Liebe
Leserin, lieber Leser,
der Frühling lässt sich in diesem Jahr wieder einmal
besonders viel Zeit. Das bedeutet aber leider nicht, dass Sie sich auch
mehr Zeit lassen können. Denn das Finanzamt wartet nicht gerne: Egal ob
Einkommensteuererklärung für Sie als Privatperson oder die
Umsatzsteuererklärung für Sie als Selbstständiger oder Ihr Unternehmen -
der Fiskus verlangt die nötigen Informationen und Daten. Für viele ist das
Ausfüllen der Formulare eine leidige Arbeit, die nicht nur vom
Tagesgeschäft ablenkt und viel Zeit kostet, sondern unter Umständen auch
teuer werden kann, wenn sie fehlerhaft ausgeführt wird.
Vielleicht gehören Sie deshalb auch zu den Menschen, die
ihre Steuererklärung gerne vor sich herschieben. Plötzlich ist es Ende Mai
und alles muss schnell erledigt werden, damit das Finanzamt die Daten
rechtzeitig bekommt. Seien Sie versichert: Sie sind garantiert nicht
alleine mit diesem Problem!
Aber wenn man sich nicht die nötige Zeit nimmt, dann
vergisst man schon mal was und Fehler schleichen sich ein. So kann es
passieren, dass Ihnen viel Geld durch die Lappen geht oder Sie – im
schlimmsten Falle – in den Verdacht geraten, absichtlich falsche Angaben
gemacht zu haben. Und es gilt: Wer einmal die Aufmerksamkeit des Fiskus
auf sich gezogen hat, der wird ihn nicht mehr so schnell los!
Als kleine Hilfe haben wir deshalb für Sie noch einmal
einige wichtige Aspekte rund um das Thema Steuern für Sie recherchiert und
in diesem Sonder-Newsletter zusammengefasst.
Viel Erfolg bei Ihrer Steuererklärung wünscht
Ihnen
Ihre
Sabine
Olthof Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
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Steuertermine kommen immer schneller als man
denkt: Bis zum 31. Mai müssen Sie Ihre Steuererklärung
abgegeben haben. Doch keine Panik, wenn Sie den Termin
verdrängt haben und bis dahin noch nicht fertig sind: Das
Finanzamt gewährt in aller Regel eine Fristverlängerung bis
zum 30. September, wenn Sie den Muster-Brief am Ende diese
Artikels, den die Redaktion des Infodienstes "Steuern sparen für Selbstständige"
zusammengestellt hat, absenden.
Wenn Sie den Termin einfach verstreichen
lassen, ohne sich beim Finanzamt zu melden, droht ein
Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent Ihrer Steuerschuld –
oder sogar Zwangsgeld und Gewinnschätzung. Grund genug, das
Finanzamt über die Verspätung zu unterrichten.
Nutzen Sie einfach den Musterbrief, der
unbedingt diese Bestandteile haben sollte:
- Ihre Steuernummer und einem Betreff, in dem
Sie die Steuerarten nennen, für die Sie eine
Fristverlängerung beantragen.
- Antrag auf Verlängerung bis zum 30.9.2006.
- Begründung – in dem Musterbrief als Beispiel
Arbeitsüberlastung. Daneben können Sie auch Erkrankungen,
Umstrukturierung oder Ähnliches anführen. Und schließlich
- eine kurze Formulierung, dass Sie ohne
Rückmeldung von einer Fristverlängerung ausgehen.
Muster-Brief
Finanzamt Musterstadt
Postfach 17 11 77777 Traumhausen
Düsseldorf, den 1.4.2006
Steuernummer: 123/456/78912
Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen 2005
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider kann ich die Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2005 nicht bis zum
31.05.2006 bei Ihnen einreichen. Ich bitte Sie daher,
mir eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 20.09.2006
einzuräumen.
Der Grund dafür ist eine erhebliche
Arbeitsüberlastung. In den vergangenen Monaten sind mir
zwei meiner wichtigsten Kunden verloren gegangen.
Deshalb bin ich momentan wegen Akquisitions- und
Präsentations-Terminen beinahe ständig auf Reisen,
sodass ich noch nicht alle Unterlagen zusammenstellen
konnte.
