Von: backclick3@vnr-ag.de im Auftrag von Verlag fuer die Deutsche Wirtschaft AG [backclick3@vnr-ag.de]
Gesendet: Sonntag, 19. Februar 2006 09:14
An: stc45@web.de
Betreff: Werden Sie Ihr eigener Chef – aber neben Ihrem Job!

 
 
 

Zitat des Tages:

"Das Meiste wird deshalb nicht getan, weil es nicht unternommen wird."

Baltasar Gracián y Morales (1601-58), spanischer Philosoph und Schriftsteller

Themen

 

Liebe Leserin, lieber Leser,

am 1. März ist es soweit, dann ist die neue Regierung 100 Tage im Amt und muss sich an Ihren Erfolgen messen lassen. Ein wichtiges Thema bleibt auch unter Kanzlerin Merkel die Selbstständigkeit. Die Regierung möchte die bürokratischen, finanziellen und steuerlichen Hürden für Gründer deutlich vereinfachen und strebt eine Steigerung der Selbstständigenquote auf mindestens 10 Prozent an.

Trotz der versprochenen Erleichterungen für Gründer bleibt immer ein Risiko, wenn man sich entscheidet ein eigenes Unternehmen auf die Beine zu stellen. Finanzielle Unwägbarkeiten und bürokratische Stolpersteine schrecken viele davon ab, sich mit Ihrer Geschäftsidee selbstständig zu machen.

In einem solchen Fall ist es vielleicht für Sie eine sicherere Alternative, erst einmal neben dem Beruf ein selbstständiges Unternehmen zu gründen. Natürlich gibt es auch hier einige Dinge zu beachten, aber die Risiken sind in der Regel überschaubar!

Falls Sie also mit dem Gedanken spielen, nebenberuflich ein Unternehmen zu gründen, haben wir Ihnen in dieser Newsletter-Sonderausgabe einige interessante Artikel rund um das Thema "Nebenberuflich starten " zusammengestellt. Viel Spaß beim Lesen.

Ihre

Sabine Olthof
Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
 

 
Die ersten Schritte: So starten Sie Ihre nebenberufliche Unternehmerkarriere
 

Für den Beginn Ihrer Selbstständigkeit bietet sich der nebenberufliche Start vielfach an. Sie müssen nicht alles hinter sich abbrechen, sondern haben durch Ihre hauptberufliche Einnahmequelle erst einmal genügend Freiraum. E in langsamer Übergang zur hauptberuflichen Selbstständigkeit ermöglicht es Ihnen, das Gründungskonzept zu verbessern und Fehleinschätzungen zu beheben. Welche Schritte Sie unter anderem beachten müssen, wenn Sie diesen Weg einschlagen wollen, hat die Redaktion des Gründermagazins "Die Geschäftsidee" für Sie herausgefunden. Checkliste: So starten Sie sicher in Ihre nebenberufliche Selbstständigkeit

  • Klären Sie als Arbeitnehmer, ob Ihr Arbeitsvertrag eine Nebenbeschäftigungsklausel enthält. Um eine Gefährdung Ihres Arbeitsplatzes auszuschließen, sollten Sie mit Ihrem Chef sprechen.
  • Wenn Sie Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes sind, brauchen Sie fast immer eine Genehmigung Ihres Dienstherrn.
  • Für Hausfrauen, Studenten und Rentner über 65 gibt es keine Beschränkungen und Auflagen.
  • Alle übrigen Rentenbezieher (z.B. Frührentner, Bezieher von Witwen- und Waisenrente) und Arbeitslose, die sich nebenher selbstständig machen, müssen Besonderheiten beachten, unter anderem die Hinzuverdienstgrenzen.
  • Nebenberuflich Selbstständige zahlen nur dann Beiträge zu den Sozialversicherungen, wenn sie Mitarbeiter beschäftigen.
  • Als nebenberuflich Selbstständiger müssen Sie sich mit der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer auskennen.
  • Für die meisten nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten brauchen Sie einen Gewerbeschein. Einen freiberuflichen Nebenverdienst melden Sie dagegen nur mit einem kurzen Schreiben an das Finanzamt an.
So melden Sie Ihre selbstständige Nebentätigkeit an
Anzeigepflichtig ist jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, egal ob Sie sie haupt- oder nebenberuflich, gewerblich oder freiberuflich ausführen. Selbst wenn Sie nur ein paar Stunden pro Woche selbstständig arbeiten, benötigen Sie einen Gewerbeschein. Ausgenommen von dieser Pflicht sind die freien Berufe (z.B. Künstler, Journalisten, Erzieher) sowie Land- und Forstwirte. Den Gewerbeschein erhalten Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung (Stadtverwaltung, Bürgermeisteramt, Kreisverwaltung). Sie können den Antrag auch telefonisch anfordern oder aus dem Internet herunterladen. Füllen Sie den Antrag in Ruhe zu Hause aus. Die häufigsten gewerblichen Nebenjobs finden sich in den Bereichen Dienstleistungen, Handwerk, Einzel- und Großhandel und Gastronomie.  

