
und Schritt-für-Schritt-Anleitungen zum sofortigen
Einsatz in Ihrem Unternehmen. Lernen Sie
"Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb
aktuell" kostenlos kennen.
| | |
|
Info |
Allgemein Dieser Newsletter wurde individuell nach Ihren
Anforderungen erstellt. Das Newsletter-Abonnement ist
für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Werbende
Inhalte sind explizit als solche
gekennzeichnet.
Haftungsausschluss und
Vervielfältigung Sämtliche Beiträge, und Inhalte sind
journalistisch recherchiert. Dennoch wird eine Haftung
ausgeschlossen. Weiterhin ist die Verlag für die
Deutsche Wirtschaft AG nicht für die Inhalte fremder
Seiten verantwortlich, die über einen Link erreicht
werden. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser
Homepage angebrachten Links, die nicht auf Webseiten des
Verlages zeigen. Vervielfältigungen jeder Art, als
auch die Aufnahme in andere Online-Dienste und
Internet-Angebote oder die Vervielfältigung auf
Datenträger, dürfen nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung und Genehmigung der Verlag für die Deutsche
Wirtschaft AG erfolgen.
Sicherheitsgarantien Wir wissen das Vertrauen, das unsere Leser/innen
in uns setzen, zu schätzen. Deshalb behandeln wir alle
Daten, die Sie uns anvertrauen, mit äusserster Sorgfalt.
Mehr dazu lesen Sie in unseren
Sicherheitsgarantien.
Abbestellen Sie haben uns die Erlaubnis gegeben, Sie über
interessante Angebote und Neuigkeiten aus dem Verlag für
die Deutsche Wirtschaft auf dem Laufenden zu halten.
Möchten Sie künftig keine exklusiven Angebote mehr
erhalten? Dann klicken
Sie hier.
Impressum
Dieser Newsletter ist ein kostenloser Service
der
Verlag für die Deutsche Wirtschaft
AG Herausgeber: Dr. Harald Feldkamp
(v.i.s.d.p) Chief Content Managerin: Sabine
Olthof Theodor-Heuss-Str. 2-4 D-53177
Bonn Tel.: 02 28 - 9 55 05 55 Fax: 02 28 - 35 97
10 E-Mail: redaktion@vnr.de
| | | |