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Für den Beginn
Ihrer Selbstständigkeit bietet sich der nebenberufliche Start
vielfach an. Sie müssen nicht alles hinter sich abbrechen,
sondern haben durch Ihre hauptberufliche Einnahmequelle erst
einmal genügend Freiraum. E in langsamer Übergang zur
hauptberuflichen Selbstständigkeit ermöglicht es Ihnen, das
Gründungskonzept zu verbessern und Fehleinschätzungen zu
beheben. Welche Schritte Sie unter anderem beachten müssen,
wenn Sie diesen Weg einschlagen wollen, hat die Redaktion des
Gründermagazins "Die Geschäftsidee" für Sie herausgefunden.
Checkliste: So starten Sie sicher in Ihre nebenberufliche
Selbstständigkeit
- Klären Sie als Arbeitnehmer, ob Ihr
Arbeitsvertrag eine Nebenbeschäftigungsklausel enthält. Um
eine Gefährdung Ihres Arbeitsplatzes auszuschließen, sollten
Sie mit Ihrem Chef sprechen.
- Wenn Sie Beamter oder Angestellter des
öffentlichen Dienstes sind, brauchen Sie fast immer eine
Genehmigung Ihres Dienstherrn.
- Für Hausfrauen, Studenten und Rentner über
65 gibt es keine Beschränkungen und Auflagen.
- Alle übrigen Rentenbezieher (z.B.
Frührentner, Bezieher von Witwen- und Waisenrente) und
Arbeitslose, die sich nebenher selbstständig machen, müssen
Besonderheiten beachten, unter anderem die
Hinzuverdienstgrenzen.
- Nebenberuflich Selbstständige zahlen nur
dann Beiträge zu den Sozialversicherungen, wenn sie
Mitarbeiter beschäftigen.
- Als nebenberuflich Selbstständiger müssen
Sie sich mit der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer
auskennen.
- Für die meisten nebenberuflichen
selbstständigen Tätigkeiten brauchen Sie einen
Gewerbeschein. Einen freiberuflichen Nebenverdienst melden
Sie dagegen nur mit einem kurzen Schreiben an das Finanzamt
an.
So melden Sie Ihre
selbstständige Nebentätigkeit an Anzeigepflichtig
ist jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, egal ob Sie
sie haupt- oder nebenberuflich, gewerblich oder freiberuflich
ausführen. Selbst wenn Sie nur ein paar Stunden pro Woche
selbstständig arbeiten, benötigen Sie einen Gewerbeschein.
Ausgenommen von dieser Pflicht sind die freien Berufe (z.B.
Künstler, Journalisten, Erzieher) sowie Land- und Forstwirte.
Den Gewerbeschein erhalten Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung
(Stadtverwaltung, Bürgermeisteramt, Kreisverwaltung). Sie
können den Antrag auch telefonisch anfordern oder aus dem
Internet herunterladen. Füllen Sie den Antrag in Ruhe zu Hause
aus. Die häufigsten gewerblichen Nebenjobs finden sich in den
Bereichen Dienstleistungen, Handwerk, Einzel- und Großhandel
und Gastronomie.
Achtung:
Verschweigen Sie dem Gewerbeamt Ihre
Selbstständigkeit, handeln Sie sich Ärger ein. Es droht eine
Geldbuße. Dazu kommt: Das Finanzamt fordert
Steuernachzahlungen. Ihr Einkommen wird rückwirkend geschätzt.
Diese Schätzung fällt fast immer zu Ihrem Nachteil aus.
Für die Gewerbeanmeldung brauchen Sie
- einen gültigen Personalausweis oder
Reisepass,
- je nach Tätigkeit – zum Beispiel Gastronomie
oder Personenbeförderung – eine Erlaubnis oder Genehmigung,
- eine Handwerkskarte, falls Sie einen
Handwerksbetrieb gründen,
- eine Gewerbekarte für handwerksähnliche
Betriebe,
- eine Aufenthaltsgenehmigung, falls Sie nicht
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Das Gewerbeamt informiert automatisch folgende
Behörden, bei denen Sie ebenfalls angemeldet sein müssen: das
Finanzamt, die zuständige Berufsgenossenschaft, die Industrie-
und Handelskammer (IHK) der Handwerkskammer, das Amtsgericht
(Handelsregister), das statistische Landesamt, das
Gewerbeaufsichtsamt. Das Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für
den Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer Angestellten und
Kunden. Es überprüft zum Beispiel den Getränkeausschank.
