Von: backclick3@vnr-ag.de im Auftrag von Verlag fuer die Deutsche Wirtschaft AG [backclick3@vnr-ag.de]
Gesendet: Sonntag, 19. März 2006 09:11
An: stc45@web.de
Betreff: Newsletter-Sonderausgabe: Nehmen Sie sich für Ihre Steuern genügend Zeit!

 
 
 

Zitat des Tages:

"Der Sturz des kapitalistischen Systems ist unvermeidlich. Er wird durch die Einkommensteuer erreicht werden."

Ephraim Kishon (1924-2005), israelischer Schriftsteller und Satiriker

Themen

 

Liebe Leserin, lieber Leser,

der Frühling lässt sich in diesem Jahr wieder einmal besonders viel Zeit. Das bedeutet aber leider nicht, dass Sie sich auch mehr Zeit lassen können. Denn das Finanzamt wartet nicht gerne: Egal ob Einkommensteuererklärung für Sie als Privatperson oder die Umsatzsteuererklärung für Sie als Selbstständiger oder Ihr Unternehmen - der Fiskus verlangt die nötigen Informationen und Daten. Für viele ist das Ausfüllen der Formulare eine leidige Arbeit, die nicht nur vom Tagesgeschäft ablenkt und viel Zeit kostet, sondern unter Umständen auch teuer werden kann, wenn sie fehlerhaft ausgeführt wird.

Vielleicht gehören Sie deshalb auch zu den Menschen, die ihre Steuererklärung gerne vor sich herschieben. Plötzlich ist es Ende Mai und alles muss schnell erledigt werden, damit das Finanzamt die Daten rechtzeitig bekommt. Seien Sie versichert: Sie sind garantiert nicht alleine mit diesem Problem!

Aber wenn man sich nicht die nötige Zeit nimmt, dann vergisst man schon mal was und Fehler schleichen sich ein. So kann es passieren, dass Ihnen viel Geld durch die Lappen geht oder Sie – im schlimmsten Falle – in den Verdacht geraten, absichtlich falsche Angaben gemacht zu haben. Und es gilt: Wer einmal die Aufmerksamkeit des Fiskus auf sich gezogen hat, der wird ihn nicht mehr so schnell los!

Als kleine Hilfe haben wir deshalb für Sie noch einmal einige wichtige Aspekte rund um das Thema Steuern für Sie recherchiert und in diesem Sonder-Newsletter zusammengefasst.

Viel Erfolg bei Ihrer Steuererklärung wünscht Ihnen

Ihre

Sabine Olthof
Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
 

 
Nicht genügend Zeit für die Steuererklärung? So verschaffen Sie sich Luft und vermeiden Zuschläge
 

Steuertermine kommen immer schneller als man denkt: Bis zum 31. Mai müssen Sie Ihre Steuererklärung abgegeben haben. Doch keine Panik, wenn Sie den Termin verdrängt haben und bis dahin noch nicht fertig sind: Das Finanzamt gewährt in aller Regel eine Fristverlängerung bis zum 30. September, wenn Sie den Muster-Brief am Ende diese Artikels, den die Redaktion des Infodienstes "Steuern sparen für Selbstständige" zusammengestellt hat, absenden.

Wenn Sie den Termin einfach verstreichen lassen, ohne sich beim Finanzamt zu melden, droht ein Verspätungszuschlag von bis zu 10 Prozent Ihrer Steuerschuld – oder sogar Zwangsgeld und Gewinnschätzung. Grund genug, das Finanzamt über die Verspätung zu unterrichten.

Nutzen Sie einfach den Musterbrief, der unbedingt diese Bestandteile haben sollte:

  • Ihre Steuernummer und einem Betreff, in dem Sie die Steuerarten nennen, für die Sie eine Fristverlängerung beantragen.
  • Antrag auf Verlängerung bis zum 30.9.2006.
  • Begründung – in dem Musterbrief als Beispiel Arbeitsüberlastung. Daneben können Sie auch Erkrankungen, Umstrukturierung oder Ähnliches anführen. Und schließlich
  • eine kurze Formulierung, dass Sie ohne Rückmeldung von einer Fristverlängerung ausgehen.

