Von: backclick2@vnr-ag.de im Auftrag von Verlag fuer die Deutsche Wirtschaft AG [cinc70@vnr-ag.de]
Gesendet: Dienstag, 30. November 2004 10:59
An: adi
Betreff: Newsletter-Sonderausgabe: Auf diese Neuerungen müssen Sie sich 2005 einstellen
 
 
 

Zitat des Tages:

"Wird's besser? Wird's schlimmer?" 
fragt man alljährlich.
Seien wir ehrlich:
Leben ist immer
lebensgefährlich.

Erich Kästner (1899-1974), dt. Schriftsteller, 1957 Georg-Büchner-Preis

 

Themen

 
Liebe Leserin, lieber Leser ,

mehr Übersicht im neuen Jahr, das werden auch Sie sich wünschen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich schon jetzt auf die zahlreichen Änderungen einstellen, die 2005 auf Sie und Ihren Betrieb zukommen. Um Ihnen dies zu erleichtern haben wir in dieser Sonderausgabe die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst. 

Der Bundesrat muss den neuen Beitragsbemessungsgrenzen zur Sozialversicherung zwar noch zustimmen, damit Sie diese frühzeitig für Ihre Abrechnung im Lohnbüro einplanen können, haben wir die voraussichtlichen Grenzen für 2005 für Sie zusammengestellt. 

Auch bei der Lohnsteueranmeldung gibt es Neues zu berichten. Ab 2005 müssen Sie diese elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Wie Sie dabei vorgehen, lesen Sie in unserem Artikel: „Lohnsteueranmeldung und -bescheinigung ab 2005 auf elektronischem Weg“. 

Die Sachbezugswerte für 2005 sind ebenfalls da. Erfahren Sie schon jetzt, mit welchen Werten Sie ab 01.01.2005 rechnen müssen. 

Jetzt habe ich noch eine Bitte in eigener Sache: Dies ist die erste Sonderausgabe, die wir zu einem Themenschwerpunkt an unsere Leser geschickt haben. Für mich und meine Kollegen, wäre es sehr wichtig zu wissen, ob solche Sonderausgaben für Sie interessant sind und zu welchen Themen Sie sich ein weiteres Spezial wünschen würden. Über Ihr Feedback an redaktion@vnr.de würde ich mich sehr freuen. 

Ich wünsche Ihnen eine schöne und erfolgreiche Woche!

Ihre 

Sabine Olthof
Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG

PS: Bitte beachten Sie unsere Sonderaktion: Bei allen Produkten, die wir Ihnen in in diesem Newsletter vorstellen, erhalten Sie jetzt 1. Ausgabe gratis + 20% Rabatt auf die nächsten 3 Ausgaben. Außerdem schicken wir Ihnen zusammen mit Ihrer Bestellbestätigung den topaktuellen "Steuerkalender 2005" als PDF.

 

Sozialversicherung: Diese Grenzen müssen Sie 2005 voraussichtlich bei Ihrer Abrechnung im Lohnbüro beachten

Die Sozialversicherungs-Rechengrößen werden jährlich zum 1.1. an die Lohn- und Gehaltsentwicklung des vorletzten Kalenderjahres angepasst. Für 2005 hat das Bundeskabinett aufgrund der Werte aus 2003 im Oktober die neue Verordnung über die Sozialversicherungs-Rechengrößen beschlossen. Die einzelnen Beitragsbemessungsgrenzen, mit denen Sie ab 1.1.2005 im Lohnbüro rechnen müssen, sowie die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung wurde dabei leicht angehoben. Der Bundesrat muss den Werten zwar noch zustimmen – Änderungen sind aber nicht mehr zu erwarten.

Die neue Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen legen als Einkommensobergrenzen fest, bis zu welchem Betrag Sie das Arbeitsentgelt der Mitarbeiter in den einzelnen Versicherungszweigen zur Berechnung der Beiträge heranziehen können. Der Teil des Entgelts, der die Obergrenze übersteigt, ist nicht mehr beitragspflichtig.

Sowohl in der allgemeinen als auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung und in der Krankenversicherung sollen die Beitragsbemessungsgrenzen ansteigen.
Da die Grenze für die Arbeitslosenversicherung nach § 341 Abs. 4 SGB III an die der allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt ist, müssen Sie für die Beiträge die entsprechenden Rentenversicherungs-Werte ansetzen. Die Grenze der Krankenversicherung ist auch in der Pflegeversicherung maßgebend.