Achtung:
Verschweigen Sie dem Gewerbeamt Ihre Selbstständigkeit, handeln Sie sich Ärger ein. Es droht eine Geldbuße. Dazu kommt: Das Finanzamt fordert Steuernachzahlungen. Ihr Einkommen wird rückwirkend geschätzt. Diese Schätzung fällt fast immer zu Ihrem Nachteil aus.  

Für die Gewerbeanmeldung brauchen Sie
  • einen gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • je nach Tätigkeit – zum Beispiel Gastronomie oder Personenbeförderung – eine Erlaubnis oder Genehmigung,
  • eine Handwerkskarte, falls Sie einen Handwerksbetrieb gründen,
  • eine Gewerbekarte für handwerksähnliche Betriebe,
  • eine Aufenthaltsgenehmigung, falls Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Das Gewerbeamt informiert automatisch folgende Behörden, bei denen Sie ebenfalls angemeldet sein müssen: das Finanzamt, die zuständige Berufsgenossenschaft, die Industrie- und Handelskammer (IHK) der Handwerkskammer, das Amtsgericht (Handelsregister), das statistische Landesamt, das Gewerbeaufsichtsamt. Das Gewerbeaufsichtsamt ist zuständig für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer Angestellten und Kunden. Es überprüft zum Beispiel den Getränkeausschank.

 

 
Anzeige

Lernen Sie unseren Ich-AG-aktuell-Newsletter kennen!

Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, um eine Ich-AG gründen zu können?
Wissen Sie, ob Ihre Geschäftsidee tragfähig ist?
Sind Sie im Besitz aller relevanten Informationen zu Steuern, Buchführung, Marketing und Werbung, den Umgang mit dem Finanzamt und ... und ... und?

Viele Probleme, viele Fragen! Jetzt gibt es die Lösung für Sie: den Gründernewsletter „Ich-AG aktuell“. Hier erfahren Sie für kleines Geld, was Sie für Ihr junges Unternehmen wissen müssen - von der Geschäftsidee über Marketing und Werbung bis hin zum Umgang mit Finanzamt und Arbeitsagentur. Inklusive Checklisten, Praxistipps und Expertenchat. Wenn Sie sich sofort anmelden, erhalten Sie die Startausgabe von "Ich-AG aktuell" kostenlos!

Melden Sie sich hier gleich an!

 

 

Steuerliche Rahmenbedingungen: Das müssen Sie beim nebenberuflichen Start wissen


"Ein bisschen selbstständig" gibt es nicht - auch nicht für Feierabend-Unternehmer. In puncto Rechtsstatus, Steuern, Gewinnermittlung und Scheinselbstständigkeit gelten für Sie zumeist die gleichen Regeln wie für Vollzeit-Unternehmer.

Kurze Zeit nach Ihrer Gewerbeanmeldung (oder Meldung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt) schickt Ihnen der Fiskus eine individuelle Steuernummer und einen Fragebogen ins Haus, in dem Sie Angaben über den zu erwartenden Gewinn machen müssen.

Vorsicht: Schätzen Sie den Gewinn nicht zu optimistisch, warnt u.a. das Magazin "PC Jobs" . Denn nach Ihren Gewinnangaben berechnet das Finanzamt die Steuervorauszahlungen. Die Folge bei zu hohen Gewinnangaben: Sie müssen Geld an den Fiskus überweisen und haben es nicht mehr zur Verfügung.