Muster-Brief

Finanzamt Musterstadt
Postfach 17 11
77777 Traumhausen

Düsseldorf, den 1.4.2006

 

Steuernummer: 123/456/78912
Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider kann ich die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2005 nicht bis zum 31.05.2006 bei Ihnen einreichen. Ich bitte Sie daher, mir eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 20.09.2006 einzuräumen.

Der Grund dafür ist eine erhebliche Arbeitsüberlastung. In den vergangenen Monaten sind mir zwei meiner wichtigsten Kunden verloren gegangen. Deshalb bin ich momentan wegen Akquisitions- und Präsentations-Terminen beinahe ständig auf Reisen, sodass ich noch nicht alle Unterlagen zusammenstellen konnte.

Sollte ich von Ihnen keine anders lautende Nachricht erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie meinen Antrag auf Fristverlängerung genehmigen.

Mit freundlichen Grüßen

Fritz Mustermann

 
 
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Wir lüften das Geheimnis, wie Selbstständige ihre Steuerlast mit nur 15 Minuten Zeitaufwand deutlich senken!

Ihnen als Selbstständiger fehlen zwei Dinge: Zeit und Geld. Mit dem Beratungsletter "Steuern sparen für Selbstständige" können Sie den Aufwand genau an diesen beiden Punkten optimieren: Zeit, weil Sie in nur 15 Minuten in allen Steuerfragen auf dem laufenden sind und erfahren, wo Sie unkompliziert ansetzen können, um deutlich mehr Geld in der Tasche zu haben.

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Warum Sie ab sofort für Ihren Firmenwagen ein Fahrtenbuch führen sollten

Ab sofort sollten Sie für Ihren Firmenwagen ein Fahrtenbuch führen, empfiehlt die Redaktion des Infodienstes “Praxishandbuch Buchführung und Steuern für Freiberufler und Kleinunternehmer“. Denn seit dem 1.1.2006 dürfen Sie die private Nutzung Ihres Firmenwagens nur dann noch pauschal mit der 1-Prozent-Methode ermitteln, wenn Sie Ihren PKW zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen.

Um die 1-Prozent-Methode anzuwenden, müssen Sie ab 2006 Jahr für Jahr nachweisen, dass Sie Ihren Firmen-Pkw zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzen. Maßgebend ist das Jahres- und nicht das Monatsergebnis. So steht es in dem Entwurf des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen, den die Bundesregierung am 20.12.2005 beschlossen hat.

Was das für Sie bedeutet
Seit 1.1.2006 ist das Wahlrecht zwischen dem Fahrtenbuch und der 1-Prozent-Methode entfallen, wenn die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 Prozent beträgt. Daraus ergeben sich die folgenden Konsequenzen:

  • Sie müssen zuerst nachweisen oder glaubhaft machen, dass die betrieblichen Fahrten mehr als 50 Prozent betragen. Für Unternehmern ohne typische Fahrtätigkeiten ist hierfür das Fahrtenbuch die beste Lösung.
  • Erst nach Ablauf des Jahres können Sie feststellen, ob Sie die 50-Prozent-Grenze überschritten haben.
  • Liegen Ihre betrieblichen Fahrten über 50 Prozent , haben Sie die Wahl. Sie können bei der privaten Nutzung
    • das Ergebnis Ihres Fahrtenbuches zugrunde legen oder
    • die pauschale 1-Prozent-Methode anwenden
  • Betragen Ihre betrieblichen Fahrten nicht mehr als 50 Prozent dürfen Sie die 1-Prozent-Methode nicht mehr anwenden. Sie können jedoch den tatsächlichen betrieblichen Kostenanteil lt. Fahrtenbuch abziehen, z.B. 35 Prozent.
  • Ohne Fahrtenbuch müssen Sie befürchten, dass Ihnen das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug zusammenstreicht. Sie können dann keinen oder nur einen geringen Teil Ihrer Kfz-Kosten als Betriebsausgaben abziehen.

Hinweis: Die Neuregelung gilt nicht für Firmenfahrzeuge, die der Unternehmer seinen Arbeitnehmern zur betrieblichen und privaten Nutzung überlässt. Hier kann die 1-Prozent-Methode zur Ermittlung des geldwerten Vorteils immer angewendet werden.