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"Ein bisschen selbstständig" gibt es nicht
- auch nicht für Feierabend-Unternehmer. In puncto
Rechtsstatus, Steuern, Gewinnermittlung und
Scheinselbstständigkeit gelten für Sie zumeist die gleichen
Regeln wie für Vollzeit-Unternehmer.
Kurze Zeit nach Ihrer Gewerbeanmeldung (oder
Meldung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt)
schickt Ihnen der Fiskus eine individuelle Steuernummer und
einen Fragebogen ins Haus, in dem Sie Angaben über den zu
erwartenden Gewinn machen müssen.
Vorsicht: Schätzen Sie den Gewinn nicht zu
optimistisch, warnt u.a. das Magazin "PC Jobs" . Denn nach Ihren Gewinnangaben
berechnet das Finanzamt die Steuervorauszahlungen. Die Folge
bei zu hohen Gewinnangaben: Sie müssen Geld an den Fiskus
überweisen und haben es nicht mehr zur Verfügung.
Diese Steuerarten sollten Sie auch als
nebenberuflich Selbstständiger kennen
1. Einkommensteuer Jeder,
der in Deutschland ein Einkommen erzielt oder in Deutschland
wohnt und im Ausland ein Einkommen erlangt, unterliegt
grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht. Dazu zählt auch der
Gewinn aus Ihrer selbstständigen Nebentätigkeit (abzüglich
aller Betriebsausgaben). Der Einkommensteuersatz ist abhängig
von Ihrer persönlichen Situation (verheiratet, Kinder) und
Ihrem übrigen Einkommen (Haupterwerb, Miete, Zinsen).
Sie teilen dem Finanzamt das Einkommen mit der
Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres mit, das
daraufhin die Steuer nach den Vorschriften festsetzt.
Vierteljährliche Vorauszahlungen aufgrund von Schätzungen sind
üblich.
2. Körperschaftsteuer
Diese Steuerart entspricht der Einkommensteuer
für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).
3. Lohnsteuer Beschäftigen
Sie Mitarbeiter, müssen Sie von deren Gehältern die Lohn- und
Kirchensteuer abziehen und direkt ans Finanzamt überweisen.
4. Gewerbesteuer
Gewerbesteuer zahlen gewerblich tätige
Einzelunternehmer und Personengesellschaften sowie GmbHs und
AGs an das Stadt- oder Gemeindesteueramt. Die Gewerbesteuer
errechnet sich nach dem Firmengewinn und dem so genannten
Hebesatz der Stadt. Je höher dieser ausfällt, desto mehr
Steuern muss der Betrieb zahlen. Ausgenommen sind nur
selbstständige Freiberufler und Landwirte.
Es gibt eine Gewerbesteuerfreigrenze von 24.500
Euro. Liegt der Gewinn Ihres Nebenjob-Unternehmens darunter,
fällt keine Steuer an. Neu: Zur Milderung der Sonderbelastung
von Gewerbebetrieben wird die Einkommensteuer des Unternehmens
durch pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer verringert.
5. Umsatzsteuer 16 Prozent
(7 Prozent bei Lebensmitteln, Büchern, Blumen, Zeitschriften)
müssen Sie auf alle Rechnungsbeträge aufschlagen. Ausnahme:
Beträgt Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich
weniger als 50.000 Euro und haben Sie im Vorjahr weniger als
17.500 Euro erwirtschaftet, können Sie sich von der
Umsatzsteuer befreien lassen.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts München
(Az.: 3 K 4787/01) bedeutet dies für Existenzgründer: Für die
Vorbereitungszeit der Gründung gilt die 17.500-Euro-Grenze,
für das erste Jahr, in dem das Unternehmen wirklich besteht,
die 50.000-Euro-Grenze. Gleichzeitig müssen Sie aber auch alle
Rechnungen ohne Mehrwertsteuer stellen und können folglich
keine Vorsteuer mehr geltend machen.
Sinn macht die Umsatzsteuerbefreiung für Sie
als nebenberuflich Selbstständigen, wenn Sie keine hohen
Investitionen mit einem hohen Vorsteueranteil tätigen müssen.