Sollte ich von Ihnen keine anders
lautende Nachricht erhalten, gehe ich davon aus, dass
Sie meinen Antrag auf Fristverlängerung genehmigen.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Mustermann |
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Ihnen als Selbstständiger fehlen
zwei Dinge: Zeit und Geld. Mit dem Beratungsletter
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Ab sofort sollten Sie für Ihren Firmenwagen ein
Fahrtenbuch führen, empfiehlt die Redaktion des Infodienstes
“Praxishandbuch Buchführung und Steuern für
Freiberufler und Kleinunternehmer“. Denn seit dem 1.1.2006
dürfen Sie die private Nutzung Ihres Firmenwagens nur dann
noch pauschal mit der 1-Prozent-Methode ermitteln, wenn Sie
Ihren PKW zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen.
Um die 1-Prozent-Methode anzuwenden, müssen Sie
ab 2006 Jahr für Jahr nachweisen, dass Sie Ihren Firmen-Pkw zu
mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Maßgebend ist das
Jahres- und nicht das Monatsergebnis. So steht es in dem
Entwurf des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher
Steuergestaltungen, den die Bundesregierung am 20.12.2005
beschlossen hat.
Was das für Sie
bedeutet Seit 1.1.2006 ist das Wahlrecht zwischen
dem Fahrtenbuch und der 1-Prozent-Methode entfallen, wenn die
betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 Prozent beträgt. Daraus
ergeben sich die folgenden Konsequenzen:
- Sie müssen zuerst nachweisen oder glaubhaft
machen, dass die betrieblichen Fahrten mehr als 50 Prozent
betragen. Für Unternehmern ohne typische Fahrtätigkeiten ist
hierfür das Fahrtenbuch die beste Lösung.
- Erst nach Ablauf des Jahres können Sie
feststellen, ob Sie die 50-Prozent-Grenze überschritten
haben.
- Liegen Ihre betrieblichen Fahrten über 50
Prozent , haben Sie die Wahl. Sie können bei der privaten
Nutzung
- das Ergebnis Ihres Fahrtenbuches zugrunde
legen oder
- die pauschale 1-Prozent-Methode anwenden
- Betragen Ihre betrieblichen Fahrten nicht
mehr als 50 Prozent dürfen Sie die 1-Prozent-Methode nicht
mehr anwenden. Sie können jedoch den tatsächlichen
betrieblichen Kostenanteil lt. Fahrtenbuch abziehen, z.B. 35
Prozent.
- Ohne Fahrtenbuch müssen Sie befürchten, dass
Ihnen das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug
zusammenstreicht. Sie können dann keinen oder nur einen
geringen Teil Ihrer Kfz-Kosten als Betriebsausgaben
abziehen.
Hinweis: Die Neuregelung gilt
nicht für Firmenfahrzeuge, die der Unternehmer seinen
Arbeitnehmern zur betrieblichen und privaten Nutzung
überlässt. Hier kann die 1-Prozent-Methode zur Ermittlung des
geldwerten Vorteils immer angewendet werden.
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Wenn Sie in diesem Jahr z.B. einen
Geschäftswagen oder Werkzeuge kaufen, können Sie Ihre
Steuerlast damit jetzt erheblich stärker senken als bisher,
schreibt der Beraterbrief “Selbstständig heute“. Denn für dieses und
das kommende Jahr wurden die Abschreibungshöchstgrenzen für
die so genannte degressive Abschreibung um die Hälfte von 20
auf 30 Prozent erhöht (§7 Abs. 2 Satz 3
Einkommensteuergesetz). Ein entsprechendes Gesetz wird in den
kommenden Wochen verabschiedet.
Beachten Sie: Die Regelung
gilt rückwirkend zum 1.1.2006. Für Ihre Steuererklärung 2005
können Sie die erhöhte Abschreibung also noch nicht nutzen.
So viel Steuern können Sie 2006
sparen Beispiel: Ein Selbstständiger hat im
Januar 2006 einen Geschäftswagen zum Preis von 24.000 Euro
gekauft. Er schreibt den Wagen degressiv ab. Für dieses Jahr
darf er 7.200 Euro (30%) steuerlich geltend machen. Bisher
hätte er nur 4.800 Euro (20%) abschreiben dürfen.
Unterschied der degressiven und
linearen Abschreibung In der Regel wird die
lineare Abschreibung verwendet. Dabei bleiben die
Abschreibungsbeträge über die gesamte Nutzungsdauer gleich
hoch.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern dürfen Sie
aber auch die degressive Abschreibung anwenden. Die
Abschreibungsbeträge errechnen Sie dabei jeweils mit einem
festen Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert. Folge: Anfangs
sind die Abschreibungsbeträge höher, nehmen aber in den
Folgejahren ab. Gegenüber der linearen Abschreibung ergibt
sich dadurch in den ersten Jahren ein steuerlicher Vorteil.