 

 
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WENIGER Steuern für Freiberufler und Kleinunternehmer

Egal, ob Sie vom Kontieren der Belege bis zum Jahresabschluss alles selber machen oder mit einem Steuerberater zusammen arbeiten - hier finden Sie die Tipps, mit denen Sie
•  Ihre Steuer-Vorauszahlungen senken
•  Ihre Buchführung betriebsprüfungssicher machen
•  Zweifelsfälle jederzeit sicher klären

Fordern Sie hier das "Praxishandbuch Buchführung und Steuern für Freiberufler und Kleinunternehmer" zum kostenlosen 4-Wochen-Test an.

 

Bei betrieblichen Anschaffungen im ersten Jahr 50 Prozent mehr absetzen

Wenn Sie in diesem Jahr z.B. einen Geschäftswagen oder Werkzeuge kaufen, können Sie Ihre Steuerlast damit jetzt erheblich stärker senken als bisher, schreibt der Beraterbrief “Selbstständig heute“. Denn für dieses und das kommende Jahr wurden die Abschreibungshöchstgrenzen für die so genannte degressive Abschreibung um die Hälfte von 20 auf 30 Prozent erhöht (§7 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Ein entsprechendes Gesetz wird in den kommenden Wochen verabschiedet.

Beachten Sie: Die Regelung gilt rückwirkend zum 1.1.2006. Für Ihre Steuererklärung 2005 können Sie die erhöhte Abschreibung also noch nicht nutzen.

So viel Steuern können Sie 2006 sparen
Beispiel: Ein Selbstständiger hat im Januar 2006 einen Geschäftswagen zum Preis von 24.000 Euro gekauft. Er schreibt den Wagen degressiv ab. Für dieses Jahr darf er 7.200 Euro (30%) steuerlich geltend machen. Bisher hätte er nur 4.800 Euro (20%) abschreiben dürfen.

Unterschied der degressiven und linearen Abschreibung
In der Regel wird die lineare Abschreibung verwendet. Dabei bleiben die Abschreibungsbeträge über die gesamte Nutzungsdauer gleich hoch.

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern dürfen Sie aber auch die degressive Abschreibung anwenden. Die Abschreibungsbeträge errechnen Sie dabei jeweils mit einem festen Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert. Folge: Anfangs sind die Abschreibungsbeträge höher, nehmen aber in den Folgejahren ab. Gegenüber der linearen Abschreibung ergibt sich dadurch in den ersten Jahren ein steuerlicher Vorteil.

Wechsel zur linearen Abschreibung ist erlaubt
Beginnen Sie mit der degressiven Abschreibung, dürfen Sie später zur linearen Abschreibung wechseln. Ein umgekehrter Wechsel ist allerdings nicht erlaubt! Für Sie kommt es darauf an, zum richtigen Zeitpunkt zur linearen Abschreibung zu wechseln: Wenn der degressive Abschreibungsbetrag erstmals niedriger wäre als der lineare.

 
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Erfolgreich selbstständig!

Informieren Sie sich jeden Monat kurz, knapp und verständlich, wie Sie für Ihren Betrieb
•  Steuervorteile nutzen,
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Verzichten Sie nicht auf bares Geld: Sichern Sie sich Ihr Recht auf Vorsteuerabzug

Das Bundesfinanzministerium hat am 6.12.2005 ein neues, 50-seitiges Schreiben (Az. IV A 5 – 7316 – 25/05) veröffentlicht, das sich ausschließlich mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs beschäftigt. Notwendig wurde dieses Schreiben, weil §15a Umsatzsteuergesetz (UstG) neu gefasst und Artikel 20 der 6.EG-Richtlinie vollständig in deutsches Recht umgewandelt wurde.

Was dieses Schreiben für Sie bedeutet, erläutert die Redaktion von “Unternehmens-Steuern aktuell“.

Hier ist eine Vorsteuerberichtigung möglich
Eine Berichtigung des Vorsteueranspruchs nach § 15a UStG kommt nur in folgenden Fällen in Betracht:

  • Wirtschaftsgüter, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (z.B. Gebäude, Maschinen, PKW)
  • Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (z.B. Umlaufvermögen)
  • Nachträgliche Änderungen an Wirtschaftsgütern, wenn sie dadurch wesentlich verändert werden (stärkerer Motor wird in einen PKW eingebaut)
  • Sonstige Leistungen an einem Wirtschaftsgut (z.B. Maßnahmen zur Werterhaltung)
  • Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Auf den ursprünglichen Verwendungszweck kommt es an
Entscheidend für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist Ihre ursprüngliche Verwendungsabsicht. Diese müssen Sie so dokumentieren, dass Sie dem Finanzamt auch noch nach Jahren schlüssig darlegen können, was Sie ursprünglich geplant haben.