Wie Sie Ihren Gewinn ermitteln
Die meisten selbstständigen Nebenberufler haben
beim Start ihres zweiten Standbeins für das Finanzamt den
Status von Kleingewerbetreibenden oder Freiberuflern und
können ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
ermitteln. Die EÜR empfiehlt sich, denn sie
- ist einfacher als die Bilanz,
- erfordert weniger Fachwissen,
- verursacht geringere
Steuerberatungsgebühren,
- verpflichtet anders als die Bilanz nicht zur
ordnungsgemäßen (doppelten) Buchführung,
- kann unter Umständen zu einer
Steuerverlagerung durch Verschieben von Einnahmen auf das
nächste Jahr führen und
- Gewinnverschiebungen zwischen den Jahren
ermöglichen.
Steuervordruck ist Pflicht
Wer seinen Gewinn per EÜR ermittelt, muss für die
im Frühjahr 2006 fällige Steuererklärung für das Jahr 2005
einen amtlichen Vordruck verwenden. Das Steuerformular finden
Sie auf den Internet-Seiten des Bundesfinanzministeriums unter
www.bundesfinanzministerium.de . Ebenfalls
zum Herunterladen gibt es dort eine Ausfüllanleitung.
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Nebenberuflich selbstständig - dieses Modell
ist gerade bei Existenzgründern weit verbreitet. Aber auch der
umgekehrte Fall ist möglich: selbstständig und nebenberuflich
mit einem Minijob angestellt. Steuerlich ist das sehr
attraktiv, meint der Informationsdienst "Selbstständig heute" . Denn für die
Einnahmen aus einem Minijob müssen Sie selbst keine Steuern
zahlen. Das übernimmt der Arbeitgeber mit einer
Pauschalabgabe. Auf diese Weise können Sie bis zu 4.800 Euro
pro Jahr dazuverdienen.
Beispiel: Günther Beier ist als Berater
selbstständig. Nebenher arbeitet er in einem Unternehmen auf
400-Euro-Basis. So verdient er jährlich 4.800 Euro dazu. Würde
er dasselbe stattdessen mit seiner selbstständigen Tätigkeit
verdienen, müsste er bei einem persönlichen Steuersatz von 30
% 1.440 Euro an Steuern zahlen. Die fallen beim Minijob nicht
an.
Der Verdienst darf höchstens 400 Euro
pro Monat betragen Die Vergünstigungen für einen
Minijob gibt es nur, wenn Sie damit maximal 400 Euro pro Monat
verdienen. Vorsicht: Unter Umständen werden die Einkünfte aus
dem Minijob mit anderen Einkünften zusammengerechnet, z.B.
wenn Sie einen weiteren Minijob ausüben oder mit Ihrer
selbstständigen Tätigkeit nicht mehr als 400 Euro pro Monat
einnehmen. Liegt der Verdienst dann über 400 Euro, müssen Sie
sämtliche Einkünfte mit Ihrem persönlichen Steuersatz
versteuern (§ 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV).
Das gilt für die
Sozialversicherung Wenn Sie die Voraussetzungen
für einen Minijob erfüllen, sind die Einkünfte daraus für Sie
häufig auch sozialabgabenfrei. Das gilt für die Kranken-,
Pflege- (§ 7 Sozialgesetzbuch V), Renten- (§ 5 Abs. 2
Sozialgesetzbuch VI) und Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 2
Sozialgesetzbuch III).
Beiträge für freiwillig gesetzlich
Krankenversicherte Beachten Sie aber: Eine
Besonderheit gilt für Selbstständige, die freiwillig in der
gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Für solche dürfen
die Kassen selbst festlegen, welche Einnahmen für die
Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt werden (das gilt dann
automatisch auch für die Pflegeversicherung). Die meisten
beziehen Einnahmen aus Minijobs mit ein. So heißt es z.B. in
der Satzung der AOK-Rheinland: " [Zu den Beiträgen] ...
gehören das Arbeitsentgelt sowie alle anderen Einnahmen, die
für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht
werden könnten. " Folge: Hat Ihre Kasse eine ähnliche
Regelung, müssen Sie zusätzliche Einnahmen aus einem Minijob
zahlen.