BBG Allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Jahr West
2004 monatlich: 5.150 €, jährlich: 61.800
2005 monatlich: 5.200 €, jährlich: 62.400 €
Jahr Ost
2004 monatlich: 4.350 €, jährlich: 52.200 €
2005 monatlich: 4.400 €, jährlich: 52.800 €

 

BBG Knappschaftliche Rentenversicherung
Jahr West
2004 monatlich: 6.350 €, jährlich: 76.200 €
2005 2monatlich: 6.400 €, jährlich: 76.800 €
Jahr Ost
2004 2monatlich: 5.350 €, jährlich: 64.200 €
2005 2monatlich: 5.400 €, jährlich: 64.800 €

 

BBG Kranken- und Pflegeversicherung
Jahr West & Ost einheitlich
2004 2monatlich €: 3.487, jährlich: 41.850 €
2005 2monatlich €: 3.525, jährlich: 42.300 €

 
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Die neuen Sachbezugswerte 2005 sind da!

Gewähren Sie Mitarbeitern Ihres Unternehmens freie Verpflegung und freie Unterkunft, sind diese vorteile für den Arbeitnehmer steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die amtlichen Sachbezugswerte, die hierfür festgesetzt werden, sind für Ihre Abrechnung verbindlich. Diese sollten Sie immer genau kennen, um zu wissen, wie viel an freier Verpflegung und Unterkunft Sie Ihren geringfügig Beschäftigten zukommen lassen können, ohne die 400-€-Grenze zu überschreiten. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hat die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 2005 bereits erarbeitet und in einer Regierungsverordnung festgesetzt. Der Bundesrat muss dieser Sachbezugsverordnung zwar noch zustimmen, es sind jedoch kaum mehr Änderungen zu erwarten.

1) Für freie Verpflegung müssen Sie folgende Sachbezugswerte in ganz Deutschland einheitlich
    ansetzen:

Mitarbeiter Monatlicher Wert für Frühstück Monatlicher Wert für Mittagessen Monatlicher Wert für Abendessen Verpflegung insgesamt
volljähriger Arbeitnehmer 43,80 € 78,25 € 78,25 € 200,30 €
Jugendliche/Auszubildende 43,80 € 78,25 € 78,25 € 200,30 €
Familienangehörige des Arbeitnehmers (FA) ab 18 Jahre 35,04 € 62,60 € 62,60 € 160,24 €
FA zwischen 14 und 18 Jahren 26,28 € 46,95 € 46,95 € 120,18 €
FA zwischen 7 und 14 Jahren 17,52 € 31,30 € 31,30 € 80,12 €
FA unter 7 Jahren 13,14 € 23,48 € 23,48 € 60,09 €

2) Für freie Unterkunft gelten unterschiedliche Werte in Ost- und Westdeutschland:

Mitarbeiter Unterkunft belegt mit Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein/alte Bundesländer Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein/neue Bundesländer
Volljähriger Arbeitnehmer

1 Mitarbeiter
2 Mitarbeiter
3 Mitarbeiter
mehr als 3 Mitarbeiter

194,20 €
116,52 €
97,10 €
77,68 €
178 €
106 €
89 €
71,20 €
Jugendliche und Auszubildende 1 Mitarbeiter
2 Mitarbeiter
3 Mitarbeiter
mehr als 3 Mitarbeiter
165,07 €
87,39 €
67,97 €
48,55 €

151,30 €
80,10 €
62,30 €
44,50 €

 
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Der Gesetzgeber ändert die für Ihre Teilzeitkräfte und Aushilfen relevanten Gesetze immer kurzfristiger. Sie als Verantwortlicher für die Lohn- und Gehaltsabrechnung müssen aber trotz aller Änderung weiterhin betriebsprüfungssicher handeln, um nicht hohe Nachforderungen oder sogar Geldbußen zu riskieren.

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Lohnsteueranmeldung und -bescheinigung ab 2005 auf elektronischem Weg

Die Lohnsteueranmeldung für Januar 2005 (fällig am 10.2.2005) sowie alle folgenden Lohnsteueranmeldungen müssen Sie elektronisch per Internet ans Finanzamt übermitteln. Außerdem ist nun der Startschuss für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung gefallen. (Startschreiben des BMF vom 22.10.2004, IV C 5 – S 2378 – 55/04)

Damit müssen Sie als Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung die Lohnsteuerbescheinigungen für Ihre Mitarbeiter auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung senden. Das gilt erstmals für die Lohnsteuer-Jahresbescheinigung 2004 (fällig am 28.2.2005).