Diese Steuerarten sollten Sie auch als nebenberuflich Selbstständiger kennen

1. Einkommensteuer
Jeder, der in Deutschland ein Einkommen erzielt oder in Deutschland wohnt und im Ausland ein Einkommen erlangt, unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuerpflicht. Dazu zählt auch der Gewinn aus Ihrer selbstständigen Nebentätigkeit (abzüglich aller Betriebsausgaben). Der Einkommensteuersatz ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation (verheiratet, Kinder) und Ihrem übrigen Einkommen (Haupterwerb, Miete, Zinsen).

Sie teilen dem Finanzamt das Einkommen mit der Steuererklärung nach Ablauf des Kalenderjahres mit, das daraufhin die Steuer nach den Vorschriften festsetzt. Vierteljährliche Vorauszahlungen aufgrund von Schätzungen sind üblich.

2. Körperschaftsteuer
Diese Steuerart entspricht der Einkommensteuer für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).

3. Lohnsteuer
Beschäftigen Sie Mitarbeiter, müssen Sie von deren Gehältern die Lohn- und Kirchensteuer abziehen und direkt ans Finanzamt überweisen.

4. Gewerbesteuer
Gewerbesteuer zahlen gewerblich tätige Einzelunternehmer und Personengesellschaften sowie GmbHs und AGs an das Stadt- oder Gemeindesteueramt. Die Gewerbesteuer errechnet sich nach dem Firmengewinn und dem so genannten Hebesatz der Stadt. Je höher dieser ausfällt, desto mehr Steuern muss der Betrieb zahlen. Ausgenommen sind nur selbstständige Freiberufler und Landwirte.

Es gibt eine Gewerbesteuerfreigrenze von 24.500 Euro. Liegt der Gewinn Ihres Nebenjob-Unternehmens darunter, fällt keine Steuer an. Neu: Zur Milderung der Sonderbelastung von Gewerbebetrieben wird die Einkommensteuer des Unternehmens durch pauschale Anrechnung der Gewerbesteuer verringert.

5. Umsatzsteuer
16 Prozent (7 Prozent bei Lebensmitteln, Büchern, Blumen, Zeitschriften) müssen Sie auf alle Rechnungsbeträge aufschlagen. Ausnahme: Beträgt Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro und haben Sie im Vorjahr weniger als 17.500 Euro erwirtschaftet, können Sie sich von der Umsatzsteuer befreien lassen.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts München (Az.: 3 K 4787/01) bedeutet dies für Existenzgründer: Für die Vorbereitungszeit der Gründung gilt die 17.500-Euro-Grenze, für das erste Jahr, in dem das Unternehmen wirklich besteht, die 50.000-Euro-Grenze. Gleichzeitig müssen Sie aber auch alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer stellen und können folglich keine Vorsteuer mehr geltend machen.

Sinn macht die Umsatzsteuerbefreiung für Sie als nebenberuflich Selbstständigen, wenn Sie keine hohen Investitionen mit einem hohen Vorsteueranteil tätigen müssen.

Wie Sie Ihren Gewinn ermitteln
Die meisten selbstständigen Nebenberufler haben beim Start ihres zweiten Standbeins für das Finanzamt den Status von Kleingewerbetreibenden oder Freiberuflern und können ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Die EÜR empfiehlt sich, denn sie

  • ist einfacher als die Bilanz,
  • erfordert weniger Fachwissen,
  • verursacht geringere Steuerberatungsgebühren,
  • verpflichtet anders als die Bilanz nicht zur ordnungsgemäßen (doppelten) Buchführung,
  • kann unter Umständen zu einer Steuerverlagerung durch Verschieben von Einnahmen auf das nächste Jahr führen und
  • Gewinnverschiebungen zwischen den Jahren ermöglichen.

Steuervordruck ist Pflicht
Wer seinen Gewinn per EÜR ermittelt, muss für die im Frühjahr 2006 fällige Steuererklärung für das Jahr 2005 einen amtlichen Vordruck verwenden. Das Steuerformular finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de . Ebenfalls zum Herunterladen gibt es dort eine Ausfüllanleitung.