Vorsteuerkorrektur nur bei Änderung der Verhältnisse
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung der Nutzungsverhältnisse vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug entscheidend.

Wenn der Berichtigungszeitraum endet
Der Berichtigungszeitraum beträgt bei Grundstücken 10 Jahre, in allen anderen Fällen 5 Jahre, und zwar monatsgenau. Da der Berichtigungszeitraum normalerweise immer im Verlauf eines Jahres endet, sind die Verhältnisse nur bis zum Ablauf dieses Zeitraums zu Berücksichtigen.

Berichtigung der Voranmeldung
Die Vorsteuerkorrektur nach § 15a (1) UStG nehmen Sie in dem Kalendermonat vor, in dem sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.

Auch zeitlich unbegrenzte Änderungen sind möglich
Bei Wirtschaftsgütern, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden, müssen Sie besonders aufpassen. Denn hier wird der Berichtigungszeitraum gemäß § 15a (2) UStG zeitlich nicht eingeschränkt.

   

 
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95.000 Steuervorschriften lasten auf Deutschlands Unternehmen

Aber: Kennen Sie die 1-Euro-Buchung, die Ihre Steuerlast sofort um 3.080 Euro senkt?

Welche Gesetze Ihnen Vorteile bringen, wie Sie sie nutzen und was konkret zu tun ist, um nicht einen Cent zuviel abzuführen, zeigt Ihnen "Unternehmens-Steuern aktuell" - der Steuer-Informationsdienst für alle, die Unternehmenssteuern abführen müssen.

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So setzen Sie Ihre Steuerberatungskosten auch 2006 noch ab

Die Kosten für Ihren Steuerberater konnten Sie bislang als Sonderausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Ab dem 1.1.2006 ist jedoch ein Sonderausgabenabzug nicht mehr möglich. Mit dieser Streichung will die neue Regierung in Berlin eine Menge Geld sparen. Die Redaktion von “Kapital & Steuern vertraulich“ zeigt Ihnen, wie Sie weiterhin einen großen Teil Ihrer Steuerberatungskosten absetzen können.

Auf Ihr Verhandlungsgeschick kommt es an
Steuerberatungskosten konnten bis zum 31.12.2005 sowohl als Sonderausgaben als auch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei galt die Einteilung: Steuerberatungskosten, die mit der Ermittlung der Einkünfte zusammenhingen, waren Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Betrafen die Kosten dagegen das Ausfüllen der Steuererklärung oder die Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen, waren sie als Sonderausgaben abziehbar (bis zum 31.12.2005).

Diese Einteilung gilt auch weiterhin. Wenn Sie es jedoch geschickt anstellen, entstehen nur geringe Sonderausgaben. Denn im Rahmen der Steuerberatergebührenverordnung hat der Steuerberater einen Ermessensspielraum, denn die vorgeschriebenen Gebühren nach der Steuerberatergebührenverordnung bewegen sich in einem Bestimmten Rahmen.

Wieso sollte Ihr Berater Ihnen bei den (nicht absetzbaren) Gebühren nicht entgegenkommen und nur die Mindestgebühr berechnen? Die (absetzbaren) Gebühren im Bereich der Werbungskosten/Betriebsausgaben können dafür ja etwas höher ausfallen. Es kommt also ab sofort auf die Verteilung der einzelnen Gebührenbestandteile an.