Sind Sie hingegen als Selbstständiger
pflichtversichert, z.B. weil Sie als Künstler oder Publizist
Mitglied der Künstlersozialkasse sind, werden auf die
Einnahmen aus dem Minijob keine zusätzlichen Beiträge an die
Krankenkasse fällig. Dasselbe gilt für Mitglieder einer
privaten Krankenversicherung.
Tipp: Schon wegen der
Steuerfreiheit ist ein zusätzlicher Minijob attraktiv. Zudem
sichert er Ihnen regelmäßige Einnahmen. Überlegen Sie, ob ein
Mini-Nebenjob auch für Sie infrage kommt!
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Die neue Bundesregierung hat im
Koalitionsvertrag eine Reihe von Vorhaben festgezurrt, die Sie
direkt betreffen, wenn Sie nebenberuflich gründen möchten.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Ziele, den das
Unternehmermagazin "Die Geschäftsidee" zusammengestellt hat.
1. Existenzgründung Die
Rede ist allgemein von einer Gründungsoffensive und
One-Stop-Anlaufstellen für Gründer. Die Selbstständigenquote
soll auf deutlich über 10 Prozent steigen. Einzige konkrete
Aussage: Die Buchführungsgrenze steigt von 350.000 auf 500.000
Euro.
Der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) wird nur
bis zum 30.06.06 befristet verlängert. Ein neues Modell für
arbeitslose Gründer ist jedoch bereits in der Entwicklung.
2. Finanzierung Größtes
Problem für Gründer ist die geringe Eigenkapitalquote, die den
Zugang zu Krediten erschwert. Die bestehenden Programme der
KfW Mittelstandsbank sollen angepasst werden. Verbessert
werden auch die Bedingungen für private Beteiligungs- und
Risikokapitalfinanzierung.
3. Bürokratieabbau Durch
einen sogenannten small-company-act will die Regierung
Existenzgründern "mehr Luft zum Atmen" verschaffen.
Vereinfacht werden sollen u.a. Statistik- und
Buchführungspflichten sowie Planungsverfahren.
4. Steuerreform Die
Mehrwertsteuer steigt zum 1.1.07 auf 19 Prozent, der ermäßigte
Satz bleibt bei 7 Prozent. Die Grenze für die Ist-Besteuerung
von Gewerbetreibenden (Sie müssen die Umsatzsteuer erst dann
abführen, wenn Ihr Kunde gezahlt hat) steigt im Westen auf
250.000 Euro Jahresumsatz, im Osten bleibt sie bei 500.000
Euro. Begrenzt bis zum 31.12.07 werden Abschreibungen
erleichtert. Langfristig ist ein große
Unternehmenssteuerreform, etwa ohne das Vorsteuerabzugssystem,
geplant.
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Geschäfte im Internet boomen wie nie zuvor, so
der Informationsdienst "Wirtschaftsrecht aktuell" . Steigende
Umsätze und Kundenzahlen führen aber auch dazu, dass es bei
der Abwicklung der Aufträge Probleme geben kann. Zwei aktuelle
Gerichtsentscheidungen dokumentieren das und machen zugleich
deutlich, wie Sie beim Versand von Waren und sonstigen
Gegenständen die beiden häufigsten Rechtsfallen sicher
umgehen.
1. Rechtsfalle: Starke Nachfrage führt
zu Lieferengpässen Eigentlich ist der Fall
überaus erfreulich: Sie werden von der Nachfrage nach einem
bestimmten Produkt regelrecht überrannt. Die Folge: Schon nach
kurzer Zeit kommen Sie in Lieferschwierigkeiten. Viele
Versender halten sich für genau diesen Fall in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Option offen, dann einen
Ersatzartikel zu liefern. In einem jetzt vor dem
Bundesgerichtshof verhandelten Fall ging es um folgende
Klausel:
"Sollte ein bestimmter Artikel nicht mehr
lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen
qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel
(Ersatzartikel) zu."
Unangemessene Benachteiligung der
Kunden Die Richter haben die Klausel jetzt für
unwirksam erklärt. Begründung: Der Kunde wird durch die
Klausel unangemessen benachteiligt. Es sei völlig offen, ob er
einen Ersatzartikel erhält, der seinen Wünschen und
Vorstellungen auch nur annähernd entspreche. Denn die in der
Klausel genannte Beschränkung auf gleichwertige Qualität zum
gleichwertigen Preis eröffne dem Versender einen Spielraum,
der nicht zu akzeptieren ist (BGH, AZ: VIII ZB 284/04).