 

 
Anzeige

"PC-Jobs" zeigt Ihnen jeden Monat aktuell:

  • Wie Sie mit Ihrem eigenen PC reich werden
  • Wie Sie Ihre PC-Kenntnisse erfolgreich verwenden können, um noch mehr Geld zu verdienen
  • Wie Sie Ihr Hobby zu Geld machen
  • Wie Sie einen lukrativen PC-Job finden, der Ihnen wirklich Spaß macht
  • Wie Sie von Ihrer Wohnung aus Geld verdienen können
  • Wie Sie Ihren PC für eine nebenberufliche Tätigkeit effektiv einsetzen

Fordern Sie heute noch den Informationsdienst "PC-Jobs" zum kostenlosen 30-Tage-Test an!

 

 

Nebenberuf mal anders: 1.440 Euro netto mehr durch Minijob neben der Selbstständigkeit

 

Nebenberuflich selbstständig - dieses Modell ist gerade bei Existenzgründern weit verbreitet. Aber auch der umgekehrte Fall ist möglich: selbstständig und nebenberuflich mit einem Minijob angestellt. Steuerlich ist das sehr attraktiv, meint der Informationsdienst "Selbstständig heute" . Denn für die Einnahmen aus einem Minijob müssen Sie selbst keine Steuern zahlen. Das übernimmt der Arbeitgeber mit einer Pauschalabgabe. Auf diese Weise können Sie bis zu 4.800 Euro pro Jahr dazuverdienen.

Beispiel: Günther Beier ist als Berater selbstständig. Nebenher arbeitet er in einem Unternehmen auf 400-Euro-Basis. So verdient er jährlich 4.800 Euro dazu. Würde er dasselbe stattdessen mit seiner selbstständigen Tätigkeit verdienen, müsste er bei einem persönlichen Steuersatz von 30 % 1.440 Euro an Steuern zahlen. Die fallen beim Minijob nicht an.

Der Verdienst darf höchstens 400 Euro pro Monat betragen
Die Vergünstigungen für einen Minijob gibt es nur, wenn Sie damit maximal 400 Euro pro Monat verdienen. Vorsicht: Unter Umständen werden die Einkünfte aus dem Minijob mit anderen Einkünften zusammengerechnet, z.B. wenn Sie einen weiteren Minijob ausüben oder mit Ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht mehr als 400 Euro pro Monat einnehmen. Liegt der Verdienst dann über 400 Euro, müssen Sie sämtliche Einkünfte mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern (§ 8 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV).

Das gilt für die Sozialversicherung
Wenn Sie die Voraussetzungen für einen Minijob erfüllen, sind die Einkünfte daraus für Sie häufig auch sozialabgabenfrei. Das gilt für die Kranken-, Pflege- (§ 7 Sozialgesetzbuch V), Renten- (§ 5 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI) und Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 2 Sozialgesetzbuch III).

Beiträge für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte
Beachten Sie aber: Eine Besonderheit gilt für Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Für solche dürfen die Kassen selbst festlegen, welche Einnahmen für die Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt werden (das gilt dann automatisch auch für die Pflegeversicherung). Die meisten beziehen Einnahmen aus Minijobs mit ein. So heißt es z.B. in der Satzung der AOK-Rheinland: " [Zu den Beiträgen] ... gehören das Arbeitsentgelt sowie alle anderen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. " Folge: Hat Ihre Kasse eine ähnliche Regelung, müssen Sie zusätzliche Einnahmen aus einem Minijob zahlen.

Sind Sie hingegen als Selbstständiger pflichtversichert, z.B. weil Sie als Künstler oder Publizist Mitglied der Künstlersozialkasse sind, werden auf die Einnahmen aus dem Minijob keine zusätzlichen Beiträge an die Krankenkasse fällig. Dasselbe gilt für Mitglieder einer privaten Krankenversicherung.

Tipp: Schon wegen der Steuerfreiheit ist ein zusätzlicher Minijob attraktiv. Zudem sichert er Ihnen regelmäßige Einnahmen. Überlegen Sie, ob ein Mini-Nebenjob auch für Sie infrage kommt!

 

 
Anzeige

Gewinnen Sie mehr Sicherheit für Ihre Entscheidungen als Selbstständiger

Sie haben sich vor nicht allzu langer Zeit selbstständig gemacht? Dann kennen Sie das: Scheinbar von allen Seiten werden Sie mit Formularen, Mitteilungen, Informationsbroschüren und Werbung eingedeckt. Aber was davon ist für Sie und für den Aufbau Ihres Betriebs wichtig?