Die Lohnsteuerbescheinigung für das Finanzamt wird mit Ihrer Steuernummer und der so genannten eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) des Mitarbeiters versehen. Ihrem Mitarbeiter händigen Sie dann einen Ausdruck davon ohne Ihre Steuernummer aus. Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung können Sie nach Ablauf des Kalenderjahres weiter aufheben oder vernichten.

 
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Diese Unterlagen dürfen Sie ab dem 1.1.2005 vernichten

Nehmen Sie den Jahreswechsel zum Anlass, sich von nicht mehr benötigten Unterlagen zu trennen. Doch Vorsicht. Nicht alle Unterlagen, die Sie nicht mehr benötigen, dürfen Sie vernichten. Handels- und steuerrechtliche Vorschriften schränken Ihren Spielraum ein.

Die steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften zur Aufbewahrung stimmen zum Teil überein:

  • Das HGB verpflichtet Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (§§ 238, 257, 261 HGB).
  • Die AO sieht vor, dass alle Unternehmen sämtliche Geschäftsunterlagen aufbewahren müssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 147 AO).

Die steuerlichen Vorschriften sind umfassender und haben in der Praxis die größere Bedeutung.

Unterlagen
Aufbewahrungsfrist
Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz
10 Jahre
die zu Ihrem Verständins erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
10 Jahre
Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Eigenbelege)
10 Jahre
empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe
6 Jahre
Kopien der abgesandten Handels oder Geschäftsbriefe
6 Jahre
sonstige Unterlagen soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (z. B. Mietvertrag)
6 Jahre

Zweifelsfragen

Trotz aller gesetzlichen Regelungen treten immer wieder Zweifelsfragen auf.

Was mache ich mit ... Lösung
Auftragsbestätigungen
  • Handels- bzw. Geschäftsbrief: Aufbewahrungspflicht 6 Jahre
Bewerbungsunterlagen
  • bei Einstellung: zur Personalakte nehmen
  • bei Absage: Namen in einer Bewerberliste notieren, Schreiben unter Beachtung des Datenschutzes vernichten
E-Mails

Es kommt auf den Inhalt an: Sie bewahren sie so lange auf wie ein entsprechendes Dokument in Papierform,
also z. B.:

  • unverbindliche Anfragen per E-Mail gar nicht
  • Auftragsbestätigungen per E-Mail 6 Jahre
  • Rechnungen per E-Mail 10 Jahre
  • E-Mails mit steuerlichem Inhalt müssen auch elektronisch archiviert werden
erhaltenen Rechnungen
  • Buchungsbeleg: Aufbewahrungspflicht 10 Jahre
inhaltich-fachlicher Korrespondenz
  • nach Projektabschluss nur aufheben, wenn als Beweis für Ihre Leistung nötig
  • ansonsten: wegwerfen
Kopien von Anfragen, denen keine Aufträge folgten
  • nach Erledigung wegwerfen
Kopien von Rechnungen an Kunden
  • Buchungsbeleg: Aufbewahrungspflicht 10 Jahre
Kundenanfragen, die zu keinen Aufträgen führten
  • ggf. aus Marketing-Gründen sammeln;
  • ansonsten: nach Erledigung wegwerfen
Reklamationsschreiben
  • aufheben, da rechtlich relevant

 
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Ab sofort in nur 15 Minuten pro Monat steuerlich up-to-date

Mit dem neuen Informationsdienst Unternehmens-Steuern aktuell sind Sie ab sofort up-to-date in allen steuerlichen Entwicklungen die Ihr Unternehmen betreffen.

Dieser 12-seitige monatlich erscheinende Informationsdienst ist speziell für Geschäftsführer, Controlling- und Finanzbuchhaltungsleiter, die für die korrekte Besteuerung ihres Unternehmens verantwortlich sind. In nur 15 Minuten im Monat verpassen Sie keine Gesetzesänderung und für Sie relevanten Urteile mehr. Kompakt dargestellt mit konkreter Handlungsempfehlung für Ihr Unternehmen.

 
Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Kleinunternehmen

Vom Wechsel der Schuldnerschaft sind Unternehmer betroffen, die Bauleistungen an Unternehmer erbringen, die wiederum selbst Bauleistungen ausführen (zu mindestens 10 % ihres Gesamtumsatzes).
Die Umsatzsteuer schuldet dann der Leistungsempfänger und nicht derjenige, der die Leistung ausführt.

Der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b UStG auch dann, wenn der Unternehmer, der die Leistung ausführt, Kleinunternehmer ist und für seine Leistungen überhaupt keine Umsatzsteuer schuldet.