Wechsel zur linearen Abschreibung ist
erlaubt Beginnen Sie mit der degressiven
Abschreibung, dürfen Sie später zur linearen Abschreibung
wechseln. Ein umgekehrter Wechsel ist allerdings nicht
erlaubt! Für Sie kommt es darauf an, zum richtigen Zeitpunkt
zur linearen Abschreibung zu wechseln: Wenn der degressive
Abschreibungsbetrag erstmals niedriger wäre als der
lineare.
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Das Bundesfinanzministerium hat am 6.12.2005
ein neues, 50-seitiges Schreiben (Az. IV A 5 – 7316 – 25/05)
veröffentlicht, das sich ausschließlich mit der Berichtigung
des Vorsteuerabzugs beschäftigt. Notwendig wurde dieses
Schreiben, weil §15a Umsatzsteuergesetz (UstG) neu gefasst und
Artikel 20 der 6.EG-Richtlinie vollständig in deutsches Recht
umgewandelt wurde.
Was dieses Schreiben für Sie bedeutet,
erläutert die Redaktion von “Unternehmens-Steuern aktuell“.
Hier ist eine Vorsteuerberichtigung
möglich Eine Berichtigung des Vorsteueranspruchs
nach § 15a UStG kommt nur in folgenden Fällen in Betracht:
- Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur
Ausführung von Umsätzen verwendet werden (z.B. Gebäude,
Maschinen, PKW)
- Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur
Ausführung von Umsätzen verwendet werden (z.B.
Umlaufvermögen)
- Nachträgliche Änderungen an
Wirtschaftsgütern, wenn sie dadurch wesentlich verändert
werden (stärkerer Motor wird in einen PKW eingebaut)
- Sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut
(z.B. Maßnahmen zur Werterhaltung)
- Nachträgliche Anschaffungs- oder
Herstellungskosten
Auf den ursprünglichen Verwendungszweck
kommt es an Entscheidend für die Berichtigung des
Vorsteuerabzugs ist Ihre ursprüngliche Verwendungsabsicht.
Diese müssen Sie so dokumentieren, dass Sie dem Finanzamt auch
noch nach Jahren schlüssig darlegen können, was Sie
ursprünglich geplant haben.
Vorsteuerkorrektur nur bei Änderung der
Verhältnisse Für die Beurteilung der Frage, ob
eine Veränderung der Nutzungsverhältnisse vorliegt, sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung im
Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug entscheidend.
Wenn der Berichtigungszeitraum
endet Der Berichtigungszeitraum beträgt bei
Grundstücken 10 Jahre, in allen anderen Fällen 5 Jahre, und
zwar monatsgenau. Da der Berichtigungszeitraum normalerweise
immer im Verlauf eines Jahres endet, sind die Verhältnisse nur
bis zum Ablauf dieses Zeitraums zu Berücksichtigen.
Berichtigung der Voranmeldung
Die Vorsteuerkorrektur nach § 15a (1) UStG nehmen
Sie in dem Kalendermonat vor, in dem sich die für den
ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse
geändert haben.
Auch zeitlich unbegrenzte Änderungen
sind möglich Bei Wirtschaftsgütern, die nur
einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden,
müssen Sie besonders aufpassen. Denn hier wird der
Berichtigungszeitraum gemäß § 15a (2) UStG zeitlich nicht
eingeschränkt.
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bringen, wie Sie sie nutzen und was konkret zu tun
ist, um nicht einen Cent zuviel abzuführen, zeigt
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Die Kosten für Ihren Steuerberater konnten Sie
bislang als Sonderausgaben oder Werbungskosten steuermindernd
geltend machen. Ab dem 1.1.2006 ist jedoch ein
Sonderausgabenabzug nicht mehr möglich. Mit dieser Streichung
will die neue Regierung in Berlin eine Menge Geld sparen. Die
Redaktion von “Kapital & Steuern vertraulich“ zeigt
Ihnen, wie Sie weiterhin einen großen Teil Ihrer
Steuerberatungskosten absetzen können.
Auf Ihr Verhandlungsgeschick kommt es
an Steuerberatungskosten konnten bis zum
31.12.2005 sowohl als Sonderausgaben als auch als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei galt die
Einteilung: Steuerberatungskosten, die mit der Ermittlung der
Einkünfte zusammenhingen, waren Betriebsausgaben oder
Werbungskosten. Betrafen die Kosten dagegen das Ausfüllen der
Steuererklärung oder die Beratung in Tarif- oder
Veranlagungsfragen, waren sie als Sonderausgaben abziehbar
(bis zum 31.12.2005).