Um das zu entscheiden, fehlt Ihnen die Erfahrung, vor allem aber die Zeit. Und schnell ist es passiert: Sie haben eine wichtige neue Vorschrift übersehen oder einen wichtigen Steuertermin verpasst.

Gehen Sie dieses Risiko nicht ein! Lassen Sie sich jeden Monat Ihren persönlichen Beraterbrief "Selbstständig heute" direkt in Ihr Büro kommen. Sie erhalten damit die aktuellen Informationen zu
- Steuern
- Personal
- Recht
- Finanzen
- Büro-Organisation und
- direkt verwendbare Musterformular und -briefe.

Überzeugen Sie sich selbst, und fordern Sie "Selbstständig heute" jetzt zum kostenlosen 30-Tage-Test an!

 

 

Koalitionsvertrag: Das geht Sie als nebenberuflichen Gründer an

Die neue Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag eine Reihe von Vorhaben festgezurrt, die Sie direkt betreffen, wenn Sie nebenberuflich gründen möchten. Hier ein Überblick über die wichtigsten Ziele, den das Unternehmermagazin "Die Geschäftsidee" zusammengestellt hat.

1. Existenzgründung
Die Rede ist allgemein von einer Gründungsoffensive und One-Stop-Anlaufstellen für Gründer. Die Selbstständigenquote soll auf deutlich über 10 Prozent steigen. Einzige konkrete Aussage: Die Buchführungsgrenze steigt von 350.000 auf 500.000 Euro.

Der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) wird nur bis zum 30.06.06 befristet verlängert. Ein neues Modell für arbeitslose Gründer ist jedoch bereits in der Entwicklung.

2. Finanzierung
Größtes Problem für Gründer ist die geringe Eigenkapitalquote, die den Zugang zu Krediten erschwert. Die bestehenden Programme der KfW Mittelstandsbank sollen angepasst werden. Verbessert werden auch die Bedingungen für private Beteiligungs- und Risikokapitalfinanzierung.

3. Bürokratieabbau
Durch einen sogenannten small-company-act will die Regierung Existenzgründern "mehr Luft zum Atmen" verschaffen. Vereinfacht werden sollen u.a. Statistik- und Buchführungspflichten sowie Planungsverfahren.

4. Steuerreform
Die Mehrwertsteuer steigt zum 1.1.07 auf 19 Prozent, der ermäßigte Satz bleibt bei 7 Prozent. Die Grenze für die Ist-Besteuerung von Gewerbetreibenden (Sie müssen die Umsatzsteuer erst dann abführen, wenn Ihr Kunde gezahlt hat) steigt im Westen auf 250.000 Euro Jahresumsatz, im Osten bleibt sie bei 500.000 Euro. Begrenzt bis zum 31.12.07 werden Abschreibungen erleichtert. Langfristig ist ein große Unternehmenssteuerreform, etwa ohne das Vorsteuerabzugssystem, geplant.

   

 
Anzeige

Ziele erreichen, Pläne verwirklichen, Lebensräume realisieren!

Sie möchten Ihr eigener Chef sein, aber Ihnen fehlt noch die zündende Idee? Das hat nun ein Ende! In der Fachzeitschrift "Die Geschäftsidee" finden Sie garantiert eine vielversprechende Nische in der Geschäftswelt, die Ihren speziellen Fähigkeiten entspricht!

Überzeugen Sie sich selbst und fordern Sie jetzt Ihre kostenlose Testausgabe an!

 

 

Versandgeschäfte per Internet "brummen" auch nebenberuflich: Halten Sie alle rechtlichen Vorgaben ein
 

Geschäfte im Internet boomen wie nie zuvor, so der Informationsdienst "Wirtschaftsrecht aktuell" . Steigende Umsätze und Kundenzahlen führen aber auch dazu, dass es bei der Abwicklung der Aufträge Probleme geben kann. Zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen dokumentieren das und machen zugleich deutlich, wie Sie beim Versand von Waren und sonstigen Gegenständen die beiden häufigsten Rechtsfallen sicher umgehen.