Die fatale Folge: Verwenden Sie die
beanstandete Klausel, kann Ihr Kunde einen Ersatzartikel als
mangelhaft rügen und innerhalb von 2 Jahren Nachbesserung
verlangen und gegebenenfalls sogar noch vom Kaufvertrag
zurücktreten.
Tipp: Als Alternative für die
beanstandete Klausel bietet sich für Sie folgende Formulierung
an:
"Sollte ein Artikel nicht lieferbar sein, sind
wir gegenüber dem Besteller zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Der Besteller wird in diesem Fall umgehend darüber
informiert."
2. Rechtsfalle: Wer bei einem
Widerruf die Versandkosten trägt Auch das kommt
im Betriebsalltag immer wieder vor: Ein Kunde bestellt diverse
Artikel, die er dann später wieder zurückgibt, weil sie ihm
nicht gefallen. Die seit jeher umstrittene Frage: Wer trägt im
Falle eines Widerrufs die Kosten für die Zusendung? Viele
Versender entscheiden sich für eine Lösung, die jetzt
Gegenstand eines Rechtsstreits war: Sie beteiligen ihre Kunden
pauschal an den Kosten.
Im verhandelten Fall hatte ein Versender von
seinen Kunden eine Versandkostenpauschale für die Rücksendung
in Höhe von 4,95 Euro verlangt. Diese wurde im Fall des
Widerrufs nicht erstattet. Dazu jetzt das Oberlandesgericht
Karlsruhe: Wer Waren im Versandhandel bestellt, ist bei einem
kompletten Widerruf des Vertrags nicht verpflichtet, die
Kosten für die Zusendung zu tragen. Begründung: Verbrauchern
dürfen allenfalls die Kosten für die Rücksendung der Waren
auferlegt werden, die sie zurückgeben (OLG Karlsruhe, Az: 10 O
794/05).
Halten Sie diese Vorgaben unbedingt ein
Und auch das betonen die Karlsruher Richter
ausdrücklich:
- Als Versender müssen Sie Ihre Kunden
ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie sich an den Kosten
für die Zusendung beteiligen müssen.
- Der Bestellwert der Waren muss unter 40 Euro
liegen.
- Übersteigt der Bestellwert die
40-Euro-Grenze und hat der Kunde noch nicht den vollen Preis
für die Ware gezahlt, kann er nicht verpflichtet werden, die
Kosten für die Rücksendung zu tragen.
Tipp: Die Entscheidung
des OLG Karlsruhe kann Ihnen nicht gefallen. Beachten Sie aber
das Schlupfloch, das noch bleibt und das Sie ganz legal nutzen
dürfen. Die genannten Vorgaben gelten nur, wenn eine
Bestellung komplett widerrufen wird.
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Kindergarten- und Grundschulkinder sind
neugierig und haben viele Fragen. Doch kindgerechte
physikalische und chemische Experimente stehen (noch)
auf keinem Lehrplan. Zwei junge Mütter haben diese
Nische erkannt und bieten spielerische Versuche für den
Nachwuchs an. Die erfolgreichen Gründerinnen suchen
Partner, die ihr Konzept als Franchise-Nehmer umsetzen
können.
Tipp: Es gibt die
unterschiedlichsten Franchise-Konzepte, die sich für den
nebenberuflichen Einstieg eignen. Eine große Anzahl an
Franchise-Konzepten finden Sie z.B. in "Franchise-Chancen 2006".
Experimentieren für Kinder: Die
Idee kam aus dem Alltag Wie kommt
eigentlich die Kohlensäure ins Mineralwasser? Christoph
Stuchtey löcherte seine Mutter Sonja immer wieder mit
den ausgefallensten Fragen. Mit einer ratlosen Mutter
gab sich der Fünfjährige aber nicht zufrieden. Antworten
mussten her. Schnell. Eine Situation, die wohl jede
Mutter kennt.
Aus diesem alltäglichen " Problem " einer
Mutter entwickelte Sonja Stuchtey eine Geschäftsidee.