Das soll sich nach dem Entwurf eines Richtlinien-Umsetzungsgesetzes ab dem 1.1.2005 ändern. Bei Kleinunternehmern, deren Umsätze nach § 19 UStG steuerfrei bleiben, schuldet dann der Leistungsempfänger nicht die Umsatzsteuer. Voraussetzung ist, dass der Kleinunternehmer seine Umsätze nicht freiwillig der Umsatzsteuer unterwirft. Wichtig ist dies vor allem für den Leistungsempfänger. Ab dem 1.1.2005 wird er vorweg abklären müssen, ob er es mit einem Kleinunternehmer zu tun hat, dessen Umsätze steuerfrei sind.

 
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Telefonanlage: Mit dieser Checkliste schützen Sie sich ab 2005 vor Missbrauch

Telefonanlagen bieten immer mehr technische Möglichkeiten, werden per PC gesteuert und eingerichtet und sind oft sogar direkt ans Firmennetz angebunden. Das bringt neue Sichereitslücken und Missbrauchsgefahren mit sich. Beteiligen Sie sich als Datenschutzbeauftragter mit dieser Checkliste an der Überprüfung Ihrer Telefonanlage (TK-Anlage):

Checkliste zur Sicherheit von TK-Anlagen
Bennen Sie einen "TK-Verantwortlichen" und einen Vertreter
Studieren Sie die Leistungsmerklmale der Anlage. Sperren bzw. deaktivieren Sie alle Leistungen und Funktionen, die im Unternehmen nicht benötigt werden.
Die werkseitig eingestellten Passwörter müssen vom TK-Verantwortlichen geändert werden. Die neuen Passwörter, die zur Konfiguration und Wartung benötigt werden, müssen für Notfälle sicher hinterlegt werden.
Erlassen Sie Richtlinien zu Service-Rufnummern und Auslandsverbindungen: z. B. Sperrung von 00900-Rufnummern.
Legen Sie fest, wer die Protokolldateien der TK-Anlage regelmäßig auswertet, damit Auffälligkeiten schnell festgestellt werden (z. B. unzulässige Einwahlen über Wartungszugänge, Verbindungen nach Feierabend, wiederholte Anrufe zum systematischen Durchprobieren von PINs)
Die Konfiguration der TK-Anlage muss vom TK-Verantwortlichen regelmäßig gesichert werden.
Führen Sie die TK-Anlage im Notfallhandbuch des Unternehmens auf.
Klären Sie die Mitarbeiter über mögliche datenschutzrechtliche oder Sicherheitsgefahren auf: zum Beispiel über die Möglichkeit, per Raumüberwachungsfunktion bei Mobiltelefonen, Festnetzgeräten und Anrufbeantwortern zum Abhören geheimer Besprechungen zu missbrauchen.

 
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Aktuelle Praxistipps und Informationen für den Datenschutzbeauftragten im Unternehmen

Endlich ein Infodienst speziell für den Datenschutzbeauftragten im Betrieb, der das Unternehmen mit minimalem Aufwand absichert!

Der neue Informationsdienst „Datenschutz aktuell“ bietet Ihnen speziell als Datenschutzbeauftragter bewährtes Know-How, erfolgserprobte Arbeitshilfen sowie die neuesten Entwicklungen und Trends im Bereich Datenschutz. Er unterstützt Sie dabei, Ihre Aufgabe effektiv auszuüben und das Unternehmen abzusichern.

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Ab 1. Januar 2005 erlaubt Mastercard einen Kreditkarten-Aufpreis

Jedes Mal, wenn ein Kunde mit der Kreditkarte zahlt, kostet Sie das eine Stange Geld. Die aktuelle Entscheidung des Kreditkartenunternehmens Mastercard klingt daher erfreulich: Ab Anfang nächsten Jahres erlaubt Mastercard dem Handel, von den Kartenzahlern einen höheren Preis zu verlangen, mit der die Provision in Höhe von 1,5 bis 4 % aufgefangen werden soll.

Die Fakten: Kreditkartenzahler sind eine attraktive Zielgruppe für den Handel. Es sind in der Regel Kunden mit überdurchschnittlichem Einkommen. Kartenzahler kaufen mehr Artikel und zudem Waren mit höheren Durchschnittspreisen. Im gesamten deutschen Einzelhandel liegt der Kartenanteil heute bei 30,5 %. Bei den besonders wichtigen Kunden, die 50 € und mehr ausgeben, liegt der Anteil bereits bei knapp 55 % des Umsatzes. Für diese Kunden ist die Kartenakzeptanz ein wichtiges Merkmal bei der Wahl der Einkaufsstätte. Jeder fünfte Kartenzahler würde laut einer Erhebung des EHI sogar das Geschäft wechseln, könnte er nicht mit Karte zahlen.