1. Rechtsfalle: Starke Nachfrage führt zu Lieferengpässen
Eigentlich ist der Fall überaus erfreulich: Sie werden von der Nachfrage nach einem bestimmten Produkt regelrecht überrannt. Die Folge: Schon nach kurzer Zeit kommen Sie in Lieferschwierigkeiten. Viele Versender halten sich für genau diesen Fall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Option offen, dann einen Ersatzartikel zu liefern. In einem jetzt vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall ging es um folgende Klausel:

"Sollte ein bestimmter Artikel nicht mehr lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu."

Unangemessene Benachteiligung der Kunden
Die Richter haben die Klausel jetzt für unwirksam erklärt. Begründung: Der Kunde wird durch die Klausel unangemessen benachteiligt. Es sei völlig offen, ob er einen Ersatzartikel erhält, der seinen Wünschen und Vorstellungen auch nur annähernd entspreche. Denn die in der Klausel genannte Beschränkung auf gleichwertige Qualität zum gleichwertigen Preis eröffne dem Versender einen Spielraum, der nicht zu akzeptieren ist (BGH, AZ: VIII ZB 284/04).

Die fatale Folge: Verwenden Sie die beanstandete Klausel, kann Ihr Kunde einen Ersatzartikel als mangelhaft rügen und innerhalb von 2 Jahren Nachbesserung verlangen und gegebenenfalls sogar noch vom Kaufvertrag zurücktreten.

Tipp: Als Alternative für die beanstandete Klausel bietet sich für Sie folgende Formulierung an:

"Sollte ein Artikel nicht lieferbar sein, sind wir gegenüber dem Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller wird in diesem Fall umgehend darüber informiert."

2. Rechtsfalle: Wer bei einem Widerruf die Versandkosten trägt
Auch das kommt im Betriebsalltag immer wieder vor: Ein Kunde bestellt diverse Artikel, die er dann später wieder zurückgibt, weil sie ihm nicht gefallen. Die seit jeher umstrittene Frage: Wer trägt im Falle eines Widerrufs die Kosten für die Zusendung? Viele Versender entscheiden sich für eine Lösung, die jetzt Gegenstand eines Rechtsstreits war: Sie beteiligen ihre Kunden pauschal an den Kosten.

Im verhandelten Fall hatte ein Versender von seinen Kunden eine Versandkostenpauschale für die Rücksendung in Höhe von 4,95 Euro verlangt. Diese wurde im Fall des Widerrufs nicht erstattet. Dazu jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe: Wer Waren im Versandhandel bestellt, ist bei einem kompletten Widerruf des Vertrags nicht verpflichtet, die Kosten für die Zusendung zu tragen. Begründung: Verbrauchern dürfen allenfalls die Kosten für die Rücksendung der Waren auferlegt werden, die sie zurückgeben (OLG Karlsruhe, Az: 10 O 794/05).

Halten Sie diese Vorgaben unbedingt ein
Und auch das betonen die Karlsruher Richter ausdrücklich:

  • Als Versender müssen Sie Ihre Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie sich an den Kosten für die Zusendung beteiligen müssen.
  • Der Bestellwert der Waren muss unter 40 Euro liegen.
  • Übersteigt der Bestellwert die 40-Euro-Grenze und hat der Kunde noch nicht den vollen Preis für die Ware gezahlt, kann er nicht verpflichtet werden, die Kosten für die Rücksendung zu tragen.

Tipp: Die Entscheidung des OLG Karlsruhe kann Ihnen nicht gefallen. Beachten Sie aber das Schlupfloch, das noch bleibt und das Sie ganz legal nutzen dürfen. Die genannten Vorgaben gelten nur, wenn eine Bestellung komplett widerrufen wird.

 
Anzeige

Wirtschaftsrecht aktuell - unverzichtbare Informationen für Ihren unternehmerischen Erfolg!

Sie haben als Unternehmer mehr Rechte als Sie glauben! Nutzen Sie diese! "Wirtschaftsrecht aktuell" ist Ihr kompetenter Ratgeber für alle Rechtsgebiete  rund um Ihren Geschäftsalltag.

"Wirtschaftrecht aktuell" ist DIE Informationsquelle, die Ihnen ab sofort einen unverzichtbaren Informationsvorsprung verschafft! "Wirtschaftrecht aktuell" informiert Sie Monat für Monat kompakt auf 8 Seiten über alle Gesetzesänderungen, Urteile und Rechtsthemen , die für Sie und Ihr Unternehmen wirklich von Bedeutung sind.

Jetzt zum 30-Tage-GRATIS-Test anfordern!