Zusammen mit ihrer Freundin Heike Schettler gründete die
32-Jährige im Sommer 2002 das Unternehmen Science-Lab in
Starnberg. Die beiden Gründerinnen bieten Eltern von
Schul- und Kindergartenkindern Wissenschaftskurse an.
Mit großem Erfolg: "Wir bieten inzwischen Kurse in mehr
als zwei Dutzend Städten an", so Stuchtey.
Ein Kurs kostet 140 Euro pro Kind. Die
Kurse sind für Kinder bis zum 10. Lebensjahr angelegt
und dauern 14 Wochen – mit einer Stunde Unterricht pro
Woche. Die Lerngruppen bestehen aus höchstens acht
Kindern. Im Idealfall erwirtschaften die beiden
Jungunternehmerinnen so einen Umsatz von 1.120 Euro pro
Kurs. Die Unterrichtsinhalte entwickeln die Gründerinnen
selbst. Ziel: Die jungen Schüler sollen spielerisch ihre
Umwelt entdecken und dabei physikalische, chemische und
biologische Grundlagen erlernen.
Zufriedene Kinder und Eltern sind
die beste Werbung Schon im ersten Jahr nach
der Gründung der Science-Lab GmbH besuchten über 200
Kinder die Wissenschaftskurse. Und täglich werden es
mehr. "Wir werben mit einfachen Aushängen in
Kindergärten und Schulen für unsere Kurse", erklärt
Sonja Stuchtey. Dort finden später auch die Kurse statt.
Auf die erste Werbeaktion in Starnberg meldeten sich
direkt 26 Interessenten.
Die meisten Eltern erfahren durch
positive Mundpropaganda von den Kursen. "Die Kinder
erzählen natürlich aufgeregt ihren Eltern, aber auch
anderen Kindern von den Versuchen in den Kursen." Eine
"Kettenreaktion", durch die das Science-Lab Angebot
schnell bekannt wird. Außerdem: "Für aufwendige
Werbeaktionen haben wir kein Geld", so die Gründerin.
Die Startphase wurde komplett aus Eigenmitteln
finanziert.
Gründerteam sucht noch
Franchise-Nehmer Da die beiden Gründerinnen
selbst Kinder haben, besteht ein enger Kontakt zur
Zielgruppe. Doch: "Durch unsere Kinder sind wir örtlich
gebunden", erklärt Sonja Stuchtey. "Deshalb möchten wir
unsere Idee per Franchising verbreiten." Die Nachfrage
nach einer Partnerschaft ist enorm: Science-Lab-Kurse
werden u.a. in Starnberg, Ulm, Frankfurt oder im
Kinderland des Deutschen Museums in München angeboten.
"Bis jetzt haben wir nur Frauen als Franchise-Partner",
erzählt Stuchtey, "meistens Akademikerinnen, die trotz
eigener Kinder gerne selbst etwas auf die Beine stellen
wollen."
Zukünftige Franchise-Nehmer müssen bei
Science-Lab an einem zweitägigen Einführungswochenende
teilnehmen. In dieser Zeit werden die Wissenschaftskurse
von den Unternehmensgründerinnen persönlich erklärt und
dann gemeinsam durchgespielt. Tipps und Ratschläge
runden das Wochenende ab. Kosten: 1.100 Euro pro
Teilnehmer.
Die Franchise-Nehmer geben 15 Prozent
ihres Umsatzes an die Franchise-Geberinnen ab. Dafür
gibt es
- Gebietsschutz,
- Unterrichts- und Werbematerialien
sowie
- den etablierten Markennamen.
"Wir würden unser System in Deutschland
gerne flächendeckend machen und suchen dazu dringend
noch zuverlässige Partner mit einem Händchen für
Kinder", sagt Sonja Stuchtey. Wichtigster Erfolgsfaktor
natürlich: Talent mit Kindern zu arbeiten und eine
erfolgreiche Überzeugungsarbeit bei Pädagogen und
Eltern. Viele glaubten immer noch, Bildung müsse umsonst
sein, so die Erfahrung der Gründerinnen. Doch dank der
Schreckensmeldungen in den Medien über die Pisa-Studie
und den Bildungsnotstand in Deutschland beginnt sich
dies zu ändern.
Mehr Informationen: www.science-lab.de
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