Diese Einteilung gilt auch
weiterhin. Wenn Sie es jedoch geschickt anstellen, entstehen
nur geringe Sonderausgaben. Denn im Rahmen der
Steuerberatergebührenverordnung hat der Steuerberater einen
Ermessensspielraum, denn die vorgeschriebenen Gebühren nach
der Steuerberatergebührenverordnung bewegen sich in einem
Bestimmten Rahmen.
Wieso sollte Ihr Berater Ihnen bei den
(nicht absetzbaren) Gebühren nicht entgegenkommen und nur die
Mindestgebühr berechnen? Die (absetzbaren) Gebühren im Bereich
der Werbungskosten/Betriebsausgaben können dafür ja etwas
höher ausfallen. Es kommt also ab sofort auf die Verteilung
der einzelnen Gebührenbestandteile an.
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Das bisherige Online-Verfahren zur
Übermittlung von Steuerdaten stand im letzten Jahr wegen
Sicherheitsbedenken unter massiver Kritik. Darauf hat
die Finanzverwaltung reagiert: Sie können Ihre Umsatz-
und Lohnsteueranmeldungen nun mit einem bisher nicht
gekannten Sicherheitsstandard an Ihr Finanzamt
übertragen. Dafür wurde das ElsterOnline-Portal (Elster:
Elektronische
Steuererklärung)
eingerichtet. Alternativ stellt Ihnen die
Finanzverwaltung die kostenlose Software ElsterFormular
zum Download bereit.
Welche Möglichkeiten diese beiden Dienste
bieten, hat die Redaktion vom “Handbuch für Selbstständige &
Unternehmer“ für Sie zusammengestellt.
Das gab es bisher schon:
ElsterFormular ElsterFormular unterstützt
über die Steuererklärung hinaus auch Anmeldungen und
Erklärungen im betrieblichen Bereich. Das können Sie mit
ElsterFormluar erstellen und via Internet übermitteln:
- Einkommensteuer -Erklärung inklusive
sämtlicher Anlagen (Vordruck ESt1A + Anlagen)
- Umsatzsteuer -Erklärung (Vordruck:
Ust2A + Anlagen)
- Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruck:
Ust1A)
- Antrag auf Dauerfristverlängerung,
Anmeldung der Sondervorauszahlung (Vordruck: USt1H)
- Lohnsteuer -Anmeldung (Vordruck: LstA)
- Lohnsteuer-Bescheinigung
- Gewerbesteuer -Erklärung (Vordruck:
GewSt1A)
- Erklärung für die Zerlegung des
Gewerbesteuermessbetrags (Vordruck: GewSt1D)
Das kostenlose Programm ElsterFormular
erhalten Sie entweder bei Ihrem Finanzamt auf CD oder
können es im Internet kostenlos herunterladen unter:
www.elster.de è ElsterFormular è Downloads
Viele Unternehmer haben mit
ElsterFormular im betrieblichen Bereich Schwierigkeiten.
Denn Anmeldungen, für die keine Unterschrift nötig ist,
kann ein Fremder mit Fantasiezahlen einreichen. Er muss
nur die Steuernummer kennen, die ja auf sämtlichen
Rechnungen steht. Um diese Sicherheitslücke zu
schließen, wurde das neue ElsterOnline-Portal
geschaffen.
Das ist neu seit 2006:
ElsterOnline-Portal Das ElsterOnline-Portal bietet
mehr Sicherheit und anders als ElsterFormular:
Formulare, Dienste und Funktionen, die künftig noch
erweitert werden.
Hier einige Funktionen, die das
ElsterOnline-Portal zusätzlich zu den Funktionen von
ElsterFormular bietet:
- Zusammenfassende Meldung, falls bei
Ihnen Auslandssachverhalte zu berücksichtigen sind
- Antrag auf Freischaltung zur
Steuerkontoabfrage
- Steuerkontoabfrage
- Persönliches Postfach
- Aufgaben-Management
- Funktionen für sicheres und
komfortables Arbeiten
Sie erreichen das neue Portal der
Finanzverwaltung unter der Internet-Adresse
www.ElsterOnline.de und können sich unter "weiter zum
ElsterOnline-Portal" è "zur Registrierung" für die
Benutzung anmelden.
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