 

 

Wissenschaftskurse: Gründerinnen begeistern Kinder für Experimente
 

Kindergarten- und Grundschulkinder sind neugierig und haben viele Fragen. Doch kindgerechte physikalische und chemische Experimente stehen (noch) auf keinem Lehrplan. Zwei junge Mütter haben diese Nische erkannt und bieten spielerische Versuche für den Nachwuchs an. Die erfolgreichen Gründerinnen suchen Partner, die ihr Konzept als Franchise-Nehmer umsetzen können.

Tipp: Es gibt die unterschiedlichsten Franchise-Konzepte, die sich für den nebenberuflichen Einstieg eignen. Eine große Anzahl an Franchise-Konzepten finden Sie z.B. in "Franchise-Chancen 2006".

Experimentieren für Kinder: Die Idee kam aus dem Alltag
Wie kommt eigentlich die Kohlensäure ins Mineralwasser? Christoph Stuchtey löcherte seine Mutter Sonja immer wieder mit den ausgefallensten Fragen. Mit einer ratlosen Mutter gab sich der Fünfjährige aber nicht zufrieden. Antworten mussten her. Schnell. Eine Situation, die wohl jede Mutter kennt.

Aus diesem alltäglichen " Problem " einer Mutter entwickelte Sonja Stuchtey eine Geschäftsidee. Zusammen mit ihrer Freundin Heike Schettler gründete die 32-Jährige im Sommer 2002 das Unternehmen Science-Lab in Starnberg. Die beiden Gründerinnen bieten Eltern von Schul- und Kindergartenkindern Wissenschaftskurse an. Mit großem Erfolg: "Wir bieten inzwischen Kurse in mehr als zwei Dutzend Städten an", so Stuchtey.

Ein Kurs kostet 140 Euro pro Kind. Die Kurse sind für Kinder bis zum 10. Lebensjahr angelegt und dauern 14 Wochen – mit einer Stunde Unterricht pro Woche. Die Lerngruppen bestehen aus höchstens acht Kindern. Im Idealfall erwirtschaften die beiden Jungunternehmerinnen so einen Umsatz von 1.120 Euro pro Kurs. Die Unterrichtsinhalte entwickeln die Gründerinnen selbst. Ziel: Die jungen Schüler sollen spielerisch ihre Umwelt entdecken und dabei physikalische, chemische und biologische Grundlagen erlernen.

Zufriedene Kinder und Eltern sind die beste Werbung
Schon im ersten Jahr nach der Gründung der Science-Lab GmbH besuchten über 200 Kinder die Wissenschaftskurse. Und täglich werden es mehr. "Wir werben mit einfachen Aushängen in Kindergärten und Schulen für unsere Kurse", erklärt Sonja Stuchtey. Dort finden später auch die Kurse statt. Auf die erste Werbeaktion in Starnberg meldeten sich direkt 26 Interessenten.

Die meisten Eltern erfahren durch positive Mundpropaganda von den Kursen. "Die Kinder erzählen natürlich aufgeregt ihren Eltern, aber auch anderen Kindern von den Versuchen in den Kursen." Eine "Kettenreaktion", durch die das Science-Lab Angebot schnell bekannt wird. Außerdem: "Für aufwendige Werbeaktionen haben wir kein Geld", so die Gründerin. Die Startphase wurde komplett aus Eigenmitteln finanziert.

Gründerteam sucht noch Franchise-Nehmer
Da die beiden Gründerinnen selbst Kinder haben, besteht ein enger Kontakt zur Zielgruppe. Doch: "Durch unsere Kinder sind wir örtlich gebunden", erklärt Sonja Stuchtey. "Deshalb möchten wir unsere Idee per Franchising verbreiten." Die Nachfrage nach einer Partnerschaft ist enorm: Science-Lab-Kurse werden u.a. in Starnberg, Ulm, Frankfurt oder im Kinderland des Deutschen Museums in München angeboten. "Bis jetzt haben wir nur Frauen als Franchise-Partner", erzählt Stuchtey, "meistens Akademikerinnen, die trotz eigener Kinder gerne selbst etwas auf die Beine stellen wollen."