 
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So schützen Sie wirkungsvoll Ihr Vermögen und Ihre persönliche Freiheit

Was wir in letzter Zeit in Deutschland erleben, gleicht einer gewaltigen Erosion des Rechtsstaates. Die härtere Gangart der Finanzbehörden aufgrund schärferer Gesetze sorgt für wesentlich intensivere Prüfungen und Kontrollen durch das Finanzamt und andere Behörden. Deshalb ist es heute umso wichtiger, effektive Gegenstrategien zu entwickeln. Damit Sie Ihr Vermögen, Ihre finanzielle Freiheit und nicht zuletzt auch Ihre Bürgerrechte schützen! "Kapital & Steuern vertraulich" zeigt Ihnen, wie Sie sich wehren können! Denn trotz dieser desolaten Lage GIBT ES Mittel und Wege, Ihre Privatsphäre zu schützen und Ihr Kapital steueroptimiert anzulegen! Lernen Sie diese Möglichkeiten jetzt kennen. Noch nie war es so wichtig, Insider-Informationen in diesem Bereich zu besitzen. "Kapital & Steuern vertraulich" konzentriert sich dabei auf Kapitalanlagen im In- und Ausland sowie Immobilieninvestitionen.

Lesen Sie jetzt vertrauliche Insider-Tipps, die Ihnen eine ganze Menge Geld bringen können: Fordern Sie heute "Kapital & Steuern vertraulich“ zum kostenlosen 30-Tage-Test an!

 

Welche Vorteile Ihnen der neue Internet-Service der Finanzverwaltung bietet

Das bisherige Online-Verfahren zur Übermittlung von Steuerdaten stand im letzten Jahr wegen Sicherheitsbedenken unter massiver Kritik. Darauf hat die Finanzverwaltung reagiert: Sie können Ihre Umsatz- und Lohnsteueranmeldungen nun mit einem bisher nicht gekannten Sicherheitsstandard an Ihr Finanzamt übertragen. Dafür wurde das ElsterOnline-Portal (Elster: Elektronische Steuererklärung) eingerichtet. Alternativ stellt Ihnen die Finanzverwaltung die kostenlose Software ElsterFormular zum Download bereit.

Welche Möglichkeiten diese beiden Dienste bieten, hat die Redaktion vom “Handbuch für Selbstständige & Unternehmer“ für Sie zusammengestellt.

Das gab es bisher schon: ElsterFormular
ElsterFormular unterstützt über die Steuererklärung hinaus auch Anmeldungen und Erklärungen im betrieblichen Bereich. Das können Sie mit ElsterFormluar erstellen und via Internet übermitteln:

  • Einkommensteuer -Erklärung inklusive sämtlicher Anlagen (Vordruck ESt1A + Anlagen)
  • Umsatzsteuer -Erklärung (Vordruck: Ust2A + Anlagen)
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung (Vordruck: Ust1A)
  • Antrag auf Dauerfristverlängerung, Anmeldung der Sondervorauszahlung (Vordruck: USt1H)
  • Lohnsteuer -Anmeldung (Vordruck: LstA)
  • Lohnsteuer-Bescheinigung
  • Gewerbesteuer -Erklärung (Vordruck: GewSt1A)
  • Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (Vordruck: GewSt1D)

Das kostenlose Programm ElsterFormular erhalten Sie entweder bei Ihrem Finanzamt auf CD oder können es im Internet kostenlos herunterladen unter: www.elster.de è ElsterFormular è Downloads

Viele Unternehmer haben mit ElsterFormular im betrieblichen Bereich Schwierigkeiten. Denn Anmeldungen, für die keine Unterschrift nötig ist, kann ein Fremder mit Fantasiezahlen einreichen. Er muss nur die Steuernummer kennen, die ja auf sämtlichen Rechnungen steht. Um diese Sicherheitslücke zu schließen, wurde das neue ElsterOnline-Portal geschaffen.

Das ist neu seit 2006: ElsterOnline-Portal
Das ElsterOnline-Portal bietet mehr Sicherheit und anders als ElsterFormular: Formulare, Dienste und Funktionen, die künftig noch erweitert werden.

Hier einige Funktionen, die das ElsterOnline-Portal zusätzlich zu den Funktionen von ElsterFormular bietet:

  • Zusammenfassende Meldung, falls bei Ihnen Auslandssachverhalte zu berücksichtigen sind
  • Antrag auf Freischaltung zur Steuerkontoabfrage
  • Steuerkontoabfrage
  • Persönliches Postfach
  • Aufgaben-Management
  • Funktionen für sicheres und komfortables Arbeiten

Sie erreichen das neue Portal der Finanzverwaltung unter der Internet-Adresse www.ElsterOnline.de und können sich unter "weiter zum ElsterOnline-Portal" è "zur Registrierung" für die Benutzung anmelden.

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