Das heißt für Sie:

Wenn Sie den möglichen Aufpreis verlangen, besteht die Gefahr, gute Kunden zu verlieren. Vornehmlich Bons zwischen 50 und 100 € entgingen Ihnen. Daher ist es ratsam, von dem Aufpreis abzusehen.

 
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Neue Gefahrenstoffverordnung jetzt in Kraft

Am 24. September hat der Bundesrat grünes Licht gegeben, seit 1. November ist sie in Kraft: die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die Änderungen wirken sich besonders auf Ihre Beratungstätigkeit als Sicherheitsfachkraft oder Sicherheitsbeauftragter aus.

Durch die Neugestaltung der Gefährdungsbeurteilung enthält die Gefahrstoffverordnung neue Verpflichtungen für den Arbeitgeber, was die Gefährdungsbeurteilung betrifft. Mit unmittelbaren Auswirkungen für Sie als Sicherheitsfachkraft – aber auch auf die Überwachungstätigkeit der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und der Berufsgenossenschaften sowie alle weiteren in Ihrem Unternehmen für den Arbeits- und Umweltschutz verantwortlichen Personen.

Notwendig war die Änderung aufgrund einer neuen EU-Richtlinie, die von der alten Gefahrstoffverordnung in weiten Teilen nicht berücksichtigt wurde. Die neue GefStoffV entspricht – nicht zuletzt aufgrund von Druck aus Brüssel – inhaltlich weitgehend der EU-Vorlage und wurde nur sprachlich angepasst. Im Rahmen der neuen Verordnung wurde auch die so genannte „Krebs- Richtlinie“ um erbgutverändernde Stoffe erweitert (alte EG-Richtlinie 99/38/EG, erweitert um EU-Richtlinie 90/394/EG). Auch wird der Schutz vor Asbest mit den Änderungen der EG-Richtlinie 83/477/EWG in nationales Recht umgesetzt.

Wichtig für Sie: Die Änderungen bei der Gefährdungsbeurteilung

Die neue Gefahrstoffverordnung orientiert sich nun an den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes, welches insbesondere für die Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber Anforderungen festlegt. Das Arbeitsschutzgesetz beeinflusst Ihre Vorgehensweise, wenn Sie Gefahrstoffe und die davon ausgehenden Gefährdungen der Beschäftigten beurteilen.

Konkret: Basis für alle Arbeitsschutzmaßnahmen ist eine gewissenhafte Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Schließlich müssen und sollen Sie mögliche Gefährdungen sicher ermitteln und die richtigen Schritte zur Vermeidung von Gefahren einleiten beziehungsweise der Geschäftsleitung vorschlagen können.

Wichtig: Anders als in der bisherigen Gefahrstoffverordnung werden betriebliche Entscheidungen und Regelungen unmittelbar an die Gefährdungsbeurteilung angebunden. Damit kommt der von Ihnen vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung eine ganz besondere Bedeutung zu.

Gefährdungsbeurteilungen sind mehr als ein Formblatt
Die vorzunehmende Gefährdungsbeurteilung bildet schließlich die Grundlage des Arbeitsschutzes und liefert wichtige Informationen für Betriebsanweisungen und Unterweisungen. Daher sollten Sie zukünftig Ihre Gefährdungsbeurteilungen stets wie folgt unterteilen:

  • Erkennen: Welche Gefährdungen liegen vor?
  • Bewerten: Wie hoch ist der Gefährdungsgrad?
  • Maßnahmen treffen: Welche Maßnahmen (von „ausreichender Belüftung“ bis „Schutzanzug“) müssen Sie treffen?
  • Wirksamkeit kontrollieren: Überprüfen Sie regelmäßig, ob die Maßnahmen umgesetzt und eingehalten werden – und halten Sie fest, ob die Gefährdung dadurch beseitigt wurde!


Beispiel: Unterziehen Sie einen Maschinenarbeitsplatz einer Gefährdungsbeurteilung, dann berücksichtigen Sie dabei die folgenden Punkte:

  • Mechanische Gefährdung
  • Elektrische Gefährdung
  • Gefahrstoffe
  • Brand- und/oder Explosionsgefährdung
  • Thermische Gefährdung
  • Biologische Gefährdung
  • Physikalische Einwirkungen
  • Belastung durch Arbeitsumgebung
  • Physische Belastung/Arbeitsschwere
  • Weitere Gefährdungen

 
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