Zukünftige Franchise-Nehmer müssen bei Science-Lab an einem zweitägigen Einführungswochenende teilnehmen. In dieser Zeit werden die Wissenschaftskurse von den Unternehmensgründerinnen persönlich erklärt und dann gemeinsam durchgespielt. Tipps und Ratschläge runden das Wochenende ab. Kosten: 1.100 Euro pro Teilnehmer.

Die Franchise-Nehmer geben 15 Prozent ihres Umsatzes an die Franchise-Geberinnen ab. Dafür gibt es

  • Gebietsschutz,
  • Unterrichts- und Werbematerialien sowie
  • den etablierten Markennamen.

"Wir würden unser System in Deutschland gerne flächendeckend machen und suchen dazu dringend noch zuverlässige Partner mit einem Händchen für Kinder", sagt Sonja Stuchtey. Wichtigster Erfolgsfaktor natürlich: Talent mit Kindern zu arbeiten und eine erfolgreiche Überzeugungsarbeit bei Pädagogen und Eltern. Viele glaubten immer noch, Bildung müsse umsonst sein, so die Erfahrung der Gründerinnen. Doch dank der Schreckensmeldungen in den Medien über die Pisa-Studie und den Bildungsnotstand in Deutschland beginnt sich dies zu ändern.

Mehr Informationen: www.science-lab.de

 

Anzeige

Neu! Franchise-Chancen 2006: Ihr Weg in die Selbstständigkeit mit einem starken Partner!

Aktuell suchen über 700 Franchise-Geber im deutschsprachigen Raum Partner. Diese Anbieter finden Sie jetzt in einem einzigen Nachschlagewerk:

Der neue Katalog "Franchise-Chancen 2006" präsentiert Ihnen rund 700 Systeme aus unterschiedlichen Branchen. Ob Gastronomie, Bau oder Einzelhandel "Ihr Ding" sind - der Katalog vermittelt Ihnen in übersichtlicher Form die wichtigsten Informationen zu den einzelnen Franchise-Systemen.

Sie erfahren beispielsweise, welche Voraussetzungen Sie für den Einstieg mitbringen müssen, wie viele Franchise-Betriebe es bereits gibt, was Sie als Franchise-Nehmer verdienen können, und wie stark das Unternehmen in den kommenden Jahren expandieren will.

Hier lesen Sie mehr ...





Impressum

Kontakt
Haben Sie Fragen? Schreiben Sie uns eine E-Mail.
Fragen an die Redaktion:
redaktion@vnr.de
Technische Probleme: webmaster@vnr.de
Produktinformationen: info@vnr.de

Haftungsausschluss und Vervielfältigung
Sämtliche Beiträge und Inhalte sind journalistisch recherchiert. Dennoch wird eine Haftung ausgeschlossen. Weiterhin ist die Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG nicht für die Inhalte fremder Seiten verantwortlich, die über einen Link erreicht werden. Diese Erklärung gilt für alle auf dieser Homepage angebrachten Links, die nicht auf Webseiten des Verlags zeigen. Vervielfältigungen jeder Art, als auch die Aufnahme in andere Online-Dienste und Internet-Angebote oder die Vervielfältigung auf Datenträger, dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und Genehmigung der Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG erfolgen.

Sicherheitsgarantien
Wir wissen das Vertrauen, das unsere Leser/-innen in uns setzen, zu schätzen. Deshalb behandeln wir alle Daten, die Sie uns anvertrauen, mit äußerster Sorgfalt. Mehr dazu lesen Sie in unseren Sicherheitsgarantien, indem Sie den nachfolgenden Link anklicken:
Sicherheitsgarantien.

Abbestellen
Sie erhalten diese Mail im Rahmen Ihres Newsletterabonnements. Möchten Sie künftig keinen Newsletter mehr erhalten,  dann schicken Sie uns eine kurze Mail.  


Impressum
Dieser Newsletter ist ein kostenloser Service der

Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Herausgeber: Dr. Harald Feldkamp (V.i.S.d.P.)

Chief Content Managerin: Sabine Olthof
Theodor-Heuss-Str. 2-4
D-53177 Bonn
Tel.: 02 28 - 9 55 05 55
Fax: 02 28 - 35 97 10
E-Mail:
redaktion@vnr.de

USt.-ID: DE 812639372 | Amtsgericht Bonn, HRB 8165 | Vorstand: Helmut Graf

© Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG. Alle Rechte vorbehalten.