Von: bounce+N26-ID1019503-C2@vnr-ag.de im Auftrag von Verlag fuer die Deutsche Wirtschaft AG [beratungsletter@vnr-ag.de]
Gesendet: Mittwoch, 14. September 2005 17:49
An: stc45@web.de
Betreff: Vorsicht, Scheck-Missbrauch!, Herr apitz



Vorsicht, Scheck-Missbrauch!, lieber Herr apitz

Lieber Herr apitz,

auch in Zeiten von Plastikgeld und Online-Banking gibt es immer noch Menschen, die Schecks im Zahlungsverkehr benutzen. Vielleicht wollen Sie ab und zu Schecks per Post versenden? Dazu brauchen Sie weder ein teures Einschreiben noch einen Wertbrief abzugeben. Für den Versand genügt ein normaler Brief, hat der Bundesgerichtshof schon vor einigen Jahren entschieden (Urteil vom 16.08.1998, Az: XI ZR 254/97).

Aber einige Vorsichtsmaßnahmen sollten Sie doch ergreifen, damit der Scheck nicht in falsche Hände gerät oder damit Sie - falls doch - zumindest nicht für den Verlust haften. "Der neue Brief-Berater" gibt hier einige Tipps:

1. Verwenden Sie auf keinen Fall Briefumschläge mit Sichtfenster. Wird ein Scheck dann gestohlen und durch einen Unbefugten eingelöst, müssen Sie zumindest für einen Teil des Schadens aufkommen. Die Rechtsprechung könnte Ihnen nämlich in diesem Fall ein Mitverschulden anlasten, weil von außen erkennbar war, dass der Umschlag einen Scheck enthielt. Dies wäre für potenzielle Diebe geradezu eine Einladung – und das müssten Sie sich dann vorhalten lassen.

2. Schreiben Sie unbedingt "Nur zur Verrechnung" auf den Scheck, bevor Sie ihn in einen Umschlag stecken. Damit verhindern Sie zwar nicht, dass ihn ein Unberechtigter stiehlt. Aber der Dieb kann ihn dann nicht gegen Bargeld einlösen. Vielmehr muss er sich den Betrag auf seinem Konto gutschreiben lassen. Sollte das Geld nicht beim rechtmäßigem Empfänger angekommen sein, können Sie auf diese Weise nachträglich herausfinden, wem das Geld gutgeschrieben wurde.

3. Am sichersten für den Postversand sind so genannte Orderschecks. Sie lauten – im Gegensatz zu Inhaberschecks – auf den Namen des Zahlungsempfängers. Aber Vorsicht: Schicken Sie den erhaltenen Scheck per Post an die Bank weiter, ist hier unbedingt ein ausdrücklicher Vermerk notwendig, an wen das Geld gehen soll. Sonst lauert auch bei Orderschecks eine Falle:

Die Bank löst solch einen Scheck nämlich nur ein, wenn der Zahlungsempfänger ihn auf der Rückseite unterschreibt. Schreibt er nicht mehr auf die Rückseite als seinen Namenszug, kann sich trotz Angabe des rechtmäßigen Eigentümers ein Unberechtigter den Scheck schnappen und ihn einfach einlösen. Denn die Unterschrift des auf dem Scheck genannten Eigentümers signalisiert der Bank, dass alles seine Richtigkeit hat und dass die Person, die den Scheck überbringt, auch Ihre Erlaubnis erhalten hat, ihn einzulösen.

Tipp: Immer ergänzen, wohin das Geld gehen soll
Sie haben einen Orderscheck bekommen, der auf Ihren Namen lautet? Dann setzen Sie Ihre Unterschrift niemals blanko auf die Rückseite, wenn Sie den Scheck mit der Post oder einem Kurier an die Bank schicken. Stattdessen vermerken Sie auf der Rückseite, an wen das Geld gehen soll.
  • An Sie selbst: Dann ergänzen Sie vor Ihrer Unterschrift den Zusatz "Nur zur Gutschrift auf meinem Konto".
  • An jemand anders: Dann schreiben Sie "Für mich an die Order von ... (Name der Person, die das Geld bekommen soll)" und unterschreiben ebenfalls.
Dieser Vermerk auf der Scheckrückseite heißt in der Fachsprache "Indossament" (Übertragungsvermerk). Damit kann die Bank den Scheckbetrag gutschreiben, und Sie gehen sicher, dass sich niemand daran bereichert.

Ich wünsche Ihnen eine schöne und erfolgreiche Woche!

Ihre

Sabine OlthofVerlag für die Deutsche Wirtschaft AG
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